Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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April  1892),  welches  weitergehe  als  die  GO.  und  die  sich  daran
knüpfende  Judikatur  glaubt  das  Landgericht  bei  seiner  Entscheidung
nicht  in  Berücksichtigung  ziehen  zu  dürfen.
So  weit  sich  das  Landgericht  auf  §  119  b  GO.  stützt,  berufen
wir  uns  zu  seiner  Widerlegung  nur  auf  die  bon  uns  oben  mitgeteilte ­
  Entwicklungsgeschichte  der  Truckverboie.  Aber  auch  auf  das
Gewerbegerichtsgesetz  darf  sich  die  Berufungsinstanz  des  Gewerbegerichts
  Berlin  nicht  beziehen.  Hier  haben  wir  nur  zu  wiederholen,
was  wir  in  unserem  Aufsatze  „Zur  rechtlichen  Stellung  der  Heimarbeiter" ­
  (von  Schulz  und  Schalhorn,  S.  97—100)  ausgeführt
haben:  Bestätigung,  daß  die  'Heimarbeiter  gewerbliche  Arbeiter  sind,
finden  wir  in  den  §§  5  und  19  GGG.  und  in  den  Motiven  dieses
Gesetzes.  Nach  §  5  a.a.O.  gehören  zur  Zugeständigkeit  der  Geiverbegerichte
  Streitigkeiten  der  im  §  4  Abs.  I,  Nr.  1  bis  5  a.  a.  O.  bezeichneten ­
  Art  zwischen  „Personen,  tvelche  für  bestimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  Anfertigung  gewerblicher ­
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Heimarbeiteft)  Hausgewerbetreibende) ­
  und  ihren  Arbeitgebern  usw."  Ein  Vergleich  des  8  119  b
®£).  mit  dein  mitgeteilten  Inhalt  des  §  5  ergibt,  daß  der  Wortlaut
des  8  5,  soweit  derselbe  das  Verhältnis  der  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber ­
  behandelt,  dem  erstgenannten  Paragraphen  entstammt.
Denselben  Wortlaut  („Personen"  bis  „beschäftigt"  find)  brachte
bereits  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte
im  §  2  Abs.  2.  In  der  Begründung  des  Entwurfs  zu  diesem  Paragraphen ­
  heißt  es:
„Einer  besonderen  Prüfung  bedarf  die  Frage,  inwieweit ­
  die  irr  der  Hausiirdustrie  beschäftigten  Personen  unter
das  Gesetz  fallen.  Die  Stellung  dieser  Personen  ist  in  den
verschiedenen  Industrien  und  Gebieten  eine  sehr  mannigfaltige, ­
  derart,  daß  dieselben  bald  überwiegend  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende,  bald  als  bloße  A  r  b  e  i  t  e  r  erscheinen." ­


*)  In  SüÄdeutschland  werden  die  „H  a  u  s  g  ew  e  rb  e  tr  e  ib  e  n  -
d  e  n"  Heimarbeiter  genannt.
            
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