Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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Zeitliche Prolongationen des Morstoriu xn s.
Datum des Erlasses
Fälligkeitstermin
wird verschoben
bis
Erlaß vom 31. Juli 19x4
» » 9. Aug. 1914
» „ 29. Aug. 1914
» „ 27. Sept. 1914
» „ 27. Okt. 1914
„ „ 15. Dez. 1914
.. „ 25. Febr. 1915
„ „ 15. April 1915
„ „ 24. Juni 1915
„ „ 16. Okt. 1915
„ „ 23. Dez, 1915
„ „ 18. März 1916
„ „ 21. Juni 1916
30. Aug. 1914
30. Aug. 1914
1. Okt. 1914
1. Nov. 1914
x. Jan. 1915
1. März 1915
1. Mai 1915
1. Aug. 1915
1. Nov. 1915
1. Jan. 1916
1. April 1916
1. Juli 1916
1. Okt. 1916
gebracht: Die französische Republik hat ein allgemeines Moratorium
erlassen müssen — Deutschland dagegen nicht. Also ist die National
wirtschaft Frankreichs schwach, die Deutschlands dagegen stark!
Der augenblicklich noch anhaltende Mangel an vorurteilsfreien
Unterlagen erschwert es sehr, heute eine zuverlässige und abschließende
Betrachtung über Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit, über Vor
teile und Nachteile dieses allgemeinen und umfassenden Moratoriums
zu geben. Es möge daher zunächst nur ausgeführt werden, wie die Re
gierung durch ihre Dekrete in das Wirtschaftsleben regelnd eingriff,
und welche Bedeutung einige wenige dieser Maßnahmen für die einzelnen
betroffenen Teile und die Allgemeinheit haben.
Außer dem bereits inhaltlich wiedergegebenen Erlasse vom 9. August
verfügt u. a. ein Erlaß vom 10. August 1914 für die Dauer des Krieges
eine Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen in Zivil-, Handels
und Verwaltungssachen. Diese Artikel dienen zum Schutze für die im
Felde Stehenden, denen ja die Regelung ihrer Verbindlichkeiten unmög
lich ist, und für die Zurückgebliebenen, die hierzu infolge der schäd
lichen Einwirkungen des Krieges trotz guten Willens gleichfalls nicht
in der Lage sind.
Auch in Deutschland hat der Bundesrat durch eine Reihe besonderer
Verordnungen den im französischen Moratorium ausgesprochenen Be
stimmungen Rechnung getragen. Hierher gehören die Erlasse über
die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen, die Geschäftsaufsicht
zur Abwehr des Konkurses und der Rechtsschutz für Kriegsteilnehmer:
So z. B. die Bundesrats-Verordnung vom 7. August 1914: Die gericht
liche Bewilligung von Zahlungsfristen an Schuldner, wenn ihre wirt
schaftliche Lage es rechtfertigt 1 ):
Bundesrats-Verordnung vom 8. August 1914; Die Geschäftsaufsicht
Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 14.