Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Erwin Respoudek, 
176 
l ) a. a. O., siehe S. 696. 
einen weiten Spielraum. Nun bleibt es freilich abzuwarten, ob die in 
den Börsenkreisen vorausgesagte Kursbewegung nach oben tatsächlich 
stürmisch vor sich gehen wird. Dann erst würde hier eine verdeckte 
Gewinnchance liegen. Der Herausgeber des „L’Economiste Framjais“ 
sieht bereits jenen Zukunftsgewinn und schildert ihn in dramatischer 
Steigerung. Er sagt : 
„Die rasche Steigerung der Anteile nach dem Frieden, ihr allmäh 
liches Herannahen auf Pari, dann die Eroberung des Paristandes selbst, 
und der Vorstoß über Pari hinaus, unterliegen keinem Zweifel." 1 ) 
Es wäre verfehlt, die erste Anleiheoperation in bezug auf Kurs, 
Zins, Amortisationslasten u. a. m. in einen Vergleich, etwa zu den eng 
lischen oder deutschen Kriegsanleihen zu setzen, um dann die „Be 
dingungen, unter denen der Bankier der Welt sein Geld zur Kriegfüh 
rung aufnehmen muß“, als „drückend, niederschmetternd, entehrend" 
und wie sonst alle diese schmückenden Titel gewählt sein mögen, zu 
beurteilen. Vielmehr sei hier vorläufig darauf hingewiesen, daß die 
Zeit und die Situation es erfordern, einzig und allein Kapitalien zur 
Fortsetzung eines schweren Waffenganges zu beschaffen, gleichgültig 
unter welchen Opfern für die Staatskasse und mit welcher Methode. 
Von einer Begrenzung der Anleihehöhe wird im Gegensatz zu den 
alten Emissionen von 1870/71 diesmal Abstand genommen. Den Bei 
spielen, die Deutschland und England gegeben haben, folgt also auch 
Frankreich. Der Verzicht auf die Limitierung ergibt ja zwei, gerade 
für die Republik, überaus wichtige Vorteile. Einmal besteht die sichere 
Gewähr, daß auch alle dem Schatzamt angebotenen Beträge tatsächlich 
angenommen werden, und dann ergibt sich hieraus die natürliche, gün 
stige Konsequenz, daß Konzert- und Scheinzeichnungen ein Riegel 
vorgeschoben wird. 
Die Anleihe genießt Steuerfreiheit. Diese bezieht sich natürlich 
sowohl auf das Stück als auf den Koupon. Aber sie gilt nicht für Steuern, 
die das Vermögen treffen, also auch nicht für die allgemeine Einkommen 
steuer. Das Schatzamt hat damit eine von allen Seiten gestellte Forde 
rung erfüllt. Leroy-Beaulieu sagte schon vor der Emission, daß 
„dies die unerläßliche Vorbedingung für den Erfolg“ sei. Dagegen behält 
sich der Staat das Recht vor, die Rente nach Ablauf von 15 Jahren, also 
am 1. Januar 1931, jederzeit zu konvertieren oder zurückzuzahlen. Über 
die Bedingungen der möglichen Konvertierung sind keine Angaben vor 
handen. Sie stehen demnach vollkommen im Ermessen des Staates, so 
daß es ihm möglich ist, zu seinen Vorteilen die Einlösung zu bewirken. 
Der gezeichnete Betrag kann in doppelter Weise gezahlt werden: 
1. in bar, 
2. in Titeln. 
Für die Barzahlungen sind gestaffelte Einzahlungsquoten vorge 
sehen. Sie sind an den folgenden Terminen zu leisten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.