freien Lohnarbeiter eingestellt bzw. immer mehr geltend gemacht. Die
Materien, mit denen sich diese rechtsprechenden Organe zu beschaͤftigen
haben, gehören dem Arbeitsvertragsrechte und dem Arbeiterverfas—
sungsrechte an, während Streitigkesten aus dem Arbeiterschutzrechte,
welches ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und deiu Staat⸗
begründet, im Verwaltungsverfahren auszutragen sind. Das formale
Berfahren bei diesen rechisprechenden Organen wird ein durch Gesetz
oder Statut geregeltes, ordnungsmäßiges Verfahren sein, welches die
tunlichsten Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung gibt, haben
doch diese Organe talsächlich Recht zu sprechen. In Osterreich beftanden
auf diesem Gebiete vor dem Kriege die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der
gewerblichen Genossenschaften und die Gewerbegerichte; in der bechoflo⸗
wakischen Republik setzle auch hier bald nach Schaffung des Staates
eine fruchtbare gesetzgeberische Tätigkeit ein.
II. Abschnitt. Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
der Genossenschäften.
Zu dem im 8 114 der Gewerbeordnung geregelten reichen Wir—
kungskreis der gewerblichen Genossenschaften gehört auch die Bildung
eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zut Austragung der zwischen den
Genoffenschaftsmitgliedern und ihren Hilfsarbeitern aus dem Arbeits⸗,
Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten. „In den Wir—
kungskreis des schiedsgerichtlichen Ausschusses gehört die Austragung
bon Streitigkeiten aus dein Arbeits-— dehr- und Lohnwerhältnisse.“
(8 124 G. O.) Die Errichtung eines solchen schiedsgerichtlichen Aus—
schusses obliegt der Genossenschaft“, diese Bestimmung ist also zwin—
gendes Recht. Die wichtigsten näheren Bestimmungen über diesen Aus—
schuß hat ein besonderes von der politischen Landesbehörde zu geneh—
migendes Statut zu enthalten, so die Anzahl der Mitglieder des Aus—
schusses, die näheren Bestimmungen über die Wahl derselben, über die
Dauer und Reihenfolge ihrer Funktion, über die Wahl des Obmannes
und seines Stellvertreters und über die Dauer der Funktion dieser
letzteren. Das Gesetz begnügt sich vorzuschreiben, daß der Ausschuß
paritätisch zusammengesetzt sein muß aus einer gleichen Anzahl von
Hewerbeinhabern und Gehilfen und die Wahl des Obmannes und
seines Stellvertreters zu regeln (F 182). Ein Zwang der Parteien, sich
der Rechtsprechung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zu unterwerfen
besteht nicht. „Die Kompetenz dieses Ausschusses wird dadurch be—
gründet, daß beide Streitteile sich demselben schriftlich unterwerfen.
Wird der Ausschuß ohne solche vorherige Unterwerfung von einer
Partei angerufen, so wird dessen Zuständigkeit dadurch begründet, daß
die Gegenpartei insolge der an sie ergangenen Vorladung vor dem
Ausschusse erscheint und dessen Zuständigkeit anerkennt.“ (8 122.) Die