Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Cöpenick umfaßt, ferirer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden 
eine einheitliche Satzung angestrebt; Leipzig-Land beabsichtigt sich 
der Satzung von Leipzig-Stadt anzuschließen. Auch haben Be 
ratungen stattgesimden, die auf eine einheitliche Regelung für ganz 
Sachsen abzielen. Die Tagung des .Hauptverbandesj Deutscher 
Ortskrankenkassen in Berlin im Februar 1915 vermochte zwar keine 
Einigkeit inbezng auf eine vom Hauptvorstand vorgeschlagene 
Müstersatzunch) zu erzielen, wozu allerdings eine so vielköpfige Ver 
sammlung überhaupt nicht das geeignete Forum war, wohl aber 
wurden folgende Grundsätze einstimmig angenommen: 
1. Bersicherungspflichtig sind alle in hausgewerblichen Be 
triebsstätten Beschäftigten einschließlich der mithelfenden .Hausge 
nossen mit Ausnahme der der allgemeinen Versicherung unter 
liegenden Werkstattarbeiter. 
2. Gewährt werden nur die Regelleistungen und für mit 
helfende Familienangehörige die Krankenpflege. Der Grundlohn 
wird nicht nach Ortslöhnen, sondern nach dein Entgelt abgestuft. 
Ueberversicherung ist zu vermeiden. 
3. Meldepflichtig ist der unmittelbare Arbeitgeber. 
4. Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und Zu 
schüsse der Auftraggeber aufgebracht. Zahlungspflichtig sind die Auf 
traggeber, doch können sie die Beiträge den Hausgewevbtreibenden 
bet Zahlung des Entgelts abziehen. 
Als Typ der während des Krieges entstandenen Satzungen sei 
hier die vortreffliche Berliner Ortsfatzung wörtlich wiedergegeben. 
Abgesehen von den Bestimmungen über die Auftraggeberzuschüsse 
deckt sie sich inhaltlich mit den meisten anderen Satzungen; eine ge 
wisse Sonderstellung nehmen einige rheinsiche Kassen ein, die auf 
den dort vorherrschenden Typ des hausgewerblichen Kleinmeisters 
zugeschnitten sind. 
*) Die dom Hauptverband vorgelegte Musterisahung fand angesichts 
ihres verwickelten und unklaren Aufbaus starken Widerstand (vgl. auch 
„Soz. Praxis" 24. Jahrgang Sp. 511 und 969).
	        
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