Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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111.  Die  Versicherung.
Wenn  durch  das  Gesetz  zur  Erhaltung  der  Leistungsfähigkeit ­
  der  Krankenkassen  vom  4.  August  1914  die  Kranknversicherung
der  Hausgewerbtreibenden  ausgehoben  wurde,  so
mochte  man  das  in  Anbetracht  der  augenblicklichen  Wirkungen  bedauern; ­
  tatsächlich  wurde  —  da  ortsstatutarische  Versicherung  zugelassen ­
  war  —  damit  die  Bahn  für  eine  freie  und  bessere  Entwicklung ­
  geöffnet.  Das  war  um  so  wichtiger,  als  die  Bestimmungen ­
  der  RVO.,  nach  denen  vom  1.  Januar  1914  an  die  Kranken-Bersicherung
  der  Hausgewerbtreibenden  zu  erfolgen  hatte,  sich  als
so  verfehlt  erwiesen,  daß  die  Durchführung  vielerorts  völlig  ins
Stocken  gekommen  war  oder,  wie  in  Berlin,  Kompromisse  geduldet
werden  mußten,  die  sich  gesetzlich  überhaupt  nicht  rechtfertigen
ließen.  Leider  hatten  bei  Inkrafttreten  der  RVO.  nur  wenige
Kassen  von  dem  Recht  Gebrauch  gemacht,  die  alten,  bewährten
Ortssatznngen  beizubehalten,  teils  aus  Nachlässigkeit,  teils  veranlaßt ­
  durch  die  einschränkende  Fassung  des  §  488,  teils,  wie  in  Groß-Berlin,
  um  Ungleichmäßigkeit  innerhalb  eines  großen  einheitlichen
Wirtschaftskörpers  zu  vermeiden.
Als  Mängel  der  reichsgesetzlichen  Versicherung ­
  stellten  sich  namentlich  folgende  Punkte  heraus:
1.  Die  Begriffsb  e  st  immung  wies  erhebliche  Lücken
und  Unklarheiten  auf.  Da  als  Hausgewerbetreibende  nur  die  selbstständig ­
  Gewerbetreibenden  galten,  die  in  eigenen  Betriebsstätten
im  Auftrag  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender
gewerbliche  Erzeugnisse  bearbeiteten  oder  herstellten,  fielen  diejenigen ­
  aus,  die  von  öffentlichen  Körperschaften,  gemeinnützigen
Vereinen  usw.  beschäftigt  wurden.
Die  Unsicherheit  der  Begriffsbestimmung  des  Hausgewerbtreibenden ­
  machte  nur  hie  und  da  Schwierigkeiten, ­
  namentlich  wo  es  sich  um  die  Abgrenzung  von  selbständigen ­
  Gewerbtreibenden  handelte,  die  in  manchen  Zweigen  Wie  der
            
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