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Sind Lei einein HausgeweMrerbenden die Beiträge nicht beitveibbar,
so ist jeder Auftraggeber, an den er noch eine Lohnforderung hat, auf Auf
forderung der Kasse verpflichtet, die Beiträge Lei -der nächsten Lohn
zahlung in Zlbzug zu dringen imd an die Kaffe abzuführen. Tut er dies
nicht, so haftet er fiir die Beiträge ebenso wie der Schuldner.
X.
Zur Deckung der Kosten der Krankenversicherung der Hausgewerb-
treibenden müssen die Auftraggeber Zuschüsse leisten.
Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für
ihn: unmittelbar im Gemeindebezirt arbeitenden .Hausgewerbtreibenden
zu führen, aus dem Name, Wohnung und Entgelt dieser Personen hervor
geht. Er hat ferner allmonatlich innerhalb der ersten zwei Wochen der
Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeichnisses gezahlte Ge
samtsumme mitzuteilen und gleichzeitig % vom Hundert dieser Summe
aus seinen Mitteln kostenfrei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgend
welcher Art (auch für Roh- und Hilfsstoffe) find nicht statthaft.
Die Kasse kann mit dem Auftraggeber widerruflich vereinbarem, daß
die Angabe der' gezahlten Summen und die Abführung der: Zuschüsse
vierteljährlich erfolgt.
Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jeder
zeit Einsicht in die Verzeichnisse zu -ermöglichen.
XI.
Zluftraggeber, die den ihnen in Absatz X dieser Satzung miferlegten
Pflichten nicht nachkommen, können nach § 530 der Reichsverficherungs-
ordnung mit Geldstrafen bis zu 3OO M. bestraft werden. Mese Strafen
verhängt das Berfichcrungsamt. Auf Beschiverde entscheidet das Oberver-
ficherungsamt endgültig. Die Bestimmungen der 88 139 und 532 der
Reichsversicherungsordnung finden auf die durch diese Satzung geregelten
Verhältnisse entsprechende Anwendieng.
XII.
Soweit es für die Ansprüche auf Unterstützungen von Bedeutung
ist, gilt für die vor dem 4. August 1914 versichert gewesenen Hausgewerb-
treibenden die Zeit 'bis zum Wiedereintritt der Versicherung nicht als
Unterbrechung der Mitgliedschaft.
XIII.
Für Personen, ivelche denn Inkrafttreten dieser Satzung als Haus-
getverbtreibendc beschäftigt werden, beginnt die Bersichernngs- rind
Meldepflicht niit diesem Zeitpunkt.
Berlin, den 31. Dezember 1914.