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der Steigeleitungen einzurechnen und dadurch den minderbemittelten
Gasabnehmer durch einen verhältnismäßig hohen Gaspreis zu belasten.
Steige- und Innenleitungen fallen rechtlich dem Hausbesitzer zur Last,
in dessen Besitztum diese liegen, und der dessen Vorteile durch die
bessere Vermietungsfähigkeit der Wohnungen genießt. Anstatt Automatengaseinrichtungen
mit verhältnismäßig hohen Automatengaspreisen
sind hiernach wirtschaftlich, vor allem in den Häusern mit
Kleinwohnungen sowie auch in sonstigen Bedarfs fällen, die Steigeund
Innenleitungen dem Hausbesitzer entweder auf Kredit und gegen
Ratenrückzahlung oder gegen Miete bereitzustellen und dem Kleingasabnehmer
ausschließlich die Gasmesser mit den Gasverbrauchsapparaten
zu vermieten, wobei die Miete in der Höhe der notwendigen
Verzinsung und Abschreibung ebenso wie beim „Automatengaspreis“
in den „Kleinwohnungsgaspreis“ eingerechnet sein kann.
Durch die Kreditgewährung in der vorbesprochenen Weise können
die Gaswerke, die in Deutschland gegenwärtig erst rund den zehnten
Teil der Einwohner des Gasversorgungsgebietes zu ihren Gasabnehmern
zählen (in England 20 bis 25%), den Gasabsatz noch außerordentlich
erhöhen und vor allem auch das weite Gebiet der Kleingasversorgung
aufschließen, womit sie daneben eine Tat von größter sozialer Bedeutung
erfüllen. Die Kreditgewährung erleichtert die Gewinnung von Gasabnehmern
und besonders der Kleingasabnehmer weit mehr als niedrige
Gaspreise, denn in den einfachen Bevölkerungsschichten besteht teils
volles Unvermögen, teils aber auch nur eine große Scheu vor der einmaligen,
größeren Ausgabe, während diesen die Bestreitung laufender
Ausgaben weit leichter fällt. Bei entsprechender Auslese haben die
Gaswerke durch die Kreditgewährung keine zu starke Belastung zu
befürchten, dies um so weniger, als die einsetzende starke Absatzvermehrung
eine finanzwirtschaftliche Stärkung des Unternehmens mit
sich bringt und weil es sich in den meisten Fällen, vor allem gegenüber
den Hausbesitzern, um kurzfristige Ratenrückzahlung von ein bis drei
Jahren handelt, die bei derartig sicheren Geschäften auch von soliden
Privatunternehmern gegeben werden kann.
Verhältnismäßig wenig Eingang hat bisher die Vermietung kompletter
Gaseinrichtungen für Geschäfte und öffentliche Lokale gefunden,
die sowohl an sich wie mit Rücksicht auf den oft häufigen Wechsel
in den Mietern von Geschäftslokalen und den Pächtern öffentlicher
Lokale bei energischer Förderung sehr wohl geeignet ist, vor allem der
Gasbeleuchtung die berechtigte Stellung im Geschäftsleben und im öffentlichen
Verkehr zu geben, die ihr durch das Hängelicht, das Preßgas-