Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Versicherte — nach -den Zuständen des ersten Halbjahres 1914 zu 
rück. Sobald sich die finanzielle Entwicklung der Krankenkassen 
übersehen ließ und sich herausstellte, daß die gefürchteten Folgen 
des Kriegs viel iveniger schlimm als erwartet tvaren, gingen er 
freulicher Weise eine große Zahl von bedeutenden Kasseir daran, die 
Versicherrrng der Hausgewerbtreibenden durch Ortssatzung von 
neuern einzuführen. Nur selten griffen sie auf die alte Form der 
RBO. zurück; wo sie nicht alte Satzungerr aus der Zeit vor 1914 
wieder aufleben ließen, schufen sie neue Bestimmungen. Es ist 
außerordentlich lehrreich und interessarrt, dieser neuen, aus der 
Praxis erwachsenen Entwicklung nachzugehen; die hier gemachtcir 
Erfahrungen berechtigen uns zu Wertvollen Schlüssen und Forde 
rungen für die rrach dem Kriege unverzüglich in Angriff zu 
nehmende Gesetzesänderung. 
Ein U e b e r b l i ü über die während des Krieges 
geschaffenen O r t s s a tz u n g e n ergibt eine bemerkens- 
!verte Einheitlichkeit in fast allen wichtigen Punkten. Selbst gleich 
zeitig und völlig unabhängig voneinander entstandene Satzungen 
verschiedener .Kassen weisen dieselben Grundbestimmungen auf. 
Uebereinstimmung herrscht besonders in folgenden Punkten: 
Die Kassen zugehörig! eit richtet sich nach dem Be 
triebssitz des Hausgewerbtreibenden und nicht nach dem 
seines Arbeitgebers. (Wohl nur Leipzig macht hiervon eine 
Ausnahme.) Diese Bestimmung, die auch die RBO. ent 
hielt, weicht von der für die übrigen Versicherten gül- 
tigen Regelung ab, da Betriebssitz des .Hausgeiverb 
treibenden und seines Arbeitgebers räumlich oft tveit voneinander 
getrennt liegen, die Angliederung des Hausgewerbtreibenden an die 
Kasse seines Betriebssitzes aber im Interesse der Krankenkontrolle 
und der Möglichkeit eines persönlichen Verkehrs zwffchen Kasse und 
Versicherten als wünschenswert erschien und sich bei jedem Wechsel 
des Arbeitgebers ein Wechsel der Kasse mit all seinen Umständlich 
keiten notwendig machen würde. 
Der Kreis der Versicherten ist zumeist entsprechend 
der RVO. § 162 gezogen, wonach als Hausgewerbtveibende die-
	        
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