Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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weitherzige  Durchführung  der  bestehenden  Gesetzgebung  zum  Schutze  der
Heimarbeiter  ist  jetzt  um  so  mehr  angezeigt,  als  sich  der  Personenkreis  der
heimarberlenden  Bevölkerung  wesentlich  vermehrt  hat  und  die  Befürchtung
besteht,  daß  nach  denr  Kriege  die  ohnehin  mißlichen  VerMtnisse  ii»  der
Heimarbeit  eine  bedenkliche  Verschlechterung  erfahren  werden.
Schon  jetzt  drängen  sich  in  großer  Zahl  Kriegerwitwen  und  Fronen
von  Kriegsbeschädigten  in  die  Heimarbeit;  dieser  Zustrom  wird  noch  vermehrt ­
  durch  die  große  Zahl  der  erwerbsuchendön  Frauen  des  Arbeiternnd
  kleinen  Mittelstandes,  die  durch  die  Not  des  Krieges  zum  Verdienen ­
  gezwungen  sind.  Auch  müssen  ivir  damit  rechnen,  daß  sich  zahlreiche ­
  Kriegsbeschädigte  der  Heimarbeit  zuwenden  werden,  als  der  einzigen ­
  Beschäftigungsmöglichkeit  der  für  die  Landwirtschaft,  sowie  Fabrikund
  Werkstattbetriebe  körperlich  Untauglichen.  Dies  Ueberangebot  an
Kräfte»»,  das  sich  mit  der  Dauer  des  Krieges  noch  vermehren  wird,  übt
einen  starken  Druck  auf  die  ohnehin  schon  niedrigen  Löhne  aus.  Der
Lohndruck  ist  gerade  darum  so  schwer,  weil  die  Kriegerwitwen  und  Kriegsinvaliden, ­
  die  ja  ihre  Renten  beziehen,  in  der  Heimarbeit  nur  einen
Nebenerwerb  suchen  und  sich  daher  bereit  finden,  zu  Löhnen  zu  larbeiten,
die  an  und  für  sich  das  Lebensminimum  nicht  decken.  Wir  müssen  verhüten, ­
  daß  die  im  Krieg  invalide  gewordenen  Arbeiter  infolge  ihrer  geringen ­
  wirtschaftlichen  Widerstandsfähigkeit  zu  Lohndrückern  in  der  Heiniarbeit ­
  werden  oder  gewissenlosen  Unternehmern  als  billige  Arbeitskräfte
zur  Ausnützung  überliefert  werden.
Wenn  das  Hausarbeitgesetz  in  seiner  jetzigen  Form  auch  nicht  die
Erfüllung  der  dringendsten,  seit  Jahren  von  uns  erhobenen  Forderung
enthält:  die  staatliche  Festsetzung  rechtsverbindlicher  Mindestlöhne,  die
wir  nach  wie  vor  als  das  einzige,  wirklich  durchgreifende  Mittel  zur
Besserung  der  Verhältnisse  ansehen,  so  liegen  doch  auch  in  den  jetzigen
gesetzlichen  Bestimmungen  wirksame  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  mancher ­
  Mißstände.  Bon  diesen  Vorschriften  aber  sind  bis  jetzt,  fast  3ss  Jahre
nach  Erlaß  des  Gesetzes,  die  wichtigsten  noch  nicht  in  Kraft  getreten.  Wir
bitten  daher,  daß  ein  Hoher  Bundesrat  die  hierfür  erforderlichen  Ausführungsverordnungen ­
  erläßt.
Die  Inkraftsetzung  des  §  3  des  Hausarbeitgesetzes  ist  jetzt  besonders
wichtig,  weil  die  Bemühungen  einer  Reihe  von  staatlichen  Behörden,  namentlich ­
  der  Heeresverwaltung,  durch  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  bei
Lieferungen  deni  häufig  zutage  tretenden  Lohnwucher  entgegenzuwirken,
zum  großen  Teile  erfolglos  bleiben,  da  die  Arbeiterschaft  keine  Kenntnis
davon  hat  und  die  zahlreichen  Zwischenpersonen  diese  Unkenntnis  ausnutzen. ­
  Auch  ist  eine  Kontrolle  der  Löhne  so  gut  wie  ausgeschlossen,  solange ­
  nicht  Lohnlisten  eingeführt  sind.
Aus  dem  gleichen  Grunde  empfiehlt  sich  die  möglichst  schnelle  Durchführung ­
  des  §  4  des  Hausarbeitgesetzes.  Die  darin  vorgesehenen  Lohn ­
            
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