Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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sorgnis zurückgehalten, daß sie durch Erlaß einschneidender Vor 
schriften nur die Hausindustrie zur Auswanderung in einen nicht 
geregelten Nachbarbezirk veranlassen. In der „Sozialen Praxis'") 
habe ich auf einen weiteren Umstand hingewiesen, der den Erlaß 
von Vorschriften für räumlich beschränkte und nicht das ganze Wirt 
schaftsgebiet umfassende Bezirke erschwert: „Man kann solche 
Spezialvorschriften nicht ohne Hinzuziehung der Unternehmer 
machen, deren Widerspruch gegen jede Belastung oder Einschränkung 
der Heimarbeit aber zweifellos und mit Recht in dem Augenblick 
weit stärker sein wird, wo ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber an 
deren Bezirken herabgesetzt wird. Diese Umstände hemmen jede 
intensivere Tätigkeit der Landes- und Bezirksbehörden." So sind 
nur in ganz verschwindendem Maße örtliche Regelungen vorge 
nommen, und die örtlichen Behörden schauen ebenso abivartend 
auf den Bundesrat wie dieser auf sie. Das einzige Lebenszeichen, 
das der Bundesrat im Lauf der verflossenen fünf Jahre von sich 
gegeben hat, ist die Tabakvcrordnung vom 26. 11. 1913, 
für die der Gesetzentwurs von 1907 maßgebend war. 
Ihre Bestimmungen werden angewendet auf Familienbetriebe, 
in denen zur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen 
vorgenommen wecken. Die Arbeitsränme fiir die -Herstel 
lung und das Sortieren von Zigarren müssen bestimmten Anforde 
rungen entsprechen in bezug auf gefurwheitsgemäßen Zustand, Luft 
raum u. dergl. In Schlafräumen dürfen derartige Arbeiten nicht 
vorgenommen Wecken; auch das Lagern von Tabak und Zigarren 
ist dort verboten. In Wohnräumen, Küchen und Arbeitsräumen 
darf Tabak nur in angefeuchtetem Zustand gemischt wecken. Für 
die B e s ch ä f tigu n g von Kindern und jungen Leu 
ten gelten folgende Vorschriften: Eigene Kinder bürstn erst nach 
Vollendung des 12. Lebensjahres und für Dritte überhaupt nicht 
beschäftigt ivecken, ebensowenig zur Familie gehörige fremde Kin 
der. Nicht schulpflichtige Kinder und junge Leute bis zum 16. Le 
bensjahre dürfen nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 
Z Uhr morgens tätig sein. Eine mindestens zweistündige Mittags- 
0 Jahrgang 23, Sp. 16.
	        
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