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Hierzu führt der Bericht der VI. Kommission an, daß § 2
Abs. 2 die Streitigkeiten der M e i st e r der H a u s i n d u st r i e
im Auge hat.
In der Kommission zur Beratung der GGG. lag ferner ein
Antrag vor, als Abs. 2 dem §13 des Entwurfs (§ 16 des Gesetzes
Abs. 2) hinzuzufügen:
Das Statut bestinmit, ob und inwieweit die im § 2
Abs. 2 bezeichneten Hausindustriellen als Arbeitgeber oder
Arbeiter ihr Wahlrecht auszuüben haben.
Dieser Antrag wurde als einfache Folge aus § 2 angenommen,
erhielt jedoch durch die Redaktionskommission die jetzige Fassung des
Gesetzes.
Was § 16 Abs. 2 des GGG. anlangt, welcher die zu Hause
arbeitenden Personen in Arbeitgeber und Arbeiter scheidet, so ist
zweifellos, daß derselbe nicht ausführbar ist, wenn die Ansicht der
jenigen, welche die in ihrer eigenen Wohnung arbeitenden Personen
durchweg für selbständige Unternehmer erachten, haltbar wäre.
F ü r st sagt deshalb in der „Selbstverwaltung" 1895, S. 50,
daß diese Ansicht, die das Landgericht zu Berlin ausgesprochen hat,
deshalb nicht zutreffend ist, io eil sonst die in ihrer Behausung tätigen
Personen nie als Arbeiter iin Sinne der §§ 3, 16 GGG. angesehen
werden können.
Es dürfte hiernach zur Genüge der Nachlveis erbracht sein, daß
die GO. >md das mit derselben eng verbundene GGG. „Heim
arbeiter" von den „Hausgewerbetreibenden" trennt. Damit er
schein: zugleich die vom Landgericht I zu Berlin vertretene Auf
fassung widerlegt, daß durch die Bestimmung des § 125 Abs. 3 der
GO. die von: Landgericht gefundene „Regel" nur bestätigt wird.
Wenn wir uns mit § 125 der GO. trotzdem beschäftigen, so ge
schieht es, um auch von dein Gesichtspunkte der Vorschrift des § 125
aus den Nachweis z>: führen, daß die landgerichtliche — vornehm
lich im ersten Urteile aufgestellte — These von der Selbständigkeit
s ä m t l i ch e x in der Hausindustrie beschäftigten Personen nicht
haltbar ist.