13
April 1892), welches weitergehe als die GO. und die sich daran
knüpfende Judikatur glaubt das Landgericht bei seiner Entscheidung
nicht in Berücksichtigung ziehen zu dürfen.
So weit sich das Landgericht auf § 119 b GO. stützt, berufen
wir uns zu seiner Widerlegung nur auf die bon uns oben mitgeteilte
Entwicklungsgeschichte der Truckverboie. Aber auch auf das
Gewerbegerichtsgesetz darf sich die Berufungsinstanz des Gewerbegerichts
Berlin nicht beziehen. Hier haben wir nur zu wiederholen,
was wir in unserem Aufsatze „Zur rechtlichen Stellung der Heimarbeiter"
(von Schulz und Schalhorn, S. 97—100) ausgeführt
haben: Bestätigung, daß die 'Heimarbeiter gewerbliche Arbeiter sind,
finden wir in den §§ 5 und 19 GGG. und in den Motiven dieses
Gesetzes. Nach § 5 a.a.O. gehören zur Zugeständigkeit der Geiverbegerichte
Streitigkeiten der im § 4 Abs. I, Nr. 1 bis 5 a. a. O. bezeichneten
Art zwischen „Personen, tvelche für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiteft) Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern usw." Ein Vergleich des 8 119 b
®£). mit dein mitgeteilten Inhalt des § 5 ergibt, daß der Wortlaut
des 8 5, soweit derselbe das Verhältnis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
behandelt, dem erstgenannten Paragraphen entstammt.
Denselben Wortlaut („Personen" bis „beschäftigt" find) brachte
bereits der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte
im § 2 Abs. 2. In der Begründung des Entwurfs zu diesem Paragraphen
heißt es:
„Einer besonderen Prüfung bedarf die Frage, inwieweit
die irr der Hausiirdustrie beschäftigten Personen unter
das Gesetz fallen. Die Stellung dieser Personen ist in den
verschiedenen Industrien und Gebieten eine sehr mannigfaltige,
derart, daß dieselben bald überwiegend als selbständige
Gewerbetreibende, bald als bloße A r b e i t e r erscheinen."
*) In SüÄdeutschland werden die „H a u s g ew e rb e tr e ib e n -
d e n" Heimarbeiter genannt.