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weitherzige Durchführung der bestehenden Gesetzgebung zum Schutze der
Heimarbeiter ist jetzt um so mehr angezeigt, als sich der Personenkreis der
heimarberlenden Bevölkerung wesentlich vermehrt hat und die Befürchtung
besteht, daß nach denr Kriege die ohnehin mißlichen VerMtnisse ii» der
Heimarbeit eine bedenkliche Verschlechterung erfahren werden.
Schon jetzt drängen sich in großer Zahl Kriegerwitwen und Fronen
von Kriegsbeschädigten in die Heimarbeit; dieser Zustrom wird noch ver
mehrt durch die große Zahl der erwerbsuchendön Frauen des Arbeiter-
nnd kleinen Mittelstandes, die durch die Not des Krieges zum Ver
dienen gezwungen sind. Auch müssen ivir damit rechnen, daß sich zahl
reiche Kriegsbeschädigte der Heimarbeit zuwenden werden, als der ein
zigen Beschäftigungsmöglichkeit der für die Landwirtschaft, sowie Fabrik-
und Werkstattbetriebe körperlich Untauglichen. Dies Ueberangebot an
Kräfte»», das sich mit der Dauer des Krieges noch vermehren wird, übt
einen starken Druck auf die ohnehin schon niedrigen Löhne aus. Der
Lohndruck ist gerade darum so schwer, weil die Kriegerwitwen und Kriegs
invaliden, die ja ihre Renten beziehen, in der Heimarbeit nur einen
Nebenerwerb suchen und sich daher bereit finden, zu Löhnen zu larbeiten,
die an und für sich das Lebensminimum nicht decken. Wir müssen ver
hüten, daß die im Krieg invalide gewordenen Arbeiter infolge ihrer ge
ringen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit zu Lohndrückern in der Heini
arbeit werden oder gewissenlosen Unternehmern als billige Arbeitskräfte
zur Ausnützung überliefert werden.
Wenn das Hausarbeitgesetz in seiner jetzigen Form auch nicht die
Erfüllung der dringendsten, seit Jahren von uns erhobenen Forderung
enthält: die staatliche Festsetzung rechtsverbindlicher Mindestlöhne, die
wir nach wie vor als das einzige, wirklich durchgreifende Mittel zur
Besserung der Verhältnisse ansehen, so liegen doch auch in den jetzigen
gesetzlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung man
cher Mißstände. Bon diesen Vorschriften aber sind bis jetzt, fast 3ss Jahre
nach Erlaß des Gesetzes, die wichtigsten noch nicht in Kraft getreten. Wir
bitten daher, daß ein Hoher Bundesrat die hierfür erforderlichen Aus
führungsverordnungen erläßt.
Die Inkraftsetzung des § 3 des Hausarbeitgesetzes ist jetzt besonders
wichtig, weil die Bemühungen einer Reihe von staatlichen Behörden, na
mentlich der Heeresverwaltung, durch Festsetzung von Mindestlöhnen bei
Lieferungen deni häufig zutage tretenden Lohnwucher entgegenzuwirken,
zum großen Teile erfolglos bleiben, da die Arbeiterschaft keine Kenntnis
davon hat und die zahlreichen Zwischenpersonen diese Unkenntnis aus
nutzen. Auch ist eine Kontrolle der Löhne so gut wie ausgeschlossen, so
lange nicht Lohnlisten eingeführt sind.
Aus dem gleichen Grunde empfiehlt sich die möglichst schnelle Durch
führung des § 4 des Hausarbeitgesetzes. Die darin vorgesehenen Lohn