Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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selbst  würdig  bleiben.  Am  Tage,  wo  die  Anleihe  angekündigt  wird,  wird
sie  einen  einzigartigen  Erfolg  darstellen.  Wir  brauchen  den  Sieg  auf
dem  finanziellen  Schlachtfelde  wie  auf  dem  anderen  Schlachtfelde.  Wir
brauchen  ihn  vollkommen  und  unwiderstehlich“.
Alle  diese  Bestrebungen  und  Arbeiten  für  einen  guten  Absatz  der
kurzfristigen  Staatspapiere  blieben  ohne  nennenswerten  Erfolg.  Die
Schatzscheine  brachten  nicht  die  erhofften  Mittel  in  der  erforderlichen
Höhe.
Schließlich  wandte  sich  der  Staat  noch  an  die  kleinsten  aller
Rentner,  die  Centimes-Kapitalisten  in  den  kleinen  Städten  und  Dörfern.
Man  ging  offenbar  von  der  richtigen  Überlegung  aus,  daß  es  diesen
kleinen  Sparern  unmöglich  ist,  auf  einmal  100  Eres,  in  National-Verteidigungs-Wechseln ­
  oder  -Obligationen  anzulegen.  Dennoch  wollte  man
auch  bei  ihnen  den  Willen  zur  finanziellen  Opferbereitschaft  voraussetzen. ­
  Die  Regierung  suchte  daher  diese  Gelder  an  sich  zu  ziehen.
Sie  knüpfte  hierbei  an  die  bereits  bestehenden  Typen  an  und  emittierte
durch  Dekret  vom  20.  August  1915  ein  den  National-Verteidigungs-Wechseln
  parallel  laufendes  Papier,  die  „Bons  de  la  defense  nationale, ­
  au  porteur,  ä  un  an.“
Diese  Schatzscheine  lauten  auf  Abschnitte  von  20  und  5  Eres.  Sie
sind  auf  den  Inhaber  gestellt,  also  leicht  übertragbar  und  verfallen
nach  einem  Jahr.  Ihre  Verzinsung  ist  mit  5  %  gesichert  und  wird  nach
der  Verfallzeit  gezahlt.  Wenn  sie  also  nach  einem  Jahre  nicht  umgewechselt ­
  werden,  empfängt  der  Inhaber  eines

20  Frcs.-Bons  8  ctms.
5  Frcs.-Bons  2  „

Erreicht  der  Sparer  durch  steten  Ankauf  runde  Summen,  z.  B.  rooFrcs.,
so  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  Bons  zum  Nennwert  in  Obligationen
jederzeit  umzutauschen.  Das  Bemerkenswerte  an  diesen  kleinsten  verzinslichen ­
  Schatzscheinen  ist  ihre  ungemein  leichte  Beweglichkeit.  Sie
tragen  einen  Verkehrscharakter,  wie  er  nur  noch  den  Banknoten  innewohnt, ­
  der  durch  den  5  und  20  Eres.-Nennwert  und  die  Ausstattung
mit  der  Inhaberklausel  zur  Volkstümlichkeit  leicht  erhoben  werden  kann.
Koppe  weiß  über  ihre  Beliebtheit  und  ihren  Erwerb  durch  die  Volkskreise ­
  auch  zu  sagen:  „Es  soll  den  Kleinbürgern  nämlich  ein  kindliches, ­
  sportmäßiges  Vergnügen  bereitet  haben,  ihre  Kapitalanlage  in
recht  vielen  solchen  kleinen  Abschnitten  zu  machen  und  sich  der
Masse  dieses  papierenen  Besitzes  sowohl  zu  freuen  als  zu  rühmen“ 1 ).
Es  kann  so  nicht  verwundern,  daß  von  einigen  Seiten  die  Anregung ­
  gegeben  wurde,  diese  Schatzscheine  mit  gesetzlicher  Zahlungskraft ­
  auszustatten,  und  dennoch  ihre  Verzinslichkeit  fortzuführen.
Natürlich  haben  einsichtige  Kreise  hiergegen  sofort  ihre  ernsten  Bedenken ­
  geäußert,  so  daß  die  Regierung  auch  ihrerseits  in  einem  offiziellen
Artikel  gegen  die  Ausführung  dieses  Gedankens  unter  Hinweis  auf  die
Folgen  für  Notenbank  und  Staatskredit  Stellung  nahm.

l )  a.  a.  O.  S.  742.
            
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