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Dem ist im wesentlichen beizutreten, wenn auch nebenher eine
Menge anderer Momente in die Wagschale fallen können, z. B.
ab der Arbeitgeber das Werkzeug zu stellen hat, ob er die daheim
Arbeitenden durch Faktoren kontrollieren läßt usw.
Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, so
kann er um deswillen nicht als unselbständig angesehen werden,
weil er nicht von einem einzigen Meister abhängig ist. In welcher
Weise sollte aber auch z. B. die Lohnentschädigung auf Grund d?s
§ 122 der GO. beinessen werden? Die Ansetzrmg eines Bruch
teiles — z. B. falls der Hausindustrielle von 12 Arbeitgebern Ar
beit erhalten hat und von einem derselben das Arbeitsverhältnis
ohne vorherige Kündigung gelöst worden ist —, mit ein Sechstel
des Ges-amtwochenverdienstes, ergibt sich ohne weiteres als unhalt-
bar und eine verhält nis mäßige Berechnung auf Grund
der bisher gewonnenen Verdienstbeträge würde auf unlösbare
Schwierigkeiten stoßen.
Wenn ferner ein Arbeitnehmer wiederum selbst Gehilfen be
schäftigt, so ist er deshalb als selbständig zu erachten, weil er dann
scharr seinerseits die Spitze eines eigenen Betriebes bildet. Für die
Frage, ob eine zu Hause arbeitende Person gewerblicher Arbeiter
ist, wird auch endlich in Betracht kommen, ob sie b e r u f s m ä ß i g
oder neben einer anderen Beschäftigung nur gelegentlich g e w e r b-
l i ch e Arbeiten ausführt."
Die Entscheidung des Landgerichts in dem Prozeß des
Schneidergesellen ist im wesentlichen folgendermaßen begründet:
„Aus dem Inhalte des § 119 b der GO. folgt zwingend, daß
die in diesem Paragraph genannten Arbeiter nicht unter die .Kate
gorie der im VH. Titel behandelten Arbeiter fallen, da anderen
falls die KZ 115—119 a ohne weiteres auch auf sie Anwendung
finden müßten und damit die Bestimmung des Z 119 b überflüssig
wäre. Handelt der VH. Titel der GO. von den unselbständigen
Getoerbetreibenden, so sind im Sinne desselben, da der Z 119 b
als ein einziges Kriterium das Arbeiten außerhalb der Arbeitsstätte
ausstellt, keine unselbständigen Gewerbetreibenden diejenigen,
welche nicht auf der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers arbeiten.