Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IJI  der  Anleitung  Anm.  6

den  Arbeitern  zu  vertreten  haben,  sowie  derjenigen,  welche  durch  die  Natur
ihrer  Dienstleistungen  und  nach  dem  Gewichte  der  anknüpfenden  Interessen
über  das  Verhältniß  bloßer  Arbeiter  hinausragen.
Die  Bestimmung  trifft  auf  Vorarbeiter,  auch  wenn  solche  mißbräuchlich
—  wie  hier  und  da  geschieht,  als  „Bühnenmeister"  oder  in  gleichartiger  Weise
bezeichnet  werden  sollten,  nicht  zu;  sie  ist  allgemein  unanwcndbar,  soweit  es
sich  bei  Neubauten  um  ein  auf  die  Zeitdauer  der  Bauführung  beschränktes
dienstliches  Bedürfniß  handelt.
Voraussetzung  für  die  Ertheilung  der  Bestallung  ist  in  allen  Fällen  eine
einiahrige  Vorbeschaftlgung,  während  deren  die  Thätigkeit  für  den  Dienstzweiq
nachgewiesen  worden  ist,  auch  ein  Bedenken  gegen  die  Sittlichkeit  der  vorläufig
angenommenen  Person  sich  nicht  ergeben  hat.
Die  Bestallung  wird  nach  Jahresfrist  mit  dem  Vorbehalt  dreimonatlicher
Kündigung  für  den  Fall  mangelhafter  Dienstführung  oder  hervortretender
^ienstunlvürdigkeit  ausgefertigt.  Es  bedarf  aber  —  worauf  hier  besonders
hingewiesen  wird  —  eines  Plenarbeschlusses  der  Regierung,  um  von  diesem
Vorbehalt  durch  unfreiivillige  Entlassung  Gebrauch  zu  machen  (cfr.  Min.Reskr.
vom  21.  Juli  1857,  M  Bl.  S.  141)."
Wegen  der  bei  der  Hamburgischen  Oberstaatsanwaltschaft  beschäftigten
Bureaudiatare  —  Lohnschreiber,  welche  jedoch  dieselben  Obliegenheiten
haben  wie  die  als  Beamte  angestellten  Kanzlisten  —  hat  der  Hamburgische
Senat  am  1.  Juni  1891,  abweichend  von  dem  obigen  Erlaß  der  preußischen
Minister  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  1.  Juni  1891,  auf
eine  Beschwerde  der  Oberstaatsanwaltschaft  den  Bescheid  abgegeben,  daß  sie
versicherungspflichtig  seien,  „weil  die  betreffenden,  im  Bureaudienst  beschäftigten
Personen,  wennschon  sie  im  Dienst  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  und'insoweit ­
  in  manchen  Beziehungen,  z.  B.  im  Sinne  des  §.  859  des  Strafgesetzbuches ­
  als  Beamte  anzusehen  seien,  doch  im  dienstpragmatischen  Sinne'nicht
Beamte,  auch  den  für  solche  bestimmten  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  unterworfen ­
  seien,  das  Reichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  aber,  wie  der  Senat  in
Uebereinstimmung  mit  den  Motiven  und  der  Anleitung  des  Reichs-Versicheruuqsamtes
  annehme,  nur  Beamte  der  letztgedachten  Art  von  der  Versicherungspflickt
ausnehme".  a  1
Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  ist  durch  Bekanntmachung
vom  18.  April  1890  in  Beziehung  auf  den  vorliegenden  Punkt  bestimmt:
m  «Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  aus  Anlaß  des  Inkrafttretens  des
Reichsgesetzes  über  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  vom  22.  Juni  1889
bezüglich  des  Verhältnisses  der  bei  der  Landesverwaltung  mit  der  Wahrnehmung
von  Geschäften  des  Subaltern-  und  Unterbeamtendienstes  betrauten  Personen
entstanden  sind,  bestimme  ich,  daß  die  vvrbezeichneten  Personen,  sofern  ihre
Annahme  zu  dauernder  Dienstleistung  und  mit  der  Anwartschaft  auf  eine  frei
werdende  Stelle  erfolgt  ist,  als  Landesbeamte  anzusehen  sind."
Zufolge  den  für  das  Königreich  Sachsen  von  den  zuständigen  Ministerien
  getroffenen  Bestimmungen  sind  außer  den  pensions-  und  unterstützungsberechtigten ­
  Staatsbeamten  von  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  auch
die  Inhaber  solcher  Stellen  ausgenommen,  welche  im  Staatshaushaltsetat
erscheinen  und  aus  denen  ein  Aufrücken  in  pensionsberechtigte  Stellen  stattzufinden ­
  pflegt.
Die  Reichs-Postvcrwaltung  hat,  nachdem  zuvor  schon  den  früher
der  Beamteneigenschaft  entbehrenden  Postagenten,  Telegraphen-Mechauikern,
  Rohrpost-Maschinisten,  Hilfsstelleninhabern,  Umspannaufsehern, ­
  Posthilfsboten  und  Postillonen  reichseigener  Posthaltereien
  diese  Eigenschaft  beigelegt  worden  war,  durch  Verfügung  Nr.  94
des  Staatssekretärs  des  Reichspostamtes  vom  4.  Dezember  1890  (Amtsblatt ­
  des  Neichspostamtes  für  1890  S.  371)  entsprechende  Aenderungen  in  dem
            
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