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Spielwavenherstellung, der Korbflechterei, der Kleineisenindustrie
sließend ist. Konnte man hier die Klärung der örtlichen Recht
sprechung überlassen, so entstanden aus der mangelnden Umschrei
bung des Begviffs des hausgewerblich Beschäftigten
diel weitergehende Folgen. Die RVO. schuf diesen Ausdruck, ohne
ihn mit festen: Inhalt zu erfüllen. So ergaben sich allein im Be
zirk Groß-Berlin nicht weniger als vier verschiedene Auffassungen.
Hofsmannft bezeichnet als hausgewerblich Beschäftigten den in
der Werkstatt des Hausgewerbetreibeüden tätigen Arbeiter;
das Versicherungsamt der Stadt Berlin erklärte hingegen in einem
an die Berliner Krankenkassen gerichteten Rundschreiben, daß als
hausgewerblich Beschäftigte diejenigen hausgewerblich tätigen Per
sonen anzusehen seien, die für einen Hausgewerbtreibenden außer
halb der Werkstatt desselben tätig sind. Andere erblickten den Typ des
hausgewerblich Beschäftigten nur in dem Arbeiter, der zu dein
Hausgewerbtreibenden in einem festen Arbeitsverhältnis steht, in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und in der Werkstatt
des Hausgewerbtreibenden arbeitet; eine weitere Fassung ging
dahin, daß nur diejenigen, die von einem Hausgewerbtreibenden, der
seinerseits durch eine Zwischenperson beschäftigt war, Arbeit er
hielten, hausgewerblich Beschäftigte seien; den weitesten Kreis zog
ein Versicherungsamt, das alle diejenigen als hausgewerblich Be
schäftigte behandelte, die von einem Hausgewerbtreibenden, gleich
viel ob innerhalb oder außerhalb seiner Werkstatt, beschäftigt wur
den. Da sich aus der verschiedenen Begriffsbestimmung eine ver
schiedene Behandlung, namentlich in Bezug auf die Kassenzugehörig
keit ergab — der Hausgewerbtreibende gehört der Kasse seines
Betriebssitzes, der hausgewerblich Beschäftigte der Kasse des Be
triebssitzes seines Arbeitgebers an —, waren negative und
positive Kompetenzkonflikte unvermeidlich, und sie wären noch stärker
in Erscheinung getreten, wenn nicht zahlreiche Kassen aus sozialen
Gründen alles, was sich als hausgewerblich versicherungspflichtig
meldete, angenommen hätten.
ft Kommentar zur RVO., Berlin 1912, 2. Bd. S. 590.