Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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zahlungsgrenzen für einen langsamen Abbau. In systematischer Zusam 
menstellung bietet dieser Abbau das folgende Bild: 
Abbau des Bankmoratorxums. 
Verordnung 1914 
Gültig für den 
Zeitraum 
Festes Kon 
tingent 
Frcs. 
% Zuschlag 
vom 
Überschuß 
Höchstbetrag 
der Gesamt 
abhebungen 
9. August .... 
1. Aug. bis 1. Sept. 
250,00 
vom Saldo 
5% 
vom Saldo 
29. August .... 
1. Sept. , 
1. Okt. 
250,00 
20 % 
6° % 
28. September. . . 
1. Okt. , 
1. Nov. 
250,00 
2 5 % 
66% % 
27. Oktober . . . 
1. Nov. , 
1. Dez. 
1000,00 
4°% 
66%% 
27. Oktober . . . 
1. Dez. , 
1. Jan. 
1000,00 
5°% 
75% 
Im Dezember 1914 gaben die Banken, wie oben erwähnt, die ein 
stimmige Erklärung ab, auf die Vergünstigungen des Moratoriums vom 
1. Januar 1915 ab zu verzichten und den Zahlungsdienst in uneinge 
schränkter Weise wieder aufzunehmen. 
Das Prinzip — festes Kontingent plus prozentualer Zuschlag vom 
Uberschuß — ist auch bei den anderen europäischen Ländern, soweit 
sie ein Moratorium für ihre Kreditinstitute erlassen haben, zu beob 
achten. Als Vorbild für diese Art der Begrenzung von Auszahlungen 
aus Guthaben bei Banken, dürfte der französischen Regierung die be 
kannte Kriegsklausel, die „clause de sauvegarde“, der Sparkassen ge 
dient haben. Diese „clause de sauvegarde“ ist dem französischen Sparer 
in seinem Sparbuche abgedruckt und ihm so schon seit vielen Jahren 
zur Kenntnis gegeben. Sie tritt in Kriegs- und Krisenzeiten zugunsten 
der Sparkasse in Kraft und bestimmt, daß der Sparer nach einer vier 
zehntägigen Kündigung nur jedesmal 50,00 Eres, ausgezahlt erhält. 
Diese Maßregel bewirkt eine leichtere Verteilung der ersten Anstürme 
auf einen längeren Zeitraum und kann durch den hierbei erlangten 
Zeitgewinn die Angstabhebungen vielleicht auf ein Mindestmaß be 
schränken. 
Das feste Kontingent 250 Frcs. plus 5 % des Überschusses für einen 
vollen Monat gleicht im Grunde der festen Abhebungsquote 50 Frcs. und 
vierzehntägiger Fristauflauf bis zur neuen Abhebung von den Spar 
kassen, so daß mit aller Sicherheit angenommen werden kann, daß die 
Regierung bei dem Erlasse des Bankmoratoriums von dem Sparkassen- 
piinzip sich leiten ließ. Auf dieses System gestützt, glaubte vielleicht 
die französische Regierung einer schädlichen Einwirkung auf die 
Banken dadurch entgegenzutreten, daß sie auch für sie eine solche 
..clause de sauvegarde“ schuf. 
Den Kriegszahlungsmodus der Sparkassen, der seit Jahren bekannt war 
und fest stand, plötzlich auf die Banken zu übertragen, heißt aber doch 
die Begriffe von Sparkasse und Bank verwechseln. Es heißt weiterhin 
die wirtschaftliche Struktur der Sparkassengelder und Bankdepotgelder
	        
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