Erwin Respoudek,
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l ) a. a. O., siehe S. 696.
einen weiten Spielraum. Nun bleibt es freilich abzuwarten, ob die in
den Börsenkreisen vorausgesagte Kursbewegung nach oben tatsächlich
stürmisch vor sich gehen wird. Dann erst würde hier eine verdeckte
Gewinnchance liegen. Der Herausgeber des „L’Economiste Framjais“
sieht bereits jenen Zukunftsgewinn und schildert ihn in dramatischer
Steigerung. Er sagt :
„Die rasche Steigerung der Anteile nach dem Frieden, ihr allmähliches
Herannahen auf Pari, dann die Eroberung des Paristandes selbst,
und der Vorstoß über Pari hinaus, unterliegen keinem Zweifel." 1 )
Es wäre verfehlt, die erste Anleiheoperation in bezug auf Kurs,
Zins, Amortisationslasten u. a. m. in einen Vergleich, etwa zu den englischen
oder deutschen Kriegsanleihen zu setzen, um dann die „Bedingungen,
unter denen der Bankier der Welt sein Geld zur Kriegführung
aufnehmen muß“, als „drückend, niederschmetternd, entehrend"
und wie sonst alle diese schmückenden Titel gewählt sein mögen, zu
beurteilen. Vielmehr sei hier vorläufig darauf hingewiesen, daß die
Zeit und die Situation es erfordern, einzig und allein Kapitalien zur
Fortsetzung eines schweren Waffenganges zu beschaffen, gleichgültig
unter welchen Opfern für die Staatskasse und mit welcher Methode.
Von einer Begrenzung der Anleihehöhe wird im Gegensatz zu den
alten Emissionen von 1870/71 diesmal Abstand genommen. Den Beispielen,
die Deutschland und England gegeben haben, folgt also auch
Frankreich. Der Verzicht auf die Limitierung ergibt ja zwei, gerade
für die Republik, überaus wichtige Vorteile. Einmal besteht die sichere
Gewähr, daß auch alle dem Schatzamt angebotenen Beträge tatsächlich
angenommen werden, und dann ergibt sich hieraus die natürliche, günstige
Konsequenz, daß Konzert- und Scheinzeichnungen ein Riegel
vorgeschoben wird.
Die Anleihe genießt Steuerfreiheit. Diese bezieht sich natürlich
sowohl auf das Stück als auf den Koupon. Aber sie gilt nicht für Steuern,
die das Vermögen treffen, also auch nicht für die allgemeine Einkommensteuer.
Das Schatzamt hat damit eine von allen Seiten gestellte Forderung
erfüllt. Leroy-Beaulieu sagte schon vor der Emission, daß
„dies die unerläßliche Vorbedingung für den Erfolg“ sei. Dagegen behält
sich der Staat das Recht vor, die Rente nach Ablauf von 15 Jahren, also
am 1. Januar 1931, jederzeit zu konvertieren oder zurückzuzahlen. Über
die Bedingungen der möglichen Konvertierung sind keine Angaben vorhanden.
Sie stehen demnach vollkommen im Ermessen des Staates, so
daß es ihm möglich ist, zu seinen Vorteilen die Einlösung zu bewirken.
Der gezeichnete Betrag kann in doppelter Weise gezahlt werden:
1. in bar,
2. in Titeln.
Für die Barzahlungen sind gestaffelte Einzahlungsquoten vorgesehen.
Sie sind an den folgenden Terminen zu leisten: