Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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selbst würdig bleiben. Am Tage, wo die Anleihe angekündigt wird, wird 
sie einen einzigartigen Erfolg darstellen. Wir brauchen den Sieg auf 
dem finanziellen Schlachtfelde wie auf dem anderen Schlachtfelde. Wir 
brauchen ihn vollkommen und unwiderstehlich“. 
Alle diese Bestrebungen und Arbeiten für einen guten Absatz der 
kurzfristigen Staatspapiere blieben ohne nennenswerten Erfolg. Die 
Schatzscheine brachten nicht die erhofften Mittel in der erforderlichen 
Höhe. 
Schließlich wandte sich der Staat noch an die kleinsten aller 
Rentner, die Centimes-Kapitalisten in den kleinen Städten und Dörfern. 
Man ging offenbar von der richtigen Überlegung aus, daß es diesen 
kleinen Sparern unmöglich ist, auf einmal 100 Eres, in National-Ver 
teidigungs-Wechseln oder -Obligationen anzulegen. Dennoch wollte man 
auch bei ihnen den Willen zur finanziellen Opferbereitschaft voraus 
setzen. Die Regierung suchte daher diese Gelder an sich zu ziehen. 
Sie knüpfte hierbei an die bereits bestehenden Typen an und emittierte 
durch Dekret vom 20. August 1915 ein den National-Verteidigungs- 
Wechseln parallel laufendes Papier, die „Bons de la defense na 
tionale, au porteur, ä un an.“ 
Diese Schatzscheine lauten auf Abschnitte von 20 und 5 Eres. Sie 
sind auf den Inhaber gestellt, also leicht übertragbar und verfallen 
nach einem Jahr. Ihre Verzinsung ist mit 5 % gesichert und wird nach 
der Verfallzeit gezahlt. Wenn sie also nach einem Jahre nicht umge 
wechselt werden, empfängt der Inhaber eines 
20 Frcs.-Bons 8 ctms. 
5 Frcs.-Bons 2 „ 
Erreicht der Sparer durch steten Ankauf runde Summen, z. B. rooFrcs., 
so steht ihm das Recht zu, die Bons zum Nennwert in Obligationen 
jederzeit umzutauschen. Das Bemerkenswerte an diesen kleinsten ver 
zinslichen Schatzscheinen ist ihre ungemein leichte Beweglichkeit. Sie 
tragen einen Verkehrscharakter, wie er nur noch den Banknoten inne 
wohnt, der durch den 5 und 20 Eres.-Nennwert und die Ausstattung 
mit der Inhaberklausel zur Volkstümlichkeit leicht erhoben werden kann. 
Koppe weiß über ihre Beliebtheit und ihren Erwerb durch die Volks 
kreise auch zu sagen: „Es soll den Kleinbürgern nämlich ein kind 
liches, sportmäßiges Vergnügen bereitet haben, ihre Kapitalanlage in 
recht vielen solchen kleinen Abschnitten zu machen und sich der 
Masse dieses papierenen Besitzes sowohl zu freuen als zu rühmen“ 1 ). 
Es kann so nicht verwundern, daß von einigen Seiten die An 
regung gegeben wurde, diese Schatzscheine mit gesetzlicher Zahlungs 
kraft auszustatten, und dennoch ihre Verzinslichkeit fortzuführen. 
Natürlich haben einsichtige Kreise hiergegen sofort ihre ernsten Be 
denken geäußert, so daß die Regierung auch ihrerseits in einem offiziellen 
Artikel gegen die Ausführung dieses Gedankens unter Hinweis auf die 
Folgen für Notenbank und Staatskredit Stellung nahm. 
l ) a. a. O. S. 742.
	        
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