Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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führung  von  Lohnbüchern  oder  Lohnzetteln  kann  man  wohl  überhaupt ­
  keine  ernstlichen  Bedenken  erheben.  Welche  Schwierigkeiten
sollte  es  denn  machen,  einem  Arbeiter  bei  Uebernahme  der  Arbeit
einen  Zettel  zu  überreichen,  auf  dem  Art  und  Umfang  der  Arbeit
und  der  dafür  festgesetzte  Lohn  oder  Preis  verzeichnet  ist,  zumal
diese  Bestimnrung  für  das  Ausarbeiten  neuer  Muster  nicht  gilt?  Der
'  §  4  könnte  sofort  und  ohne  jede  Ausnahme  zur  bindenden  Vorschrift ­
  werden;  in  vielen  Gewerben  würde  er  ohnehin  nur  zum
Gesetz  machen,  was  in  geordneten  Betrieben  schon  jetzt  Uebung  ist.
Die  Wichtigkeit  der  Führung  von  Lohnbüchern,  die  den  leicht  verlierbaren ­
  Zetteln  gegenüber  den  Vorzug  verdienen,  liegt  nicht  nur
darin,  daß  sie  blinde  Akkorde  verhüten  und  den  Arbeiter  instandsetzen, ­
  etwaige  Lohnstreitigkeiten  durchzuführen;  sie  sind  auch  bei
der  oft  sehr  mangelhaften  Buchführung  kleinerer  Unternehmer  und
Zwischenmeister  eine  geradezu  unentbehrliche  Grundlage  für  die
Beniessnng  des  Grundlohns  bei  der  Krankenversicherung.  Die  Lohn-,
bücher,  die  auf  Grund  von  §  114a  der  Gewerbeovduung  für  die
Konfektion  vorgeschrieben  sind,  haben  sich  nach  verschiedener  Richtung ­
  als  werwolles  Hilfsmittel  erwiesen;  freilich  geht  die  Gewerbeordnung ­
  in  ihren  Anforderungen  weiter  als  das  Hausarbeitgesetz
und  gestaltet  die  einfachen  Lohnangaben  des  .Hausarbeitgesetzes  zu
Lohnabrechnungen  um.
Liegt  fiir  die  Lohnbücher  die  Frage  verhältnismäßig  einfach,  so
muß  zugegeben  werden,  daß  die  allgemeine  Einfiihrung  von  Lohnlisten
  in  manchen  Gewerben  mit  großer  Musterzahl  und  schnellein
Wechsel  der  Muster  Schwierigkeiten  begegnet  und  daß  die  Lohntafeln
in  solchen  Zweigen  so  umfangreich  und  unübersichtlich  siird,  daß
sie  ihren  Zweck,  die  Arbeiterschaft  über  die  Lohnhöhe  zu  unterrichten,
doch  nicht  erreichen.  In  einer  großen  Anzahl  von  Gelverben
haben  aber  Tarifverträge  bereits  den  Beweis  erbracht,  daß  die  Aufstellung ­
  von  Stücklohnlisten  möglich  ist.  Es  sei  auch  darauf  hingewiesen, ­
  daß  sie  in  England  schon  seit  Jahren  fiir  fillgende  Gewerbe ­
  vorgeschrieben  sind:
1.  Textrl-Werkstätt-cn.
2-  Herstellung  von  Schreibfodcrn.
3.  Herstellung  von  Schlössern,  Klinken  rmd  Schlüsseln.
            
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