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19. Mai 1817. Württembergs Antrag beim Bundestag wegen
Aufhebung der Beschränkung und der Verbote der Ausfuhr von
Getreide und Schlachtvieh.
22. April 1818. Eingabe niederrheinischer Fabrikanten an
den König von Preufsen: „Von allen Märkten Europas sind unsere
Gewerbe durch Zolllinien ausgeschlossen, indes alle Gewerbe Europas
in Deutschland einen offenen Markt haben.“
26. Mai 1818. Preußisches Zollgesetz; Verlegung der Handelszölle
an die Grenzen, der Handel innerhalb der preufsischen Staaten ist frei.
April 1819, Vorstellung seitens 70 süddeutscher und rheinischer
Kaufleute (Handelsverein) beim Bundestag wegen eines allgemeinen
Mauthsystems: Gleichzeitig Vorlegung der provisorischen Statuten
des Deutschen Handels- und Gewerbe-Vereins.
(28. April 1819. Begründung des Vereins zur Beförderung des
deutschen Handels und Gewerbes. Ostermesse zu Frankfurt.
12. Juni 1819. Verfassung des Vereins zu Nürnberg.)
22. Juli 1819. Bayrisches Zollgesetz.
31. August 1819. Karlsbader Konferenzen, am Schlüsse unter
No. 6 unter die Punkte der Wiener Konferenzen (25. November 1819
eröffnet) aufgenommen; ergebnislos.
17. September 1819. Das Kurfürstentum Hessen-Kassel ver
bietet Ein- und Durchfuhr vieler preufsischer Waren oder belegt
sie mit schweren Zöllen, mufs aber bald einlenken.
25. Oktober 1819. Vertrag Preufsens mit Schwarzburg-
Sondershausen wegen der Unterherrschaft.
25. November 1819. Wiener Konferenzen eröffnet. Nebenius’
Denkschrift.
Dezember 1819. Eingabe an die preufsische Regierung wegen
Milderungen. Antwort der preufsischen Regierung in einer öffent
lichen Erklärung, man werde sich freuen, wenn alle deutschen
Staaten sich zu einem gemeinsamen Handelssysteme vereinigen
könnten, doch scheine das noch nicht vorbereitet, und es müsse auch
Garantie geschaffen werden, dafs die gemeinsamen Anordnungen von
allen gehalten würden.
Februar 1820. Denkschrift des Handels- und Gewerbevereins,
dafs sämtliche Zolleinkünfte innerhalb des Bundes um den bisherigen
Ertrag an eine Aktiengesellschaft verpachtet werden mögen, um
dadurch eine Verlegung an die Bundesgrenze zu ermöglichen.
Der Handels- und Gewerbeverein wird als Verein nicht aner
kannt. Seine Vorstellungen nur als von einzelnen Privatpersonen
herrührend angenommen.