Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
127
zahlungsgrenzen für einen langsamen Abbau. In systematischer Zusam
menstellung bietet dieser Abbau das folgende Bild:
Abbau des Bankmoratorxums.
Verordnung 1914
Gültig für den
Zeitraum
Festes Kon
tingent
Frcs.
% Zuschlag
vom
Überschuß
Höchstbetrag
der Gesamt
abhebungen
9. August ....
1. Aug. bis 1. Sept.
250,00
vom Saldo
5%
vom Saldo
29. August ....
1. Sept. ,
1. Okt.
250,00
20 %
6° %
28. September. . .
1. Okt. ,
1. Nov.
250,00
2 5 %
66% %
27. Oktober . . .
1. Nov. ,
1. Dez.
1000,00
4°%
66%%
27. Oktober . . .
1. Dez. ,
1. Jan.
1000,00
5°%
75%
Im Dezember 1914 gaben die Banken, wie oben erwähnt, die ein
stimmige Erklärung ab, auf die Vergünstigungen des Moratoriums vom
1. Januar 1915 ab zu verzichten und den Zahlungsdienst in uneinge
schränkter Weise wieder aufzunehmen.
Das Prinzip — festes Kontingent plus prozentualer Zuschlag vom
Uberschuß — ist auch bei den anderen europäischen Ländern, soweit
sie ein Moratorium für ihre Kreditinstitute erlassen haben, zu beob
achten. Als Vorbild für diese Art der Begrenzung von Auszahlungen
aus Guthaben bei Banken, dürfte der französischen Regierung die be
kannte Kriegsklausel, die „clause de sauvegarde“, der Sparkassen ge
dient haben. Diese „clause de sauvegarde“ ist dem französischen Sparer
in seinem Sparbuche abgedruckt und ihm so schon seit vielen Jahren
zur Kenntnis gegeben. Sie tritt in Kriegs- und Krisenzeiten zugunsten
der Sparkasse in Kraft und bestimmt, daß der Sparer nach einer vier
zehntägigen Kündigung nur jedesmal 50,00 Eres, ausgezahlt erhält.
Diese Maßregel bewirkt eine leichtere Verteilung der ersten Anstürme
auf einen längeren Zeitraum und kann durch den hierbei erlangten
Zeitgewinn die Angstabhebungen vielleicht auf ein Mindestmaß be
schränken.
Das feste Kontingent 250 Frcs. plus 5 % des Überschusses für einen
vollen Monat gleicht im Grunde der festen Abhebungsquote 50 Frcs. und
vierzehntägiger Fristauflauf bis zur neuen Abhebung von den Spar
kassen, so daß mit aller Sicherheit angenommen werden kann, daß die
Regierung bei dem Erlasse des Bankmoratoriums von dem Sparkassen-
piinzip sich leiten ließ. Auf dieses System gestützt, glaubte vielleicht
die französische Regierung einer schädlichen Einwirkung auf die
Banken dadurch entgegenzutreten, daß sie auch für sie eine solche
..clause de sauvegarde“ schuf.
Den Kriegszahlungsmodus der Sparkassen, der seit Jahren bekannt war
und fest stand, plötzlich auf die Banken zu übertragen, heißt aber doch
die Begriffe von Sparkasse und Bank verwechseln. Es heißt weiterhin
die wirtschaftliche Struktur der Sparkassengelder und Bankdepotgelder