Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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selbst würdig bleiben. Am Tage, wo die Anleihe angekündigt wird, wird
sie einen einzigartigen Erfolg darstellen. Wir brauchen den Sieg auf
dem finanziellen Schlachtfelde wie auf dem anderen Schlachtfelde. Wir
brauchen ihn vollkommen und unwiderstehlich“.
Alle diese Bestrebungen und Arbeiten für einen guten Absatz der
kurzfristigen Staatspapiere blieben ohne nennenswerten Erfolg. Die
Schatzscheine brachten nicht die erhofften Mittel in der erforderlichen
Höhe.
Schließlich wandte sich der Staat noch an die kleinsten aller
Rentner, die Centimes-Kapitalisten in den kleinen Städten und Dörfern.
Man ging offenbar von der richtigen Überlegung aus, daß es diesen
kleinen Sparern unmöglich ist, auf einmal 100 Eres, in National-Ver
teidigungs-Wechseln oder -Obligationen anzulegen. Dennoch wollte man
auch bei ihnen den Willen zur finanziellen Opferbereitschaft voraus
setzen. Die Regierung suchte daher diese Gelder an sich zu ziehen.
Sie knüpfte hierbei an die bereits bestehenden Typen an und emittierte
durch Dekret vom 20. August 1915 ein den National-Verteidigungs-
Wechseln parallel laufendes Papier, die „Bons de la defense na
tionale, au porteur, ä un an.“
Diese Schatzscheine lauten auf Abschnitte von 20 und 5 Eres. Sie
sind auf den Inhaber gestellt, also leicht übertragbar und verfallen
nach einem Jahr. Ihre Verzinsung ist mit 5 % gesichert und wird nach
der Verfallzeit gezahlt. Wenn sie also nach einem Jahre nicht umge
wechselt werden, empfängt der Inhaber eines
20 Frcs.-Bons 8 ctms.
5 Frcs.-Bons 2 „
Erreicht der Sparer durch steten Ankauf runde Summen, z. B. rooFrcs.,
so steht ihm das Recht zu, die Bons zum Nennwert in Obligationen
jederzeit umzutauschen. Das Bemerkenswerte an diesen kleinsten ver
zinslichen Schatzscheinen ist ihre ungemein leichte Beweglichkeit. Sie
tragen einen Verkehrscharakter, wie er nur noch den Banknoten inne
wohnt, der durch den 5 und 20 Eres.-Nennwert und die Ausstattung
mit der Inhaberklausel zur Volkstümlichkeit leicht erhoben werden kann.
Koppe weiß über ihre Beliebtheit und ihren Erwerb durch die Volks
kreise auch zu sagen: „Es soll den Kleinbürgern nämlich ein kind
liches, sportmäßiges Vergnügen bereitet haben, ihre Kapitalanlage in
recht vielen solchen kleinen Abschnitten zu machen und sich der
Masse dieses papierenen Besitzes sowohl zu freuen als zu rühmen“ 1 ).
Es kann so nicht verwundern, daß von einigen Seiten die An
regung gegeben wurde, diese Schatzscheine mit gesetzlicher Zahlungs
kraft auszustatten, und dennoch ihre Verzinslichkeit fortzuführen.
Natürlich haben einsichtige Kreise hiergegen sofort ihre ernsten Be
denken geäußert, so daß die Regierung auch ihrerseits in einem offiziellen
Artikel gegen die Ausführung dieses Gedankens unter Hinweis auf die
Folgen für Notenbank und Staatskredit Stellung nahm.
l ) a. a. O. S. 742.