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Was die rechtliche Form angeht, so wird allgemein der
eingetragene Verein bevorzugt; bei größeren Ausgabestellen ist
jedenfalls die juristische Person anzustreben. Bedenken erheben sich
gegen Genossenschaften, die sich nur aus Heimarbeitern zusammensetzen.
Wenn auch hier und da, namentlich wo es sich um Männerorganisationen
handelt, recht gute Erfolge erzielt sind, so isr doch
im allgemeinen die Tragfähigkeit der Heimarbeiter zu gering, die Kapitalkraft
zu schwach, als daß etwas Befriedigendes erzielt werden
könnte. Große Vorzüge äußerer und innerer Natur haben gemischt
wirtschaftliche Organisationen, deren Anteilinhaber
Staat, Städte, Kommunalverbände und die in Frage
kommenden privaten Organisationen sind. Die Lichtseiten dieser
Unternehmungsform — die Verbindung behördlicher Autorität,
Unparteilichkeit und Verantwortlichkeit mit der Beweglichkeit
und Handlungsfreiheit des Privatbetriebes — fallen gerade
für die hier in Frage kommenden Aufgaben ins Gewicht. Die
kommunalen und staatlichen Aufträge, die gerade mit dem Zurücktreten
der Heeresliefernngen an Bedeutung gewinnen, wecken einer
halböffentlichen Stelle viel eher zufallen, da ihr Ansehen wesentlich
größer ist als das irgend eines privaten Vereins und das öffentliche
Interesse sicherer gewahrt erscheint. Die Gefahr, daß einzelne
Gruppen von Arbeiterinnen, je nach Konfession, Zugehörigkeit
zu einem Verein, einer Kirchengemeinschaft, einer politischen
Partei, verschieden bedacht werden, ist bei einer halböffentlichen
Stelle nicht vorhanden. Andererseits kann durch Mitarbeit oder
Eingliederung der privaten Organisation das persönlich fürsorgerische
Moment stärker ausgebaut werden.
Wenn durch starke Zentralorganisation mit behördlicher Autorität
unwirtschaftlicher Zersplitterung entgegengewirkt, Einheitlichkeit
in allen wichtigen Grundsätzen, Verbilligung des Beriebs
durch gemeinsamen Einkauf und -Herabsetzung der Generalunkosten
erreicht wecken könnte, so würde das in jeder Richtung einen erheblichen
Fortschritt bedeuten, ohne doch der privaten Initiative da,
wo sie berechtigt rmd wertvoll ist, Schranken zu setzen. Daß stets
für eine genügende Vertretung des Arbeitsnachweises und der