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Cöpenick umfaßt, ferirer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden
eine einheitliche Satzung angestrebt; Leipzig-Land beabsichtigt sich
der Satzung von Leipzig-Stadt anzuschließen. Auch haben Be
ratungen stattgesimden, die auf eine einheitliche Regelung für ganz
Sachsen abzielen. Die Tagung des .Hauptverbandesj Deutscher
Ortskrankenkassen in Berlin im Februar 1915 vermochte zwar keine
Einigkeit inbezng auf eine vom Hauptvorstand vorgeschlagene
Müstersatzunch) zu erzielen, wozu allerdings eine so vielköpfige Ver
sammlung überhaupt nicht das geeignete Forum war, wohl aber
wurden folgende Grundsätze einstimmig angenommen:
1. Bersicherungspflichtig sind alle in hausgewerblichen Be
triebsstätten Beschäftigten einschließlich der mithelfenden .Hausge
nossen mit Ausnahme der der allgemeinen Versicherung unter
liegenden Werkstattarbeiter.
2. Gewährt werden nur die Regelleistungen und für mit
helfende Familienangehörige die Krankenpflege. Der Grundlohn
wird nicht nach Ortslöhnen, sondern nach dein Entgelt abgestuft.
Ueberversicherung ist zu vermeiden.
3. Meldepflichtig ist der unmittelbare Arbeitgeber.
4. Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und Zu
schüsse der Auftraggeber aufgebracht. Zahlungspflichtig sind die Auf
traggeber, doch können sie die Beiträge den Hausgewevbtreibenden
bet Zahlung des Entgelts abziehen.
Als Typ der während des Krieges entstandenen Satzungen sei
hier die vortreffliche Berliner Ortsfatzung wörtlich wiedergegeben.
Abgesehen von den Bestimmungen über die Auftraggeberzuschüsse
deckt sie sich inhaltlich mit den meisten anderen Satzungen; eine ge
wisse Sonderstellung nehmen einige rheinsiche Kassen ein, die auf
den dort vorherrschenden Typ des hausgewerblichen Kleinmeisters
zugeschnitten sind.
*) Die dom Hauptverband vorgelegte Musterisahung fand angesichts
ihres verwickelten und unklaren Aufbaus starken Widerstand (vgl. auch
„Soz. Praxis" 24. Jahrgang Sp. 511 und 969).