Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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zahlungsgrenzen  für  einen  langsamen  Abbau.  In  systematischer  Zusammenstellung ­
  bietet  dieser  Abbau  das  folgende  Bild:

Abbau  des  Bankmoratorxums.

Verordnung  1914

Gültig  für  den
Zeitraum

Festes  Kontingent ­

Frcs.

%  Zuschlag
vom
Überschuß

Höchstbetrag
der  Gesamtabhebungen ­


9.  August  ....

1.  Aug.  bis  1.  Sept.

250,00
vom  Saldo

5%

vom  Saldo

29.  August  ....

1.  Sept.  ,

1.  Okt.

250,00

20  %

6°  %

28.  September.  .  .

1.  Okt.  ,

1.  Nov.

250,00

2 5  %

66%  %

27.  Oktober  .  .  .

1.  Nov.  ,

1.  Dez.

1000,00

4°%

66%%

27.  Oktober  .  .  .

1.  Dez.  ,

1.  Jan.

1000,00

5°%

75%

Im  Dezember  1914  gaben  die  Banken,  wie  oben  erwähnt,  die  einstimmige ­
  Erklärung  ab,  auf  die  Vergünstigungen  des  Moratoriums  vom
1.  Januar  1915  ab  zu  verzichten  und  den  Zahlungsdienst  in  uneingeschränkter ­
  Weise  wieder  aufzunehmen.
Das  Prinzip  —  festes  Kontingent  plus  prozentualer  Zuschlag  vom
Uberschuß  —  ist  auch  bei  den  anderen  europäischen  Ländern,  soweit
sie  ein  Moratorium  für  ihre  Kreditinstitute  erlassen  haben,  zu  beobachten. ­
  Als  Vorbild  für  diese  Art  der  Begrenzung  von  Auszahlungen
aus  Guthaben  bei  Banken,  dürfte  der  französischen  Regierung  die  bekannte ­
  Kriegsklausel,  die  „clause  de  sauvegarde“,  der  Sparkassen  gedient ­
  haben.  Diese  „clause  de  sauvegarde“  ist  dem  französischen  Sparer
in  seinem  Sparbuche  abgedruckt  und  ihm  so  schon  seit  vielen  Jahren
zur  Kenntnis  gegeben.  Sie  tritt  in  Kriegs-  und  Krisenzeiten  zugunsten
der  Sparkasse  in  Kraft  und  bestimmt,  daß  der  Sparer  nach  einer  vierzehntägigen ­
  Kündigung  nur  jedesmal  50,00  Eres,  ausgezahlt  erhält.
Diese  Maßregel  bewirkt  eine  leichtere  Verteilung  der  ersten  Anstürme
auf  einen  längeren  Zeitraum  und  kann  durch  den  hierbei  erlangten
Zeitgewinn  die  Angstabhebungen  vielleicht  auf  ein  Mindestmaß  beschränken. ­

Das  feste  Kontingent  250  Frcs.  plus  5  %  des  Überschusses  für  einen
vollen  Monat  gleicht  im  Grunde  der  festen  Abhebungsquote  50  Frcs.  und
vierzehntägiger  Fristauflauf  bis  zur  neuen  Abhebung  von  den  Sparkassen, ­
  so  daß  mit  aller  Sicherheit  angenommen  werden  kann,  daß  die
Regierung  bei  dem  Erlasse  des  Bankmoratoriums  von  dem  Sparkassenpiinzip
  sich  leiten  ließ.  Auf  dieses  System  gestützt,  glaubte  vielleicht
die  französische  Regierung  einer  schädlichen  Einwirkung  auf  die
Banken  dadurch  entgegenzutreten,  daß  sie  auch  für  sie  eine  solche
..clause  de  sauvegarde“  schuf.
Den  Kriegszahlungsmodus  der  Sparkassen,  der  seit  Jahren  bekannt  war
und  fest  stand,  plötzlich  auf  die  Banken  zu  übertragen,  heißt  aber  doch
die  Begriffe  von  Sparkasse  und  Bank  verwechseln.  Es  heißt  weiterhin
die  wirtschaftliche  Struktur  der  Sparkassengelder  und  Bankdepotgelder
            
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