Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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„Dem  Richter  steht,  wenn  er  eine  Rechtsnorm  anwenden  oder
seiner  Entscheidung  zugrunde  legen  will,  grundsätzlich  die  Befugnis
zu,  sie  auf  ihre  Rechtsgültigkeit  zu  Prüfen.  In  Preußen  ist  ihm  dies
in  Bezug  auf  gehörig  verkündete  Gesetze  und  Königliche  Verordnungen ­
  durch  Artikel  106  der  Verfassung  untersagt;  im  übrigen  besteht ­
  aber  jedenfalls  bezüglich  der  Prüfung  aller  anderen  landesgesetzlichen ­
  Normen  in  Preußen  für  den  Richter  keine  Schranke."
Geht  man  also  davon  aus,  daß  der  Richter  nicht  ohne  weiteres  sich
damit  begnügen  muß,  daß  der  Militärbefehlshaber  als  Zweck  seiner  Verordnung ­
  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  bezeichnet,  sondern  daß
er  ein'  selbständiges  Prüfungsrecht  hat,  dann  wird  der  Inhalt  der  in
Frage  stehenden  Verordnung  daraufhin  geprüft  werden,  müssen,  ob  er
wirklich  dem  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  dienen  bestimmt ­
  ist  oder  nicht  andere  Zwecke  verfolgt.
Die  in  Frage  stehende  Verordnung  vom  4.  April  1916  besagt  in  ihrer
Aufschrift  selbst,  daß  sie  bezweckt,  die  „Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirknnd
  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen."  Sie  schreibt  im  Einzelnen ­
  vor,  wie  die  Dauer  der  Arbeitszeit  in  diesen  Betrieben  sein  soll,
in  welcher  Weise  der  Zuschnitt  ausgeführt,  wie  die  Gehälter  und  Löhne
geregelt,  die  Beschäftigung  außerhalb  der  Betriebe  durchgeführt  werden
soll,  insbesondere,  welche  Stoffmengen  an  Inhaber  von  Arbeitsstuben,
Zwischenmeister  und  Heimarbeiter  zur  Verarbeitung  gegeben  werden
dürfen,  welche  Lohnsätze  an  Hausgewerbetreibende  und  Heimarbeiter  gezahlt ­
  werden  dürfen,  legt  den  Betriebsunternehmern  eine  Verpflichtn?^
auf,  an  Heimarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  Zuschüsse  Hu  geben,  ein
Verzeichnis  der  gezahlten  Löhne  dem  zuständigen  Gewerbeinspekwr  einzureichen, ­
  gewisse  Aushänge  in  den  Betriebsräumen  anzubringen,  legt  den
Betriebsunternehmern  und  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben  die  Verpflichtung ­
  auf,  dem  Gewerbeinspekwr  Einsicht  in  ihre  Lohnlisten  und
sonstigen  Bücher  zu  gestatten  und  gibt  schließlich  dem  Regierungspräsidenten ­
  bezw.  dem  Polizeipräsidenten  das  Recht,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften ­
  des  §  1  (nicht  der  übrigen  Paragraphen)  zuzulassen.
Es  sind  also  rein  wirtschaftliche  Maßnahmen,  welche  durch  diese
Verordnung  getroffen  werden,  und  ist  ihr  offensichtlicher  Zweck,  die  Warenherstellung
  in  diesen  Gowerbezweigen  nach  Möglichkeit  zu  strecken.
Das  Reichsgericht  hat  ja  nun  zwar  auch  ausgesprochen,  daß  auch
eine  wirtschaftliche  Maßnahme  als  ein  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  erlassenes  Verbot  im  Sinne  des  §  9  b  BZG.  gelten  kann,
indem  es  anführt,  daß  die  Anordnungen  dann  jedenfalls  mittelbar  auch
der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Ruhe  und
der  Erhaltung  der  Wehrkraft  der  in  dem  betreffenden  Gebiete  befindlichen ­
  Truppenteile  und  damit  der  öffentlichen  Sicherheit  dient."  (Jur.
Wschr.  1916  S.  337  Z.  6.)  Mit  Recht  ist  aber  dagegen  von  Waldecker
(a.  a.  O.  S.  336)  darauf  hingewiesen,  daß  der  Gesetzgeber,  der  zur  gleichen
Zeit  wie  das  Belagerungszustandsgesetz  das  Polizeiverwaltungsgesetz  vom
11.  März  1850  erlassen  hat,  die  Begriffe  „öffentlicher  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit"  unterschieden  hat,  daß  er  alle  drei  für  die  Aufgabe  der  Polizei
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