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Dieses Kriterium scheint auch vom gesetzgeberischen Standpunkte
ausreichend, um die Anwendung des VII. Titels auf die eine
Klasse und die Nichtanwendung auf die andere zu rechtfertigen, da
lediglich die auf der Arbeitsstätte des Arbeitgebers beschäftigten Arbeiter
besten Disziplin völlig unterworfen sind."
In dem 2. Prozesse lautet die Begründung des Beruftmgsurteils:
„Die Grenzen des selbständigen Gewerbebetriebes einesteils
und der bloßen Hausarbeit anderenteils, erscheinen häufig als nicht
scharf gezogen. Deshalb wird im einzelnen Falle dem richterlichen
Ermessen ein freier Spielraum dahin gelassen werden müssen,
ob nach der konkreten Sachlage, insbesondere mit Rücksicht auf das
größere oder geringere Maß von Selbständigkeit, welches dem Arbeitnehmer
durch die zwischen ihm und dem Arbeitgeber getroffene
Regelung des Vertragsverhältnistes gelassen ist, ein selbständiges
Gewevbeunternehmen oder ein bloßer Lohnarbeitervertrag als vorhanden
anzunehmen ist. Für die Annahme eines Arbeitsvertrages
erscheint als wesentlich, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft als
solche einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sich also nicht bloß
von Fall zu Fall zu Eiuzelleistungen verpflichtet, auch in
einen: festen Vertragsverhältnis zum Unternehmer steht.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme
hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verrragswille
der Parteien nicht dahin gegangen ist, daß Klägerin, wie
dies sonst bei .Heimarbeitern üblich, nicht ftir andere Firmen
arbeiten und daß sie 'bestimmte Tagesquanten liefern solle. Das
Gericht hat die Ueberzeugung gewonnen, daß nach der Abrede der
Parteien Klägerin sich für die ihr von dem Beklagten zu übertragenden
Arbeiten nur von Fall zu Fall zu binden hatte. Im übrigen
hält das Landgericht an seiner oben mitgeteilten Auffassung des
§ 119 b dev GO. fest, beruft sich für die Richtigkeit seiner Auffassung
auf v o n L a n d m an n und erklärt, daß die ebenso wie
§ 119 b als Ausnahmevorschrift sich darstellende Bestimmung des
Z 125 Abs. 3 der GO. die aufgestellte Regel nur bestätigt. Die Bestimmungen
des KVG. vom 16. Juni 1883 (Fassung vom 10.