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Versicherte — nach -den Zuständen des ersten Halbjahres 1914 zu
rück. Sobald sich die finanzielle Entwicklung der Krankenkassen
übersehen ließ und sich herausstellte, daß die gefürchteten Folgen
des Kriegs viel iveniger schlimm als erwartet tvaren, gingen er
freulicher Weise eine große Zahl von bedeutenden Kasseir daran, die
Versicherrrng der Hausgewerbtreibenden durch Ortssatzung von
neuern einzuführen. Nur selten griffen sie auf die alte Form der
RBO. zurück; wo sie nicht alte Satzungerr aus der Zeit vor 1914
wieder aufleben ließen, schufen sie neue Bestimmungen. Es ist
außerordentlich lehrreich und interessarrt, dieser neuen, aus der
Praxis erwachsenen Entwicklung nachzugehen; die hier gemachtcir
Erfahrungen berechtigen uns zu Wertvollen Schlüssen und Forde
rungen für die rrach dem Kriege unverzüglich in Angriff zu
nehmende Gesetzesänderung.
Ein U e b e r b l i ü über die während des Krieges
geschaffenen O r t s s a tz u n g e n ergibt eine bemerkens-
!verte Einheitlichkeit in fast allen wichtigen Punkten. Selbst gleich
zeitig und völlig unabhängig voneinander entstandene Satzungen
verschiedener .Kassen weisen dieselben Grundbestimmungen auf.
Uebereinstimmung herrscht besonders in folgenden Punkten:
Die Kassen zugehörig! eit richtet sich nach dem Be
triebssitz des Hausgewerbtreibenden und nicht nach dem
seines Arbeitgebers. (Wohl nur Leipzig macht hiervon eine
Ausnahme.) Diese Bestimmung, die auch die RBO. ent
hielt, weicht von der für die übrigen Versicherten gül-
tigen Regelung ab, da Betriebssitz des .Hausgeiverb
treibenden und seines Arbeitgebers räumlich oft tveit voneinander
getrennt liegen, die Angliederung des Hausgewerbtreibenden an die
Kasse seines Betriebssitzes aber im Interesse der Krankenkontrolle
und der Möglichkeit eines persönlichen Verkehrs zwffchen Kasse und
Versicherten als wünschenswert erschien und sich bei jedem Wechsel
des Arbeitgebers ein Wechsel der Kasse mit all seinen Umständlich
keiten notwendig machen würde.
Der Kreis der Versicherten ist zumeist entsprechend
der RVO. § 162 gezogen, wonach als Hausgewerbtveibende die-