Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Spielwavenherstellung, der Korbflechterei, der Kleineisenindustrie 
sließend ist. Konnte man hier die Klärung der örtlichen Recht 
sprechung überlassen, so entstanden aus der mangelnden Umschrei 
bung des Begviffs des hausgewerblich Beschäftigten 
diel weitergehende Folgen. Die RVO. schuf diesen Ausdruck, ohne 
ihn mit festen: Inhalt zu erfüllen. So ergaben sich allein im Be 
zirk Groß-Berlin nicht weniger als vier verschiedene Auffassungen. 
Hofsmannft bezeichnet als hausgewerblich Beschäftigten den in 
der Werkstatt des Hausgewerbetreibeüden tätigen Arbeiter; 
das Versicherungsamt der Stadt Berlin erklärte hingegen in einem 
an die Berliner Krankenkassen gerichteten Rundschreiben, daß als 
hausgewerblich Beschäftigte diejenigen hausgewerblich tätigen Per 
sonen anzusehen seien, die für einen Hausgewerbtreibenden außer 
halb der Werkstatt desselben tätig sind. Andere erblickten den Typ des 
hausgewerblich Beschäftigten nur in dem Arbeiter, der zu dein 
Hausgewerbtreibenden in einem festen Arbeitsverhältnis steht, in 
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und in der Werkstatt 
des Hausgewerbtreibenden arbeitet; eine weitere Fassung ging 
dahin, daß nur diejenigen, die von einem Hausgewerbtreibenden, der 
seinerseits durch eine Zwischenperson beschäftigt war, Arbeit er 
hielten, hausgewerblich Beschäftigte seien; den weitesten Kreis zog 
ein Versicherungsamt, das alle diejenigen als hausgewerblich Be 
schäftigte behandelte, die von einem Hausgewerbtreibenden, gleich 
viel ob innerhalb oder außerhalb seiner Werkstatt, beschäftigt wur 
den. Da sich aus der verschiedenen Begriffsbestimmung eine ver 
schiedene Behandlung, namentlich in Bezug auf die Kassenzugehörig 
keit ergab — der Hausgewerbtreibende gehört der Kasse seines 
Betriebssitzes, der hausgewerblich Beschäftigte der Kasse des Be 
triebssitzes seines Arbeitgebers an —, waren negative und 
positive Kompetenzkonflikte unvermeidlich, und sie wären noch stärker 
in Erscheinung getreten, wenn nicht zahlreiche Kassen aus sozialen 
Gründen alles, was sich als hausgewerblich versicherungspflichtig 
meldete, angenommen hätten. 
ft Kommentar zur RVO., Berlin 1912, 2. Bd. S. 590.
	        
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