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det beim Kontraktbruch gegen Hausgewerbetreibende, da sie den
„Gesellen und Gehilfen" nicht zuzählen sind und auf sie somit die
§§ 124, 124 a und 124 b keine Anwendung haben, die Ermittlung
des Schadens allein nur nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts statt.
Hinsichtlich der Heimarbeiter, welche „Gesellen und Gehilfen",
sind, würde sich § 125 Abs. 3 erübrigen, anders bei den Hausgewerbetreibenden.
Hier war bis zur Hinzufügung des Absatzes 3
§ 125 der GO. eine Mithaftung des Arbeitgebers neben dem Hausgewerbetreibenden
noch nicht ausgesprochen. Da die -Heimarbeiter
sich in der Stellung von „Gesellen und Gehilfen" befinden, hat
man beim § 125 Abf. 3 des Gesetzentwurfs zunächst nur die Hausgewerbetreibenden
im Auge gehabt, indem man § 125 Abs. 3
mit dem den wesentlichen Inhalt des jetzigen § 125
erhaltenden § 125 Ws. 2 des Entwurfs, nicht auch mit
§ 125 Ws. 1 des Entwurfs (§ 124 b der GO.) in Zusammenhang
brachte. § 125 Abs. 1 des Entwurfs ist eine Schutzvorschrift zu
Gunsten der Arbeitgeber gegen kontraktbrüchige Gesellen und Gehilfen
und damit auch gegen Heimarbeiter.
Trotz alledem ist die durch das Landgericht begründete Rechtsauffassung
die herrschende geworden. Das Gewerbegericht Berlin
stützt sich jetzt, soweit eine gesetzliche Kündigungsfrist der Heimarbeiterin
Betracht kommt, auf § 623 BGB. Es erklärt: nach demselben
ergibt sich die Anwendbarkeit des BGB. ohne weiteres. Da
für die Heimarbeiter die GO., abgesehen vom § 115 bis 119 a,
als lex specialis, nicht in Anwendung kommt, muß als
lex generalis das BGB. mit seinen Bestimmungen über den Dienstvertrag
(§ 611—630) Platz greifen. Der § 623 spricht nun zwar
nicht direkt von Heimarbeitern sondern bemerkt allgemein:
„Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen"
d. h. ist Stück- oder Akkordlohn vereinbart, so kann das Dienstverhältnis
jederzeit gekündigt werden. „Bei einem die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienfwerhältnis, ist jedoch eine 14 tägige Kündigungsfrist
einzuhalten."