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sorgnis zurückgehalten, daß sie durch Erlaß einschneidender Vor
schriften nur die Hausindustrie zur Auswanderung in einen nicht
geregelten Nachbarbezirk veranlassen. In der „Sozialen Praxis'")
habe ich auf einen weiteren Umstand hingewiesen, der den Erlaß
von Vorschriften für räumlich beschränkte und nicht das ganze Wirt
schaftsgebiet umfassende Bezirke erschwert: „Man kann solche
Spezialvorschriften nicht ohne Hinzuziehung der Unternehmer
machen, deren Widerspruch gegen jede Belastung oder Einschränkung
der Heimarbeit aber zweifellos und mit Recht in dem Augenblick
weit stärker sein wird, wo ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber an
deren Bezirken herabgesetzt wird. Diese Umstände hemmen jede
intensivere Tätigkeit der Landes- und Bezirksbehörden." So sind
nur in ganz verschwindendem Maße örtliche Regelungen vorge
nommen, und die örtlichen Behörden schauen ebenso abivartend
auf den Bundesrat wie dieser auf sie. Das einzige Lebenszeichen,
das der Bundesrat im Lauf der verflossenen fünf Jahre von sich
gegeben hat, ist die Tabakvcrordnung vom 26. 11. 1913,
für die der Gesetzentwurs von 1907 maßgebend war.
Ihre Bestimmungen werden angewendet auf Familienbetriebe,
in denen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen
vorgenommen wecken. Die Arbeitsränme fiir die -Herstel
lung und das Sortieren von Zigarren müssen bestimmten Anforde
rungen entsprechen in bezug auf gefurwheitsgemäßen Zustand, Luft
raum u. dergl. In Schlafräumen dürfen derartige Arbeiten nicht
vorgenommen Wecken; auch das Lagern von Tabak und Zigarren
ist dort verboten. In Wohnräumen, Küchen und Arbeitsräumen
darf Tabak nur in angefeuchtetem Zustand gemischt wecken. Für
die B e s ch ä f tigu n g von Kindern und jungen Leu
ten gelten folgende Vorschriften: Eigene Kinder bürstn erst nach
Vollendung des 12. Lebensjahres und für Dritte überhaupt nicht
beschäftigt ivecken, ebensowenig zur Familie gehörige fremde Kin
der. Nicht schulpflichtige Kinder und junge Leute bis zum 16. Le
bensjahre dürfen nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und
Z Uhr morgens tätig sein. Eine mindestens zweistündige Mittags-
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