Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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mächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  vom
4.  August  1914  (§  31
Es  wäre  ja  dieses  ganze  Gesetz  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats ­
  nicht  notwendig  gewesen,  ebenso  die  ganze  Notgesetzverordnung  des
Bundesrats  überflüssig  gewesen,  wenn  einfach  alle  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  durch  Verbot  bezw.  Befehle  der  Mmtärbefehlshaber  angeordnet
werden  könnten.
Eine  derartige  Auslegung  des  Begriffs  der  „öffentlichen  Sicherheit"
erscheint  also  unhaltbar  nnd  mit  der  übrigen  Gesetzgebung  des  Reiches
nicht  in  Einklang  stehend.
Dazu  kommt,  daß  die  Folgerungen,  die  sich  daraus  ergeben  würden,
wenn  die  in  Rede  stehende  Verordnung  wirklich  als  ein  Verbot  des  §  9  b
BZG.  zu  behandeln  wäre,  derartig  wären,  daß  sie  allem  Rechtsbewußtsein
Widerstreiten.  Hat  ein  Arbeitgeber  wie  der  Beklagte  am  1.  Februar  1916
zufällig  eine  größere  Arbeiterzahl  beschäftigen  können,  weil  er  gerade  einen
größeren,  schnell  herzustellenden  Arbeitsauftrag  hatte,  so  muß  er  nach
§  2  dieser  Verordnung  nach  dem  4.  April  mindestens  2  Monate  lang
dieser  Arbeiterzahl  weiter  behalten  und  bezahlen,  auch  wenn  er  für  dieselbe ­
  keine  Beschäftigung  mehr  hat.  Es  entstehen  dann  für  ihn  Zahlungsverpflichtungen, ­
  die  über  seine  Kräfte  hinausgehen  können,  es  können
das  sehr  leicht  tausende  von  Mark  sein,  die  er  in  zwei  Monaten  an  die
Arbeiter  zahlen  muß,  für  die  er  keine  Beschäftigung  hat.  Leistet  er  diese
Zahlung  nicht,  so  würde  er  ein  Verbotsgesetz  ans  8  9b  übertreten,  also
dafür  bestraft  werden  müssen.  Sind  aber  gar  die  von  ihm  dementsprechend ­
  aufzubringenden  Summen  so  hoch,  daß  sie  seine  Mittel  und
^ahlungsmögtichkeiten  übersteigen,  so  läuft  die  Anordnung  des  Militärbefehlshabers ­
  darauf  hinaus,  daß  ihm  eine  Leistung  auferlegt  wird,  die
für  ihn  unmöglich  ist.  Erfüllt  er  dann  diese  unmögliche  Leistung  nicht,
dann  muß  er  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  das  Verbot  des  Militärbefehlshabers ­
  bestraft  werden,  er  müßte  also  ins  Gefängnis  kommen,
weil  er  eine  für  ihn  unmögliche  Leistung  nicht  ausführt.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  das  in  einem  Rechtsstaat  undenkbar  ist.
Hinzu  kommt  noch  ferner,  daß  die  Anordnung,  sein  Geld  daraus
zu  verwenden,  2  Monate  laug  Löhne  an  Arbeiter  "zu  bezahlen,  die  der
Gewerbetreibende  nicht  beschäfügen  kann,  auch  dem  Art.  9  der  Preußischen
Verfassung  widerspricht,  welcher  bestimmt,  daß  das  Eigentum  unverletzlich ­
  ist  und  ohne  Entschädigung  nicht  entzogen  oder  beschränkt  werden
kann.  Diese  Verfassungsgesetzgebung  ist  auch  durch  das  BZG.  nicht
aufgehoben  worden  (vergl.  §  5  BZG.).
Aus  allen  diesen  Gründen  muß  der  Verordnung  vom  4.  April  1916,
zum  mindesten  dem  hier  in  Betracht  kommenden  §  2  derselben,  die  Rechtsmirksamkeit
  abgesprochen  werden.  Ist  sie  nur  als  eine  wirtschaftliche
Maßnahme  zu  betrachten,  die  der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
dient,  dann  müßte  sie  sich  im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze  halten,
und  würde  schon  ungültig  sein,  weil  sie  den  Bestimmungen  des  §  620  ff.
BGB.  widerspricht.
            
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