Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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daher  doppelten  Schutzes.  Das  Dekret  vom  9.  August  1914  und  die
ergänzenden  Bestimmungen  ordneten  daher  eine  gifet  aff  eite  Auszahlung
der  Kreditsalden  aus  Guthaben  von  Konto-Korrenten  an,  die  eine  weitgehende ­
  Auszahlungsbeschränkung  —  für  August;  250  Frcs.  plus  5  %
des  Überschusses  vom  Kreditsaldo  —-  bedeuten  und  tief  in  das  Wirtschaftsleben ­
  eingriffen 1 ).  Sie  stellen  vielleicht  das  interessanteste
Problem  dar  unter  den  Fragen  des  Moratoriums  und  sollen  daher  ein  wenig
näher  betrachtet  werden.
Es  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  jedes  Kreditinstitut  unmöglich
allen  Anstürmen  einer  schweren  Krisenzeit  entgegentreten  kann,  auch
wenn  seine  Aktiven  leicht  realisierbar  und  seine  Liquiditätswerte  wirklich ­
  gute  sind.  Denn  von  den  in  der  nationalen  Wirtschaft  schwebenden
Kreditverbindlichkeiten  entfallen  auf  der  einen  Seite  hohe  Summen
kurzfristiger  Einlagen  auf  Depositen-  und  Konto-Korrentgläubiger,
auf  der  anderen  Seite  sind  die  Kreditinstitute  durch  Wechseldiskontierungen, ­
  Lombardierungen,  Emissionen  und  Finanzierungen  Gläubiger
der  Handels-  und  Industriewelt.  Wenn  nun  in  normalen  Zeiten  ein  Teil
der  Bankgläubiger  sein  Rückforderungsrecht  ausübt,  so  gebraucht  es
der  andere  nicht,  und  die  Lücken  des  ersteren  werden  durch  neue  Einlagen ­
  ausgefüllt.  Sie  führen  den  notwendigen  Ausgleich,  die  Stabilität
rasch  herbei.  Andererseits,  wenn  die  Kreditinstitute  Wechselkredite
und  Lombarddarlehen  kündigen,  verschaffen  sich  die  betroffenen  Schuldner ­
  einen  entsprechenden  Ablösungskredit  durch  neue  Wechseleinreichungen, ­
  neue  Lombardaufnahmen  bei  anderen  Banken  und  Kreditinstituten. ­
  So  ist  für  beide  Seiten  eine  sofortige  odet  spätere  Fälligkeit
und  Kündigung  von  Verbindlichkeiten  als  bedeutungslos  anzusprechen.
Die  Nivellierung  wird  immer  leicht  und  ohne  große  Verzögerungen  möglich ­
  sein.
Dieser  friedliche  Ausgleich  hört  aber  in  Kriegszeiten  auf.  Der  siegreiche ­
  Feind  rückt  mit  raschen  Schlägen  in  das  eigene  Land  ein,  stört
empfindlich  Handel  und  Verkehr.  Nunmehr  strebt  alles  dahin,  Geld
in  seine  Kassen  und  Truhen  zu  legen,  sein  eigener  Bankier  zu  sein.  Diesen ­
  Anstürmen  der  ängstlichen  Depositengläubiger  ist  kein  Kreditinstitut ­
  gewachsen.  Die  Banken  müssen  vielmehr  von  ihren  legitimen
Zahlungspflichten  befreit  werden 2 ).  Eine  ausführlichere  Darlegung

d  Escompte,  Societe  Generale,  Credit  Industrie!  betrugen  Ultimo  April  1914  („Bank“
1914,  S,  794):

in  Milk  Frcs.
Kasse  und  Bankguthaben  514
Depositen  2703
d.  h.  eine  Deckung  von  rund  19,00  °/o
Einem  Wechselbestand  von  .  3971
standen  Kreditoren  von  3569
gegenüber.
!)  SieheS.  4  und  Jöhlinger,  Otto,  Ztschr.  f.  Hand.-Wissensch.  und  Hand  -
Praxis:  Mai  1916,  No.  2,  S.  13.
2 )  Die  gleiche  Ansicht  vertritt  auch  P  len  ge.  Siehe:  „Von  der  Diskontpolitik
zur  Herrschaft  über  den  Geldmarkt“.  Berlin  r 9 i 3 ,  S.  338  ff.  Er  sieht  im  Moratorium
            
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