Full text: Die Heimarbeit im Kriege

12 
Dieses Kriterium scheint auch vom gesetzgeberischen Stand 
punkte ausreichend, um die Anwendung des VII. Titels auf die eine 
Klasse und die Nichtanwendung auf die andere zu rechtfertigen, da 
lediglich die auf der Arbeitsstätte des Arbeitgebers beschäftigten Ar 
beiter besten Disziplin völlig unterworfen sind." 
In dem 2. Prozesse lautet die Begründung des Beruftmgs- 
urteils: 
„Die Grenzen des selbständigen Gewerbebetriebes einesteils 
und der bloßen Hausarbeit anderenteils, erscheinen häufig als nicht 
scharf gezogen. Deshalb wird im einzelnen Falle dem richter 
lichen Ermessen ein freier Spielraum dahin gelassen werden müssen, 
ob nach der konkreten Sachlage, insbesondere mit Rücksicht auf das 
größere oder geringere Maß von Selbständigkeit, welches dem Ar 
beitnehmer durch die zwischen ihm und dem Arbeitgeber getroffene 
Regelung des Vertragsverhältnistes gelassen ist, ein selbständiges 
Gewevbeunternehmen oder ein bloßer Lohnarbeitervertrag als vor 
handen anzunehmen ist. Für die Annahme eines Arbeitsvertrages 
erscheint als wesentlich, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft als 
solche einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sich also nicht bloß 
von Fall zu Fall zu Eiuzelleistungen verpflichtet, auch in 
einen: festen Vertragsverhältnis zum Unternehmer steht. 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Be 
weisaufnahme hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Ver- 
rragswille der Parteien nicht dahin gegangen ist, daß Klägerin, wie 
dies sonst bei .Heimarbeitern üblich, nicht ftir andere Firmen 
arbeiten und daß sie 'bestimmte Tagesquanten liefern solle. Das 
Gericht hat die Ueberzeugung gewonnen, daß nach der Abrede der 
Parteien Klägerin sich für die ihr von dem Beklagten zu übertragen 
den Arbeiten nur von Fall zu Fall zu binden hatte. Im übrigen 
hält das Landgericht an seiner oben mitgeteilten Auffassung des 
§ 119 b dev GO. fest, beruft sich für die Richtigkeit seiner Auffas 
sung auf v o n L a n d m an n und erklärt, daß die ebenso wie 
§ 119 b als Ausnahmevorschrift sich darstellende Bestimmung des 
Z 125 Abs. 3 der GO. die aufgestellte Regel nur bestätigt. Die Be 
stimmungen des KVG. vom 16. Juni 1883 (Fassung vom 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.