Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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weitherzige Durchführung der bestehenden Gesetzgebung zum Schutze der 
Heimarbeiter ist jetzt um so mehr angezeigt, als sich der Personenkreis der 
heimarberlenden Bevölkerung wesentlich vermehrt hat und die Befürchtung 
besteht, daß nach denr Kriege die ohnehin mißlichen VerMtnisse ii» der 
Heimarbeit eine bedenkliche Verschlechterung erfahren werden. 
Schon jetzt drängen sich in großer Zahl Kriegerwitwen und Fronen 
von Kriegsbeschädigten in die Heimarbeit; dieser Zustrom wird noch ver 
mehrt durch die große Zahl der erwerbsuchendön Frauen des Arbeiter- 
nnd kleinen Mittelstandes, die durch die Not des Krieges zum Ver 
dienen gezwungen sind. Auch müssen ivir damit rechnen, daß sich zahl 
reiche Kriegsbeschädigte der Heimarbeit zuwenden werden, als der ein 
zigen Beschäftigungsmöglichkeit der für die Landwirtschaft, sowie Fabrik- 
und Werkstattbetriebe körperlich Untauglichen. Dies Ueberangebot an 
Kräfte»», das sich mit der Dauer des Krieges noch vermehren wird, übt 
einen starken Druck auf die ohnehin schon niedrigen Löhne aus. Der 
Lohndruck ist gerade darum so schwer, weil die Kriegerwitwen und Kriegs 
invaliden, die ja ihre Renten beziehen, in der Heimarbeit nur einen 
Nebenerwerb suchen und sich daher bereit finden, zu Löhnen zu larbeiten, 
die an und für sich das Lebensminimum nicht decken. Wir müssen ver 
hüten, daß die im Krieg invalide gewordenen Arbeiter infolge ihrer ge 
ringen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit zu Lohndrückern in der Heini 
arbeit werden oder gewissenlosen Unternehmern als billige Arbeitskräfte 
zur Ausnützung überliefert werden. 
Wenn das Hausarbeitgesetz in seiner jetzigen Form auch nicht die 
Erfüllung der dringendsten, seit Jahren von uns erhobenen Forderung 
enthält: die staatliche Festsetzung rechtsverbindlicher Mindestlöhne, die 
wir nach wie vor als das einzige, wirklich durchgreifende Mittel zur 
Besserung der Verhältnisse ansehen, so liegen doch auch in den jetzigen 
gesetzlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung man 
cher Mißstände. Bon diesen Vorschriften aber sind bis jetzt, fast 3ss Jahre 
nach Erlaß des Gesetzes, die wichtigsten noch nicht in Kraft getreten. Wir 
bitten daher, daß ein Hoher Bundesrat die hierfür erforderlichen Aus 
führungsverordnungen erläßt. 
Die Inkraftsetzung des § 3 des Hausarbeitgesetzes ist jetzt besonders 
wichtig, weil die Bemühungen einer Reihe von staatlichen Behörden, na 
mentlich der Heeresverwaltung, durch Festsetzung von Mindestlöhnen bei 
Lieferungen deni häufig zutage tretenden Lohnwucher entgegenzuwirken, 
zum großen Teile erfolglos bleiben, da die Arbeiterschaft keine Kenntnis 
davon hat und die zahlreichen Zwischenpersonen diese Unkenntnis aus 
nutzen. Auch ist eine Kontrolle der Löhne so gut wie ausgeschlossen, so 
lange nicht Lohnlisten eingeführt sind. 
Aus dem gleichen Grunde empfiehlt sich die möglichst schnelle Durch 
führung des § 4 des Hausarbeitgesetzes. Die darin vorgesehenen Lohn
	        
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