Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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det  beim  Kontraktbruch  gegen  Hausgewerbetreibende,  da  sie  den
„Gesellen  und  Gehilfen"  nicht  zuzählen  sind  und  auf  sie  somit  die
§§  124,  124  a  und  124  b  keine  Anwendung  haben,  die  Ermittlung
des  Schadens  allein  nur  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
Rechts  statt.
Hinsichtlich  der  Heimarbeiter,  welche  „Gesellen  und  Gehilfen",
sind,  würde  sich  §  125  Abs.  3  erübrigen,  anders  bei  den  Hausgewerbetreibenden. ­
  Hier  war  bis  zur  Hinzufügung  des  Absatzes  3
§  125  der  GO.  eine  Mithaftung  des  Arbeitgebers  neben  dem  Hausgewerbetreibenden ­
  noch  nicht  ausgesprochen.  Da  die  -Heimarbeiter
sich  in  der  Stellung  von  „Gesellen  und  Gehilfen"  befinden,  hat
man  beim  §  125  Abf.  3  des  Gesetzentwurfs  zunächst  nur  die  Hausgewerbetreibenden ­
  im  Auge  gehabt,  indem  man  §  125  Abs.  3
mit  dem  den  wesentlichen  Inhalt  des  jetzigen  §  125
erhaltenden  §  125  Ws.  2  des  Entwurfs,  nicht  auch  mit
§  125  Ws.  1  des  Entwurfs  (§  124  b  der  GO.)  in  Zusammenhang
brachte.  §  125  Abs.  1  des  Entwurfs  ist  eine  Schutzvorschrift  zu
Gunsten  der  Arbeitgeber  gegen  kontraktbrüchige  Gesellen  und  Gehilfen ­
  und  damit  auch  gegen  Heimarbeiter.
Trotz  alledem  ist  die  durch  das  Landgericht  begründete  Rechtsauffassung ­
  die  herrschende  geworden.  Das  Gewerbegericht  Berlin
stützt  sich  jetzt,  soweit  eine  gesetzliche  Kündigungsfrist  der  Heimarbeiterin ­
  Betracht  kommt,  auf  §  623  BGB.  Es  erklärt:  nach  demselben ­
  ergibt  sich  die  Anwendbarkeit  des  BGB.  ohne  weiteres.  Da
für  die  Heimarbeiter  die  GO.,  abgesehen  vom  §  115  bis  119  a,
als  lex  specialis,  nicht  in  Anwendung  kommt,  muß  als
lex  generalis  das  BGB.  mit  seinen  Bestimmungen  über  den  Dienstvertrag ­
  (§  611—630)  Platz  greifen.  Der  §  623  spricht  nun  zwar
nicht  direkt  von  Heimarbeitern  sondern  bemerkt  allgemein:
„Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen"
d.  h.  ist  Stück-  oder  Akkordlohn  vereinbart,  so  kann  das  Dienstverhältnis ­
  jederzeit  gekündigt  werden.  „Bei  einem  die  Erwerbstätigkeit ­
  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch
nehmenden  Dienfwerhältnis,  ist  jedoch  eine  14  tägige  Kündigungsfrist ­
  einzuhalten."
            
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