Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Satzung für die hausgewerbliche Krankenversicherung im Gemeindebezirk 
Berlin. 
Auf Gründ des Gesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der 
Krankenkassen vom 4. August 1914 wird die hausgewerbliche Krankenver 
sicherung für den Gomeindebezirk Berlin wie folgt geregelt: 
I. 
Hausgewerbtreibende im Sinne dieser Satzung sind die in 8 162 der 
Reichsversicherungsordnung näher bezeichneien Personen. Die Versiche 
rung erfolgt ausschließlich bei der hiesigen allgemeinen Ortskvankenkasse. 
Arbeitgeber von HwusgewerbtreibenÄen ist jeder, der cm Hansgewerb- 
treibende Arbeit vergibt. Auftraggeber im ©trat« dieser Satzung ist i>cr= 
jenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung gewerbliche Erzeugnisse 
angefertigt oder bearbeitet werden. Personen, die für eigene Rechntmg 
ratä) gleichzeitig für Rechnung Dritter Waren anfertigen lassen, geliert nur 
soweit als Auftraggeber, als ite die Erzeugnisse fürsich herstellen lassen. 
Die iraterhalb der Betriebsräume eines Hausgewerbtreibenden arbei 
tenden Personen sind Werkstartarbeiter und unterliegen der allgemeinen 
Bersicherungspflicht. 
71. 
Sämtliche Hausgewerbtreibende, dst wicht nach 8 168 der Reichsver- 
sichermtgsordrtung versicherungsfrei sind, unterliegeit der Versicherungs- 
gflicht. Ans ihren Antrag tverden jedoch diejenigen, welche nachweisen, daß 
ihnen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 2500 M. sicher ist, 
für ihre eigene Person von der Bersicherungspflicht befreit, lieber den 
Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung 
wirkt vom Eingang des Antrages ab. Wird der Antrag abgelehnt, so ent 
scheidet aus Beschwerde -das Bersichernngsamt endgültig. 
III. 
Die Mitgliedschaft der Hausgewerbtreibenden beginnt mit dem Tage 
des Eintritts in eine hausgewerbliche Tätigkeit. Sie erlischt mit der Been 
digung dieser Tätigkeit. 
Für den Verlust und die Fortdauer der Mitgliedschaft gelten die 
88 311—314 der Reichsversichertingsordnung. 
IV. 
Die Hausgewerbtreibenden, welche im Gemeinde-bezirk Berlin ihre 
Betriebsstätte haben, werden durch ihre unmittelbaren Arbeitgeber 
gemeldet, gleichgültig, ob diese selbständige Unternehmer oder Hausgewerb- 
treibende sind. Jedoch haben Hausgewerbtreibende, denen ein jährliches 
Gesamteinkommen von mindestens 2500 Mark sicher ist, die An- und Ab 
meldungen fnrihre eigene Person selbst vorzunehmen. Sie haben
	        
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