Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Dem ist im wesentlichen beizutreten, wenn auch nebenher eine 
Menge anderer Momente in die Wagschale fallen können, z. B. 
ab der Arbeitgeber das Werkzeug zu stellen hat, ob er die daheim 
Arbeitenden durch Faktoren kontrollieren läßt usw. 
Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, so 
kann er um deswillen nicht als unselbständig angesehen werden, 
weil er nicht von einem einzigen Meister abhängig ist. In welcher 
Weise sollte aber auch z. B. die Lohnentschädigung auf Grund d?s 
§ 122 der GO. beinessen werden? Die Ansetzrmg eines Bruch 
teiles — z. B. falls der Hausindustrielle von 12 Arbeitgebern Ar 
beit erhalten hat und von einem derselben das Arbeitsverhältnis 
ohne vorherige Kündigung gelöst worden ist —, mit ein Sechstel 
des Ges-amtwochenverdienstes, ergibt sich ohne weiteres als unhalt- 
bar und eine verhält nis mäßige Berechnung auf Grund 
der bisher gewonnenen Verdienstbeträge würde auf unlösbare 
Schwierigkeiten stoßen. 
Wenn ferner ein Arbeitnehmer wiederum selbst Gehilfen be 
schäftigt, so ist er deshalb als selbständig zu erachten, weil er dann 
scharr seinerseits die Spitze eines eigenen Betriebes bildet. Für die 
Frage, ob eine zu Hause arbeitende Person gewerblicher Arbeiter 
ist, wird auch endlich in Betracht kommen, ob sie b e r u f s m ä ß i g 
oder neben einer anderen Beschäftigung nur gelegentlich g e w e r b- 
l i ch e Arbeiten ausführt." 
Die Entscheidung des Landgerichts in dem Prozeß des 
Schneidergesellen ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: 
„Aus dem Inhalte des § 119 b der GO. folgt zwingend, daß 
die in diesem Paragraph genannten Arbeiter nicht unter die .Kate 
gorie der im VH. Titel behandelten Arbeiter fallen, da anderen 
falls die KZ 115—119 a ohne weiteres auch auf sie Anwendung 
finden müßten und damit die Bestimmung des Z 119 b überflüssig 
wäre. Handelt der VH. Titel der GO. von den unselbständigen 
Getoerbetreibenden, so sind im Sinne desselben, da der Z 119 b 
als ein einziges Kriterium das Arbeiten außerhalb der Arbeitsstätte 
ausstellt, keine unselbständigen Gewerbetreibenden diejenigen, 
welche nicht auf der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers arbeiten.
	        
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