Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Entgelts als „Zuschuß" zu entrichten, während die „Beiträge" 
des Hausgewerbtreibenden fiir sich und seine hausgewerblich Beschäf 
tigten nach dem O r t s I o h n berechnet und bei der Kasse seines 
Betriebssitzes einzuzahlen waren. Wo sich Zwischenpersonen zwischen 
Auftraggeber und Hausgetverbtreibenden schoben, trat nach der Bun 
desratsverordnung vom 5. Dezember 1913 die Zwischenperson an 
die Stelle des Auftraggebers; der Auftraggeber hatte ihr über die 
Zuschüsse zu erstatten; dadurch konnten die Oberauftraggeber genau 
ersehen, wieviel Löhne der Zwischen meister auszahlte und wieviel 
er für sich behielt. 
Die Zahlung der Z u s ch ü s s e wurde alsbald ein Streitob 
jekt zwischen den Oberauftraggebern und Zwischenmeistern; die 
ersteren weigerten sich, sie den Zwischenmeistern zu ersetzen, da 
diese „selbständige Gewerbetreibende" und nicht „Zwischenpersonen" 
seien, lind bevorzugten die großen Zwischenmeister, bei denen die 
„Selbständigkeit" außer Frage schien; die Zwischenmeister empfan- 
den es als äußerst drückend, daß die „Auftraggeber" nun genauen 
Einblick in ihren Zwischenverdienst gewannen, und besorgten Lohn- 
herabsetzungen. Notleidender Teil waren die Kassen und die Haus 
gewerbtreibenden, die, da keine Zuschüsse einliefen, auch kein Kran 
kengeld erhielten. Die allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt 
Berlin schloß endlich, da sie sich außerstande sah, die gesamte Ber 
liner Großkonfektion zu verklagen, einen Vertrag mit den Auf 
traggebern ab, wonach diese von -dem g e s a m t c n Entgelt einen 
Zuschuß von 1 Prozent (statt der gesetzlichen 2 Prozent) zahlten, 
ein Verfahren, das jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, aber 
schließlich besser war als nichts. Eine weitere Streitfrage tvar 
nämlich, welcher Entgelt den Zuschüssen zugrunde zu legen sei: 
der Entgelt für die gelieferte Arbeit, von dem § 470 RBO., 
oder der Entgelt fiir geleistete Arbeit, von den: Abschnitt 10 
der Bundesratsverordnung vom 6. Dezember 1913 spricht? Ge 
leistete und gelieferte Arbeit fallen beim Einzelarbeiter zusammen, 
nicht aber bei der Zwischenperson, denn hier steckt im Entgelt auch 
der Lohn der hausgewerblich Beschäftigten und die in größeren Be 
trieben recht bedeutenden Spesen fiir Miete, Maschinen, Heizung, 
4«.
	        
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