Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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„Dem Richter steht, wenn er eine Rechtsnorm anwenden oder 
seiner Entscheidung zugrunde legen will, grundsätzlich die Befugnis 
zu, sie auf ihre Rechtsgültigkeit zu Prüfen. In Preußen ist ihm dies 
in Bezug auf gehörig verkündete Gesetze und Königliche Verord 
nungen durch Artikel 106 der Verfassung untersagt; im übrigen be 
steht aber jedenfalls bezüglich der Prüfung aller anderen landesgesetz 
lichen Normen in Preußen für den Richter keine Schranke." 
Geht man also davon aus, daß der Richter nicht ohne weiteres sich 
damit begnügen muß, daß der Militärbefehlshaber als Zweck seiner Ver 
ordnung das Interesse der öffentlichen Sicherheit bezeichnet, sondern daß 
er ein' selbständiges Prüfungsrecht hat, dann wird der Inhalt der in 
Frage stehenden Verordnung daraufhin geprüft werden, müssen, ob er 
wirklich dem Interesse der öffentlichen Sicherheit zu dienen be 
stimmt ist oder nicht andere Zwecke verfolgt. 
Die in Frage stehende Verordnung vom 4. April 1916 besagt in ihrer 
Aufschrift selbst, daß sie bezweckt, die „Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- 
nnd Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen." Sie schreibt im Ein 
zelnen vor, wie die Dauer der Arbeitszeit in diesen Betrieben sein soll, 
in welcher Weise der Zuschnitt ausgeführt, wie die Gehälter und Löhne 
geregelt, die Beschäftigung außerhalb der Betriebe durchgeführt werden 
soll, insbesondere, welche Stoffmengen an Inhaber von Arbeitsstuben, 
Zwischenmeister und Heimarbeiter zur Verarbeitung gegeben werden 
dürfen, welche Lohnsätze an Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter ge 
zahlt werden dürfen, legt den Betriebsunternehmern eine Verpflichtn?^ 
auf, an Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschüsse Hu geben, ein 
Verzeichnis der gezahlten Löhne dem zuständigen Gewerbeinspekwr ein 
zureichen, gewisse Aushänge in den Betriebsräumen anzubringen, legt den 
Betriebsunternehmern und den Inhabern von Arbeitsstuben die Ver 
pflichtung auf, dem Gewerbeinspekwr Einsicht in ihre Lohnlisten und 
sonstigen Bücher zu gestatten und gibt schließlich dem Regierungspräsi 
denten bezw. dem Polizeipräsidenten das Recht, Ausnahmen von den Vor 
schriften des § 1 (nicht der übrigen Paragraphen) zuzulassen. 
Es sind also rein wirtschaftliche Maßnahmen, welche durch diese 
Verordnung getroffen werden, und ist ihr offensichtlicher Zweck, die Waren- 
herstellung in diesen Gowerbezweigen nach Möglichkeit zu strecken. 
Das Reichsgericht hat ja nun zwar auch ausgesprochen, daß auch 
eine wirtschaftliche Maßnahme als ein im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot im Sinne des § 9 b BZG. gelten kann, 
indem es anführt, daß die Anordnungen dann jedenfalls mittelbar auch 
der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe und 
der Erhaltung der Wehrkraft der in dem betreffenden Gebiete befind 
lichen Truppenteile und damit der öffentlichen Sicherheit dient." (Jur. 
Wschr. 1916 S. 337 Z. 6.) Mit Recht ist aber dagegen von Waldecker 
(a. a. O. S. 336) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, der zur gleichen 
Zeit wie das Belagerungszustandsgesetz das Polizeiverwaltungsgesetz vom 
11. März 1850 erlassen hat, die Begriffe „öffentlicher Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit" unterschieden hat, daß er alle drei für die Aufgabe der Polizei 
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