fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

freien Lohnarbeiter eingestellt bzw. immer mehr geltend gemacht. Die 
Materien, mit denen sich diese rechtsprechenden Organe zu beschaͤftigen 
haben, gehören dem Arbeitsvertragsrechte und dem Arbeiterverfas— 
sungsrechte an, während Streitigkesten aus dem Arbeiterschutzrechte, 
welches ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und deiu Staat⸗ 
begründet, im Verwaltungsverfahren auszutragen sind. Das formale 
Berfahren bei diesen rechisprechenden Organen wird ein durch Gesetz 
oder Statut geregeltes, ordnungsmäßiges Verfahren sein, welches die 
tunlichsten Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung gibt, haben 
doch diese Organe talsächlich Recht zu sprechen. In Osterreich beftanden 
auf diesem Gebiete vor dem Kriege die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der 
gewerblichen Genossenschaften und die Gewerbegerichte; in der bechoflo⸗ 
wakischen Republik setzle auch hier bald nach Schaffung des Staates 
eine fruchtbare gesetzgeberische Tätigkeit ein. 
II. Abschnitt. Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse 
der Genossenschäften. 
Zu dem im 8 114 der Gewerbeordnung geregelten reichen Wir— 
kungskreis der gewerblichen Genossenschaften gehört auch die Bildung 
eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zut Austragung der zwischen den 
Genoffenschaftsmitgliedern und ihren Hilfsarbeitern aus dem Arbeits⸗, 
Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten. „In den Wir— 
kungskreis des schiedsgerichtlichen Ausschusses gehört die Austragung 
bon Streitigkeiten aus dein Arbeits-— dehr- und Lohnwerhältnisse.“ 
(8 124 G. O.) Die Errichtung eines solchen schiedsgerichtlichen Aus— 
schusses obliegt der Genossenschaft“, diese Bestimmung ist also zwin— 
gendes Recht. Die wichtigsten näheren Bestimmungen über diesen Aus— 
schuß hat ein besonderes von der politischen Landesbehörde zu geneh— 
migendes Statut zu enthalten, so die Anzahl der Mitglieder des Aus— 
schusses, die näheren Bestimmungen über die Wahl derselben, über die 
Dauer und Reihenfolge ihrer Funktion, über die Wahl des Obmannes 
und seines Stellvertreters und über die Dauer der Funktion dieser 
letzteren. Das Gesetz begnügt sich vorzuschreiben, daß der Ausschuß 
paritätisch zusammengesetzt sein muß aus einer gleichen Anzahl von 
Hewerbeinhabern und Gehilfen und die Wahl des Obmannes und 
seines Stellvertreters zu regeln (F 182). Ein Zwang der Parteien, sich 
der Rechtsprechung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zu unterwerfen 
besteht nicht. „Die Kompetenz dieses Ausschusses wird dadurch be— 
gründet, daß beide Streitteile sich demselben schriftlich unterwerfen. 
Wird der Ausschuß ohne solche vorherige Unterwerfung von einer 
Partei angerufen, so wird dessen Zuständigkeit dadurch begründet, daß 
die Gegenpartei insolge der an sie ergangenen Vorladung vor dem 
Ausschusse erscheint und dessen Zuständigkeit anerkennt.“ (8 122.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.