Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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noch nicht zwingen und die Emission einer zweiten Anleihe nicht erforder 
lich machen. Was aber auf das Schatzamt entscheidend einwirkt, dennoch 
zur Anleiheauflage zu schreiten und damit den Vertrieb der Schatzwechsel 
zu beeinträchtigen, ist die Tatsache, daß der alte Weg nicht mehr gang 
bar ist, daß aus dem Verkaufe von National-Verteidigungs-Wechseln allein 
die bevorstehenden Lasten nicht ertragen werden können. Durch eine 
zweite Anleihe, unter vollkommen neuen Bedingungen und vorteilhaf 
teren Ausstattungen, soll die Stagnation des Kapitalzuflusses überwun 
den und durch eine einzige große Anstrengung das finanzielle Rüst 
zeug zur Kriegführung erneuert werden. 
In der Wahl der Anleiheform war das Schatzamt nicht verlegen. 
Nichts lag näher und wies schärfer auf ein Beispiel hin, als der bereits 
auch vor etwa einem Jahre gewählte und praktisch schon so oft er 
probte Typ einer ewigen Rente. Auch die neue, geplante Anleihe wurde 
durch Dekret vom 12. September als eine 5% ewige Rente, un 
kündbar bis zum 1. Januar 1931 und in analoger Weise der ersten Kriegs 
anleihe aufgebaut. Ohne jeden Zweifel ist diese 5 % ewige Anleihe für 
den französischen Rentner die Anleihe. An einen ewigen Rententyp, der 
ihm so geläufig ist, knüpfen sich sein vollstes Verständnis, sein Ver 
trauen und seine Zeichnungsbereitschaft. So nicht allein im November 
1915, vielmehr schon seit mehr als einem Jahrhundert. Für die Erzie 
lung eines Erfolges ist vielleicht die psychologische Wirkung, die von 
der Anleihe ausgdöst wird, jenes einfache „Dafürsein“, von hoher Be 
deutung. Eine glückliche Anpassung an die Gewohnheiten und Mei 
nungen der weitesten Bevölkerungsschichten ist die notwendige Stufe 
zum guten Resultat. Und hierauf hat das Schatzamt offenbar den 
größten Wert gelegt, denn es paßte die zweite 5 % Rentenanleihe in 
allen wichtigsten Punkten ihrer Vorgängerin an. Nur in der Zins- und 
effektiven Kursbemessung sind einige Abweichungen zu vermerken, 
die natürlich Konzessionen der Regierung an die Zeichner darstellen, 
um größere Erfolge zu erzielen. Nach außen hin wirkt der durch Dekret 
festgesetzte Emissionspreis im Vergleich zur ersten Anleihe wie ein 
Fortschritt zugunsten der Regierung. Denn der Zeichnungspreis wird 
mit 88,75 % bemessen, während die erste Anleihe einen für Barzeich- 
nungun und mit sofortiger Einzahlung verknüpften effektiven Kurs 
von 87,25 % darbot. Zunächst also ein Plus von 1,50 %, das aber wesent 
lich zusammenschrumpft, sobald die zahlreichen eingeräumten Sonder 
vorteile prozentmäßig erfaßt und vom Kurse abgezogen werden. Wie 
früher wird auch jetzt die sofortige Vollzahlung des gezeichneten Be 
trages begünstigt. Der Einzahlende erhält nämlich den am 16. No 
vember verfallenden, ersten Vierteljahreszinsschein im voraus voll ver 
gütet. Nun läuft die offizielle Zeichnungsfrist vom 5. Oktober bis zum 
29. Oktober 1916, so daß allen, die innerhalb dieser Frist ihre Einzah 
lung leisten, eine wesentliche Rückvergütung zuteil wird. Damit sinkt 
der Zeichnungskurs für sie um etwa 1,25 %, und der effektive Anleihe 
satz wird 87,50 %. Aber nicht allein für die unverzügliche Gtgenlei-
	        
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