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111. Die Versicherung.
Wenn durch das Gesetz zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
der Krankenkassen vom 4. August 1914 die Kranknversicherung
der Hausgewerbtreibenden ausgehoben wurde, so
mochte man das in Anbetracht der augenblicklichen Wirkungen bedauern;
tatsächlich wurde — da ortsstatutarische Versicherung zugelassen
war — damit die Bahn für eine freie und bessere Entwicklung
geöffnet. Das war um so wichtiger, als die Bestimmungen
der RVO., nach denen vom 1. Januar 1914 an die Kranken-Bersicherung
der Hausgewerbtreibenden zu erfolgen hatte, sich als
so verfehlt erwiesen, daß die Durchführung vielerorts völlig ins
Stocken gekommen war oder, wie in Berlin, Kompromisse geduldet
werden mußten, die sich gesetzlich überhaupt nicht rechtfertigen
ließen. Leider hatten bei Inkrafttreten der RVO. nur wenige
Kassen von dem Recht Gebrauch gemacht, die alten, bewährten
Ortssatznngen beizubehalten, teils aus Nachlässigkeit, teils veranlaßt
durch die einschränkende Fassung des § 488, teils, wie in Groß-Berlin,
um Ungleichmäßigkeit innerhalb eines großen einheitlichen
Wirtschaftskörpers zu vermeiden.
Als Mängel der reichsgesetzlichen Versicherung
stellten sich namentlich folgende Punkte heraus:
1. Die Begriffsb e st immung wies erhebliche Lücken
und Unklarheiten auf. Da als Hausgewerbetreibende nur die selbstständig
Gewerbetreibenden galten, die in eigenen Betriebsstätten
im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender
gewerbliche Erzeugnisse bearbeiteten oder herstellten, fielen diejenigen
aus, die von öffentlichen Körperschaften, gemeinnützigen
Vereinen usw. beschäftigt wurden.
Die Unsicherheit der Begriffsbestimmung des Hausgewerbtreibenden
machte nur hie und da Schwierigkeiten,
namentlich wo es sich um die Abgrenzung von selbständigen
Gewerbtreibenden handelte, die in manchen Zweigen Wie der