Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Unter  diese  allgemeine  Bestimmung  fallen  die  Heimarbeiter  restlos; ­
  denn  Zeitlohn  ist  für  die  Heimarbeiter  ihrer  Natur  nach  ausgeschlossen. ­
  Die  Kriterien  für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob
und  inwieweit  dem  Heimarbeiter  mangels  anderer  Vereinbarung
eine  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  zusteht,  sind  somit  unter
Ausschaltung  der  GO.  durch  §  623  des  BGB.  in  glücklicher  und
erschöpfender  Weise  gegeben.
Das  Gewerbegericht  Berlin  schließt  dann  weiter:  Gehört  der
Heimarbeiter  nicht  zu  den  Arbeitern  im  Sinne  des  Titel  VII  der
GO.,  so  folgt  daraus  die  Unzuständigkeit  des  Jnnungsschiedsgerichts
für  die  Heimarbeiter  ohne  weiteres  aus  §  81  b  Nr.  4  GO.  Denn
die  Schiedsgerichte  sind  danach  berufen  „Streitigkeiten  .  .  .  zwischen
den  Jnnungsmitgliedern  und  ihren  Gesellen  (Gehilfen)  und  Arbeitern ­
  zu  entscheiden."  Hierzu  gehören  eben  die  Heimarbeiter ­
  nicht.
Auch  L  o  t  m  a  r  (Der  Arbeitsvertrag  Bd.  I  S.  311)  ist  auf
Seiten  derer,  die  behaupten,  daß  „Heimarbeiter",  die  nicht  als  gewerbliche ­
  Arbeiter  in  der  GO.  genannt  sind  und  deren  Arbeitsvertrag ­
  dort  eine  besondere  Regelung  nicht  erhalten  hat,  einen  gewerblichen ­
  Arbeitsvertrag  nicht  schließen.
Im  übrigen  fallen  nach  dem  Schriftsteller  (Bd.  II  S.  910)
die  „Heimarbeiter"  unter  das  Dienstvertragsrecht  und  nicht  unter
das  Werkvertragsrecht.
Atag  dahingestellt  bleiben,  ob  die  „Heimarbeiter"  durch  die
Truckvorschriften  der  GO.  unterworfen  worden  sind,  jedenfalls  ist  die
Festsetzung  dieser  Bestimmungen  wohl  als  erster  allgemeiner  Eingriff ­
  des  Gesetzgebers  in  das  Arbeitsverhältnis  der  Heimarbeiter
zu  Gunsten  derselben  zu  verzeichnen.  Einen  ferneren  Anstoß  zum
Vorgehen  gab  ihm  1896  der  große  Konfektionsarbeiterstreik.  Demselben ­
  lagen  folgende  Vorgänge  zu  Grunde:  Auf  der  Konferenz
der  Konfektionsarbeiter  vom  13.  Januar  1895  stellte  man  als  Programm ­
  die  Forderung  eines  Lohntarifs,  von  Betriebswerkstätten,
eines  Arbeiterarbeitsnachweises  und  einer  paritätischen  Schlichtungskommission ­
  auf.  Der  vom  Verbände  der  Schneider  und  Wäschearbeiter ­
  entworfene  Tarif  wurde  in  Berlin  von  den  Unternehmern  ab-Leimarbeit
  im  Kriege.  2
            
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