Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Dieses  Kriterium  scheint  auch  vom  gesetzgeberischen  Standpunkte ­
  ausreichend,  um  die  Anwendung  des  VII.  Titels  auf  die  eine
Klasse  und  die  Nichtanwendung  auf  die  andere  zu  rechtfertigen,  da
lediglich  die  auf  der  Arbeitsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigten  Arbeiter ­
  besten  Disziplin  völlig  unterworfen  sind."
In  dem  2.  Prozesse  lautet  die  Begründung  des  Beruftmgsurteils:

„Die  Grenzen  des  selbständigen  Gewerbebetriebes  einesteils
und  der  bloßen  Hausarbeit  anderenteils,  erscheinen  häufig  als  nicht
scharf  gezogen.  Deshalb  wird  im  einzelnen  Falle  dem  richterlichen ­
  Ermessen  ein  freier  Spielraum  dahin  gelassen  werden  müssen,
ob  nach  der  konkreten  Sachlage,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das
größere  oder  geringere  Maß  von  Selbständigkeit,  welches  dem  Arbeitnehmer ­
  durch  die  zwischen  ihm  und  dem  Arbeitgeber  getroffene
Regelung  des  Vertragsverhältnistes  gelassen  ist,  ein  selbständiges
Gewevbeunternehmen  oder  ein  bloßer  Lohnarbeitervertrag  als  vorhanden ­
  anzunehmen  ist.  Für  die  Annahme  eines  Arbeitsvertrages
erscheint  als  wesentlich,  daß  der  Arbeitnehmer  seine  Arbeitskraft  als
solche  einem  Arbeitgeber  zur  Verfügung  stellt,  sich  also  nicht  bloß
von  Fall  zu  Fall  zu  Eiuzelleistungen  verpflichtet,  auch  in
einen:  festen  Vertragsverhältnis  zum  Unternehmer  steht.
Nach  dem  Ergebnis  der  mündlichen  Verhandlung  und  der  Beweisaufnahme ­
  hat  das  Berufungsgericht  angenommen,  daß  der  Verrragswille
  der  Parteien  nicht  dahin  gegangen  ist,  daß  Klägerin,  wie
dies  sonst  bei  .Heimarbeitern  üblich,  nicht  ftir  andere  Firmen
arbeiten  und  daß  sie  'bestimmte  Tagesquanten  liefern  solle.  Das
Gericht  hat  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  nach  der  Abrede  der
Parteien  Klägerin  sich  für  die  ihr  von  dem  Beklagten  zu  übertragenden ­
  Arbeiten  nur  von  Fall  zu  Fall  zu  binden  hatte.  Im  übrigen
hält  das  Landgericht  an  seiner  oben  mitgeteilten  Auffassung  des
§  119  b  dev  GO.  fest,  beruft  sich  für  die  Richtigkeit  seiner  Auffassung ­
  auf  v  o  n  L  a  n  d  m  an  n  und  erklärt,  daß  die  ebenso  wie
§  119  b  als  Ausnahmevorschrift  sich  darstellende  Bestimmung  des
Z  125  Abs.  3  der  GO.  die  aufgestellte  Regel  nur  bestätigt.  Die  Bestimmungen ­
  des  KVG.  vom  16.  Juni  1883  (Fassung  vom  10.
            
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