Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Hierzu führt der Bericht der VI. Kommission an, daß § 2 
Abs. 2 die Streitigkeiten der M e i st e r der H a u s i n d u st r i e 
im Auge hat. 
In der Kommission zur Beratung der GGG. lag ferner ein 
Antrag vor, als Abs. 2 dem §13 des Entwurfs (§ 16 des Gesetzes 
Abs. 2) hinzuzufügen: 
Das Statut bestinmit, ob und inwieweit die im § 2 
Abs. 2 bezeichneten Hausindustriellen als Arbeitgeber oder 
Arbeiter ihr Wahlrecht auszuüben haben. 
Dieser Antrag wurde als einfache Folge aus § 2 angenommen, 
erhielt jedoch durch die Redaktionskommission die jetzige Fassung des 
Gesetzes. 
Was § 16 Abs. 2 des GGG. anlangt, welcher die zu Hause 
arbeitenden Personen in Arbeitgeber und Arbeiter scheidet, so ist 
zweifellos, daß derselbe nicht ausführbar ist, wenn die Ansicht der 
jenigen, welche die in ihrer eigenen Wohnung arbeitenden Personen 
durchweg für selbständige Unternehmer erachten, haltbar wäre. 
F ü r st sagt deshalb in der „Selbstverwaltung" 1895, S. 50, 
daß diese Ansicht, die das Landgericht zu Berlin ausgesprochen hat, 
deshalb nicht zutreffend ist, io eil sonst die in ihrer Behausung tätigen 
Personen nie als Arbeiter iin Sinne der §§ 3, 16 GGG. angesehen 
werden können. 
Es dürfte hiernach zur Genüge der Nachlveis erbracht sein, daß 
die GO. >md das mit derselben eng verbundene GGG. „Heim 
arbeiter" von den „Hausgewerbetreibenden" trennt. Damit er 
schein: zugleich die vom Landgericht I zu Berlin vertretene Auf 
fassung widerlegt, daß durch die Bestimmung des § 125 Abs. 3 der 
GO. die von: Landgericht gefundene „Regel" nur bestätigt wird. 
Wenn wir uns mit § 125 der GO. trotzdem beschäftigen, so ge 
schieht es, um auch von dein Gesichtspunkte der Vorschrift des § 125 
aus den Nachweis z>: führen, daß die landgerichtliche — vornehm 
lich im ersten Urteile aufgestellte — These von der Selbständigkeit 
s ä m t l i ch e x in der Hausindustrie beschäftigten Personen nicht 
haltbar ist.
	        
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