Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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Zeitliche Prolongationen des Morstoriu xn s. 
Datum des Erlasses 
Fälligkeitstermin 
wird verschoben 
bis 
Erlaß vom 31. Juli 19x4 
» » 9. Aug. 1914 
» „ 29. Aug. 1914 
» „ 27. Sept. 1914 
» „ 27. Okt. 1914 
„ „ 15. Dez. 1914 
.. „ 25. Febr. 1915 
„ „ 15. April 1915 
„ „ 24. Juni 1915 
„ „ 16. Okt. 1915 
„ „ 23. Dez, 1915 
„ „ 18. März 1916 
„ „ 21. Juni 1916 
30. Aug. 1914 
30. Aug. 1914 
1. Okt. 1914 
1. Nov. 1914 
x. Jan. 1915 
1. März 1915 
1. Mai 1915 
1. Aug. 1915 
1. Nov. 1915 
1. Jan. 1916 
1. April 1916 
1. Juli 1916 
1. Okt. 1916 
gebracht: Die französische Republik hat ein allgemeines Moratorium 
erlassen müssen — Deutschland dagegen nicht. Also ist die National 
wirtschaft Frankreichs schwach, die Deutschlands dagegen stark! 
Der augenblicklich noch anhaltende Mangel an vorurteilsfreien 
Unterlagen erschwert es sehr, heute eine zuverlässige und abschließende 
Betrachtung über Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit, über Vor 
teile und Nachteile dieses allgemeinen und umfassenden Moratoriums 
zu geben. Es möge daher zunächst nur ausgeführt werden, wie die Re 
gierung durch ihre Dekrete in das Wirtschaftsleben regelnd eingriff, 
und welche Bedeutung einige wenige dieser Maßnahmen für die einzelnen 
betroffenen Teile und die Allgemeinheit haben. 
Außer dem bereits inhaltlich wiedergegebenen Erlasse vom 9. August 
verfügt u. a. ein Erlaß vom 10. August 1914 für die Dauer des Krieges 
eine Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen in Zivil-, Handels 
und Verwaltungssachen. Diese Artikel dienen zum Schutze für die im 
Felde Stehenden, denen ja die Regelung ihrer Verbindlichkeiten unmög 
lich ist, und für die Zurückgebliebenen, die hierzu infolge der schäd 
lichen Einwirkungen des Krieges trotz guten Willens gleichfalls nicht 
in der Lage sind. 
Auch in Deutschland hat der Bundesrat durch eine Reihe besonderer 
Verordnungen den im französischen Moratorium ausgesprochenen Be 
stimmungen Rechnung getragen. Hierher gehören die Erlasse über 
die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen, die Geschäftsaufsicht 
zur Abwehr des Konkurses und der Rechtsschutz für Kriegsteilnehmer: 
So z. B. die Bundesrats-Verordnung vom 7. August 1914: Die gericht 
liche Bewilligung von Zahlungsfristen an Schuldner, wenn ihre wirt 
schaftliche Lage es rechtfertigt 1 ): 
Bundesrats-Verordnung vom 8. August 1914; Die Geschäftsaufsicht 
Siehe Denkschrift an den Reichstag Nr. 26, S. 14.
	        
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