Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin  Respondek,

zur  Abwehr  des  Konkurses  bei  Schuldnern,  die  durch  den  Krieg  zahlungsunfähig ­
  wurden 1 ),
Bundesrats-Verordnung  vom  6.  August  1914:  Die  Verlängerung
der  Fristen  bei  Wechseln  und  Schecks  (und  ergänzende  Verordnungen) *  2 ),
Bundesrats-Verordnung  vom  12.  August  1914:  Aufschub  der  Fälligkeit ­
  von  Auslandswechseln 3  4 )  und  andere  mehr.
Ein  anderes  Bild  zeigen  die  Verordnungen,  die  in  das  Kreditsystem
des  Landes  eingreifen.  Nach  Ansicht  der  französischen  Regierung  war
es  schon  bei  Kriegsausbruch  klar,  daß  es  den  Gläubigern  und  Schuldnern
unmöglich  sein  würde,  ihre  gegenseitigen  Zahlungsverpflichtungen
aufrecht  zu  erhalten.  Der  Krieg  hemmt  doch  Absatz  und  Umsatz!
Er  hebt  sie  sogar  teilweise  auf.  Der  Export,  auf  den  Frankreichs  Industrie ­
  und  Handel  zum  Teil  ruhen,  ist  durch  Verkehrsstockungen
und  Gefahren  aller  Art  stark  erschwert,  der  Arbeitsmarkt  ist  durch
die  Einberufung  zahlloser  Arbeiter,  die  bei  einer  langen  Dauer  des  Krieges ­
  noch  stärker  vor  sich  gehen  muß,  sowie  durch  das  Ausbleiben  von
Aufträgen  inländischer  und  auswärtiger  Kunden,  den  weitgehendsten
Störungen  unterworfen.  Was  die  Großindustriellen-  und  Großkaufmannskreise ­
  betrifft,  gilt  auch  für  den  kleinen  Geschäftsmann.  Er  ist
wohl  meistens  Schuldner,  da  er  mit  Kredit  arbeitet  und  braucht  notwendig ­
  einen  ungestört  arbeitenden  Markt,  auf  dem  er  seine  Waren
absetzen  kann,  um  mit  dem  Erlös  seine  Lieferanten  zu  bezahlen.  Der
Privatmann  schließlich  sucht  gleichfalls  in  der  ernsten,  ungewissen
Zeit  mit  seinen  Zahlungen  zurückzuhalten  und  möglichst  hohe  Reserven
zu  seiner  Sicherheit  aufzustapeln,  um  für  alle  unvorhergesehenen  Ereignisse ­
  gedeckt  zu  sein.  Dieses  allseitige  Streben  nach  Lösung  der
Verbindlichkeiten  auf  der  einen  und  Zurückhalten  von  Zahlungen,
die  hohen  Reserveaufstapelungen  von  Geldern  und  sonstigen  Werten
auf  der  anderen  Seite,  zogen  ihre  stärkste  Kraft  aus  den  militärischen
Ereignissen.  Der  Feind  rückte  siegreich  vorwärts  in  das  eigene  Land
hinein.  Also  war  doch  die  logische  Konsequenz  aller  dieser  überzeugenden
Tatsachen:  das  Moratorium.  —  Wenn  nun  alle  Schuldner  durch  einen
Zahlungsaufschub  von  ihren  Pflichten  befreit  werden,  wie  ihn  der  Erlaß
vom  9.  August  vorsieht,  so  muß  die  Regierung  hieraus  die  weiteren
Folgerungen  ziehen.  Sie  muß  den  Kreditgebern  der  nationalen
Volkswirtschaft,  den  Banken,  Genossenschaften  und  anderen,  die  ja
ihrerseits  auf  der  Passivseite  ihrer  Geschäftstätigkeit  auch  Kreditnehmer
sind,  die  gleichen  schützenden  Erleichterungen  gewähren.  Die  französischen ­
  Banken  wiesen  auch  zudem  nicht  den  Grad  der  effektiven  Kassenliquidität ­
  auf,  den  man  von  ihnen  erwarten  konnte 1 ).  Sie  bedurften

')  Siehe  Denkschrift  an  den  Reichstag  Nr.  26,  S.  16.
2 )  Siehe  Denkschrift  an  den  Reichstag  Nr.  26,  S.  19.
3 )  Siehe  Denkschrift  an  den  Reichstag  Nr.  26,  S.  23.
4 )  Nach  dem  Liquiditätsschlüssel  der  Friedenstheorien  können  „Kasse  und  sofort
greifbare  Bankguthaben“  den  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten“  gegenübergestellt  sein.
Bei  den  fünf  Pariser  Großbanken:  Credit  Foncier,  Credit  Lyonnais,  Comptoir  National
            
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