Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Versicherte  —  nach  -den  Zuständen  des  ersten  Halbjahres  1914  zurück. ­
  Sobald  sich  die  finanzielle  Entwicklung  der  Krankenkassen
übersehen  ließ  und  sich  herausstellte,  daß  die  gefürchteten  Folgen
des  Kriegs  viel  iveniger  schlimm  als  erwartet  tvaren,  gingen  erfreulicher ­
  Weise  eine  große  Zahl  von  bedeutenden  Kasseir  daran,  die
Versicherrrng  der  Hausgewerbtreibenden  durch  Ortssatzung  von
neuern  einzuführen.  Nur  selten  griffen  sie  auf  die  alte  Form  der
RBO.  zurück;  wo  sie  nicht  alte  Satzungerr  aus  der  Zeit  vor  1914
wieder  aufleben  ließen,  schufen  sie  neue  Bestimmungen.  Es  ist
außerordentlich  lehrreich  und  interessarrt,  dieser  neuen,  aus  der
Praxis  erwachsenen  Entwicklung  nachzugehen;  die  hier  gemachtcir
Erfahrungen  berechtigen  uns  zu  Wertvollen  Schlüssen  und  Forderungen ­
  für  die  rrach  dem  Kriege  unverzüglich  in  Angriff  zu
nehmende  Gesetzesänderung.
Ein  U  e  b  e  r  b  l  i  ü  über  die  während  des  Krieges
geschaffenen  O  r  t  s  s  a  tz  u  n  g  e  n  ergibt  eine  bemerkens-!verte
  Einheitlichkeit  in  fast  allen  wichtigen  Punkten.  Selbst  gleichzeitig ­
  und  völlig  unabhängig  voneinander  entstandene  Satzungen
verschiedener  .Kassen  weisen  dieselben  Grundbestimmungen  auf.
Uebereinstimmung  herrscht  besonders  in  folgenden  Punkten:
Die  Kassen  zugehörig!  eit  richtet  sich  nach  dem  Betriebssitz ­
  des  Hausgewerbtreibenden  und  nicht  nach  dem
seines  Arbeitgebers.  (Wohl  nur  Leipzig  macht  hiervon  eine
Ausnahme.)  Diese  Bestimmung,  die  auch  die  RBO.  enthielt, ­
  weicht  von  der  für  die  übrigen  Versicherten  gültigen
  Regelung  ab,  da  Betriebssitz  des  .Hausgeiverbtreibenden ­
  und  seines  Arbeitgebers  räumlich  oft  tveit  voneinander
getrennt  liegen,  die  Angliederung  des  Hausgewerbtreibenden  an  die
Kasse  seines  Betriebssitzes  aber  im  Interesse  der  Krankenkontrolle
und  der  Möglichkeit  eines  persönlichen  Verkehrs  zwffchen  Kasse  und
Versicherten  als  wünschenswert  erschien  und  sich  bei  jedem  Wechsel
des  Arbeitgebers  ein  Wechsel  der  Kasse  mit  all  seinen  Umständlichkeiten ­
  notwendig  machen  würde.
Der  Kreis  der  Versicherten  ist  zumeist  entsprechend
der  RVO.  §  162  gezogen,  wonach  als  Hausgewerbtveibende  die-
            
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