Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Erwin  Respoudek,

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l )  a.  a.  O.,  siehe  S.  696.

einen  weiten  Spielraum.  Nun  bleibt  es  freilich  abzuwarten,  ob  die  in
den  Börsenkreisen  vorausgesagte  Kursbewegung  nach  oben  tatsächlich
stürmisch  vor  sich  gehen  wird.  Dann  erst  würde  hier  eine  verdeckte
Gewinnchance  liegen.  Der  Herausgeber  des  „L’Economiste  Framjais“
sieht  bereits  jenen  Zukunftsgewinn  und  schildert  ihn  in  dramatischer
Steigerung.  Er  sagt  :
„Die  rasche  Steigerung  der  Anteile  nach  dem  Frieden,  ihr  allmähliches ­
  Herannahen  auf  Pari,  dann  die  Eroberung  des  Paristandes  selbst,
und  der  Vorstoß  über  Pari  hinaus,  unterliegen  keinem  Zweifel." 1 )
Es  wäre  verfehlt,  die  erste  Anleiheoperation  in  bezug  auf  Kurs,
Zins,  Amortisationslasten  u.  a.  m.  in  einen  Vergleich,  etwa  zu  den  englischen ­
  oder  deutschen  Kriegsanleihen  zu  setzen,  um  dann  die  „Bedingungen, ­
  unter  denen  der  Bankier  der  Welt  sein  Geld  zur  Kriegführung ­
  aufnehmen  muß“,  als  „drückend,  niederschmetternd,  entehrend"
und  wie  sonst  alle  diese  schmückenden  Titel  gewählt  sein  mögen,  zu
beurteilen.  Vielmehr  sei  hier  vorläufig  darauf  hingewiesen,  daß  die
Zeit  und  die  Situation  es  erfordern,  einzig  und  allein  Kapitalien  zur
Fortsetzung  eines  schweren  Waffenganges  zu  beschaffen,  gleichgültig
unter  welchen  Opfern  für  die  Staatskasse  und  mit  welcher  Methode.
Von  einer  Begrenzung  der  Anleihehöhe  wird  im  Gegensatz  zu  den
alten  Emissionen  von  1870/71  diesmal  Abstand  genommen.  Den  Beispielen, ­
  die  Deutschland  und  England  gegeben  haben,  folgt  also  auch
Frankreich.  Der  Verzicht  auf  die  Limitierung  ergibt  ja  zwei,  gerade
für  die  Republik,  überaus  wichtige  Vorteile.  Einmal  besteht  die  sichere
Gewähr,  daß  auch  alle  dem  Schatzamt  angebotenen  Beträge  tatsächlich
angenommen  werden,  und  dann  ergibt  sich  hieraus  die  natürliche,  günstige ­
  Konsequenz,  daß  Konzert-  und  Scheinzeichnungen  ein  Riegel
vorgeschoben  wird.
Die  Anleihe  genießt  Steuerfreiheit.  Diese  bezieht  sich  natürlich
sowohl  auf  das  Stück  als  auf  den  Koupon.  Aber  sie  gilt  nicht  für  Steuern,
die  das  Vermögen  treffen,  also  auch  nicht  für  die  allgemeine  Einkommensteuer. ­
  Das  Schatzamt  hat  damit  eine  von  allen  Seiten  gestellte  Forderung ­
  erfüllt.  Leroy-Beaulieu  sagte  schon  vor  der  Emission,  daß
„dies  die  unerläßliche  Vorbedingung  für  den  Erfolg“  sei.  Dagegen  behält
sich  der  Staat  das  Recht  vor,  die  Rente  nach  Ablauf  von  15  Jahren,  also
am  1.  Januar  1931,  jederzeit  zu  konvertieren  oder  zurückzuzahlen.  Über
die  Bedingungen  der  möglichen  Konvertierung  sind  keine  Angaben  vorhanden. ­
  Sie  stehen  demnach  vollkommen  im  Ermessen  des  Staates,  so
daß  es  ihm  möglich  ist,  zu  seinen  Vorteilen  die  Einlösung  zu  bewirken.
Der  gezeichnete  Betrag  kann  in  doppelter  Weise  gezahlt  werden:
1.  in  bar,
2.  in  Titeln.
Für  die  Barzahlungen  sind  gestaffelte  Einzahlungsquoten  vorgesehen. ­
  Sie  sind  an  den  folgenden  Terminen  zu  leisten:
            
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