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Entgelts als „Zuschuß" zu entrichten, während die „Beiträge"
des Hausgewerbtreibenden fiir sich und seine hausgewerblich Beschäf
tigten nach dem O r t s I o h n berechnet und bei der Kasse seines
Betriebssitzes einzuzahlen waren. Wo sich Zwischenpersonen zwischen
Auftraggeber und Hausgetverbtreibenden schoben, trat nach der Bun
desratsverordnung vom 5. Dezember 1913 die Zwischenperson an
die Stelle des Auftraggebers; der Auftraggeber hatte ihr über die
Zuschüsse zu erstatten; dadurch konnten die Oberauftraggeber genau
ersehen, wieviel Löhne der Zwischen meister auszahlte und wieviel
er für sich behielt.
Die Zahlung der Z u s ch ü s s e wurde alsbald ein Streitob
jekt zwischen den Oberauftraggebern und Zwischenmeistern; die
ersteren weigerten sich, sie den Zwischenmeistern zu ersetzen, da
diese „selbständige Gewerbetreibende" und nicht „Zwischenpersonen"
seien, lind bevorzugten die großen Zwischenmeister, bei denen die
„Selbständigkeit" außer Frage schien; die Zwischenmeister empfan-
den es als äußerst drückend, daß die „Auftraggeber" nun genauen
Einblick in ihren Zwischenverdienst gewannen, und besorgten Lohn-
herabsetzungen. Notleidender Teil waren die Kassen und die Haus
gewerbtreibenden, die, da keine Zuschüsse einliefen, auch kein Kran
kengeld erhielten. Die allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt
Berlin schloß endlich, da sie sich außerstande sah, die gesamte Ber
liner Großkonfektion zu verklagen, einen Vertrag mit den Auf
traggebern ab, wonach diese von -dem g e s a m t c n Entgelt einen
Zuschuß von 1 Prozent (statt der gesetzlichen 2 Prozent) zahlten,
ein Verfahren, das jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, aber
schließlich besser war als nichts. Eine weitere Streitfrage tvar
nämlich, welcher Entgelt den Zuschüssen zugrunde zu legen sei:
der Entgelt für die gelieferte Arbeit, von dem § 470 RBO.,
oder der Entgelt fiir geleistete Arbeit, von den: Abschnitt 10
der Bundesratsverordnung vom 6. Dezember 1913 spricht? Ge
leistete und gelieferte Arbeit fallen beim Einzelarbeiter zusammen,
nicht aber bei der Zwischenperson, denn hier steckt im Entgelt auch
der Lohn der hausgewerblich Beschäftigten und die in größeren Be
trieben recht bedeutenden Spesen fiir Miete, Maschinen, Heizung,
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