Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
163
«ine Notiz an der Börse sprachen andererseits gewisse Bedenken zugunsten
des Schatzamtes. Übrigens ist die Beweglichkeit der Obligationen
in Grenzen gewährleistet, da die Bank von Frankreich diese Titel beleiht.
Große Schwierigkeiten für eine erfolgreiche Anleihezeichnung
dürften dagegen weniger in dem unglücklichen Moratorium liegen, obwohl
nicht verneint werden kann, daß die einengenden Beschränkungen
des Wechselmoratoriums einer gewaltsamen Erstickung des Wirtschaftslebens
gleichkamen. Während, im Augenblicke des Kriegsausbruchs,
Deutschland und England die Zahlungen aller Schulden garantierten,
legte Frankreich durch seine Moratoriumserlasse die Gelder seiner
Kapitalisten und Sparer fest. Hierzu kam, daß mit Hilfe dieses
Gesetzesaktes nun bald gewandte Geschäftsmänner eigenartige Verhältnisse
zwischen Staat und beschütztem Schuldner konstruierten,
die einer näheren Ausführung bedürfen. Die Schuldner, sei es, daß
sie wechselmäßig haften oder Warenschulden haben, sind verpflichtet,
ihren Gläubigern 5 % Verzugs- oder Aufschubszinsen für ihre Verpflichtungen
zu zahlen. Diese Abgabe stellt zunächst für sie eine Belastung
dar. Nunmehr aber emittiert der Staat seine hochverzinslichen National-Verteidigungs-Wechsel
und -Obligationen. Die letzteren haben, wie
berechnet wurde, einen Jahreszins von durchschnittlich 5,70 %. Legt
nun der in der Zwischenzeit vielleicht wieder vollkommen zahlungsfähig
gewordene Schuldner die gesetzlich gestundete Summe in Obligationen
an, anstatt seine Verpflichtungen abzudecken, so erzielt er einen immerhin
ansehnlichen Zinsgewinn —mit fremdem Gelde. So bietet die Emission
der National-Verteidigungs-Obligationen für den gewandten Kaufmann
auf Kosten des Staates eine Gelegenheit für gute Geschäfte. Für den
Staat bedeutet dieses Spiel mit fremdem Gelde eine Gefahr. Er hat
als Zeichner und endgültige Gläubiger nicht die Eigentümer jener
blockierten Kapitalien, sondern nur deren zeitlichen Besitzer. Bei einem
Rückschlag in der militärischen oder wirtschaftlichen Konjunktur
werden ihn diese Gelegenheitskapitalisten im Stiche lassen und die
Rückzahlung fordern. Bei der zukünftigen, notwendigen Abschaffung
des Moratoriums hat er gleichsfalls den gefährlichen, hohen Abfluß
dieser Kapitalien in Rechnung zu stellen und so eine Entblößung des
Staatsschatzes zu befürchten, vielleicht zu einer Zeit, die für seine Finanzen
gerade nicht günstig ist. Es gäbe nun eine Möglichkeit, diesem Verfahren
zu begegnen, die in Frankreich angeregt wurde. Das Moratorium
wäre zu ungunsten aller derjenigen aufzuheben, die mit Mitteln ihrer
Gläubiger National -Verteidigungs - Obligationen gekauft haben. Alsdann
könnte der Staat diese Summen in seine Kassen führen, d. h.
eine Umschreibung in seinen Büchern bezüglich der Gläubiger vornehmen.
Dann hat er zu seinen Gunsten die ursprünglichen Kapitalisten als
endgültige Gläubiger. Aber dieses Projekt praktisch zu realisieren, dürfte
auf große Schwierigkeiten stoßen. Es würde in das Selbstbestimmungsrecht
der Wirtschaftenden tief einschneiden, Unmut erzeugen und unredliche
Bestrebungen mancher Kreise hervorrufen, die eine Umgehung