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„Dem Richter steht, wenn er eine Rechtsnorm anwenden oder
seiner Entscheidung zugrunde legen will, grundsätzlich die Befugnis
zu, sie auf ihre Rechtsgültigkeit zu Prüfen. In Preußen ist ihm dies
in Bezug auf gehörig verkündete Gesetze und Königliche Verord
nungen durch Artikel 106 der Verfassung untersagt; im übrigen be
steht aber jedenfalls bezüglich der Prüfung aller anderen landesgesetz
lichen Normen in Preußen für den Richter keine Schranke."
Geht man also davon aus, daß der Richter nicht ohne weiteres sich
damit begnügen muß, daß der Militärbefehlshaber als Zweck seiner Ver
ordnung das Interesse der öffentlichen Sicherheit bezeichnet, sondern daß
er ein' selbständiges Prüfungsrecht hat, dann wird der Inhalt der in
Frage stehenden Verordnung daraufhin geprüft werden, müssen, ob er
wirklich dem Interesse der öffentlichen Sicherheit zu dienen be
stimmt ist oder nicht andere Zwecke verfolgt.
Die in Frage stehende Verordnung vom 4. April 1916 besagt in ihrer
Aufschrift selbst, daß sie bezweckt, die „Regelung der Arbeit in Web-, Wirk-
nnd Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen." Sie schreibt im Ein
zelnen vor, wie die Dauer der Arbeitszeit in diesen Betrieben sein soll,
in welcher Weise der Zuschnitt ausgeführt, wie die Gehälter und Löhne
geregelt, die Beschäftigung außerhalb der Betriebe durchgeführt werden
soll, insbesondere, welche Stoffmengen an Inhaber von Arbeitsstuben,
Zwischenmeister und Heimarbeiter zur Verarbeitung gegeben werden
dürfen, welche Lohnsätze an Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter ge
zahlt werden dürfen, legt den Betriebsunternehmern eine Verpflichtn?^
auf, an Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschüsse Hu geben, ein
Verzeichnis der gezahlten Löhne dem zuständigen Gewerbeinspekwr ein
zureichen, gewisse Aushänge in den Betriebsräumen anzubringen, legt den
Betriebsunternehmern und den Inhabern von Arbeitsstuben die Ver
pflichtung auf, dem Gewerbeinspekwr Einsicht in ihre Lohnlisten und
sonstigen Bücher zu gestatten und gibt schließlich dem Regierungspräsi
denten bezw. dem Polizeipräsidenten das Recht, Ausnahmen von den Vor
schriften des § 1 (nicht der übrigen Paragraphen) zuzulassen.
Es sind also rein wirtschaftliche Maßnahmen, welche durch diese
Verordnung getroffen werden, und ist ihr offensichtlicher Zweck, die Waren-
herstellung in diesen Gowerbezweigen nach Möglichkeit zu strecken.
Das Reichsgericht hat ja nun zwar auch ausgesprochen, daß auch
eine wirtschaftliche Maßnahme als ein im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenes Verbot im Sinne des § 9 b BZG. gelten kann,
indem es anführt, daß die Anordnungen dann jedenfalls mittelbar auch
der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe und
der Erhaltung der Wehrkraft der in dem betreffenden Gebiete befind
lichen Truppenteile und damit der öffentlichen Sicherheit dient." (Jur.
Wschr. 1916 S. 337 Z. 6.) Mit Recht ist aber dagegen von Waldecker
(a. a. O. S. 336) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, der zur gleichen
Zeit wie das Belagerungszustandsgesetz das Polizeiverwaltungsgesetz vom
11. März 1850 erlassen hat, die Begriffe „öffentlicher Ruhe, Ordnung und
Sicherheit" unterschieden hat, daß er alle drei für die Aufgabe der Polizei
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