Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Sind Lei einein HausgeweMrerbenden die Beiträge nicht beitveibbar, 
so ist jeder Auftraggeber, an den er noch eine Lohnforderung hat, auf Auf 
forderung der Kasse verpflichtet, die Beiträge Lei -der nächsten Lohn 
zahlung in Zlbzug zu dringen imd an die Kaffe abzuführen. Tut er dies 
nicht, so haftet er fiir die Beiträge ebenso wie der Schuldner. 
X. 
Zur Deckung der Kosten der Krankenversicherung der Hausgewerb- 
treibenden müssen die Auftraggeber Zuschüsse leisten. 
Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für 
ihn: unmittelbar im Gemeindebezirt arbeitenden .Hausgewerbtreibenden 
zu führen, aus dem Name, Wohnung und Entgelt dieser Personen hervor 
geht. Er hat ferner allmonatlich innerhalb der ersten zwei Wochen der 
Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeichnisses gezahlte Ge 
samtsumme mitzuteilen und gleichzeitig % vom Hundert dieser Summe 
aus seinen Mitteln kostenfrei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgend 
welcher Art (auch für Roh- und Hilfsstoffe) find nicht statthaft. 
Die Kasse kann mit dem Auftraggeber widerruflich vereinbarem, daß 
die Angabe der' gezahlten Summen und die Abführung der: Zuschüsse 
vierteljährlich erfolgt. 
Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jeder 
zeit Einsicht in die Verzeichnisse zu -ermöglichen. 
XI. 
Zluftraggeber, die den ihnen in Absatz X dieser Satzung miferlegten 
Pflichten nicht nachkommen, können nach § 530 der Reichsverficherungs- 
ordnung mit Geldstrafen bis zu 3OO M. bestraft werden. Mese Strafen 
verhängt das Berfichcrungsamt. Auf Beschiverde entscheidet das Oberver- 
ficherungsamt endgültig. Die Bestimmungen der 88 139 und 532 der 
Reichsversicherungsordnung finden auf die durch diese Satzung geregelten 
Verhältnisse entsprechende Anwendieng. 
XII. 
Soweit es für die Ansprüche auf Unterstützungen von Bedeutung 
ist, gilt für die vor dem 4. August 1914 versichert gewesenen Hausgewerb- 
treibenden die Zeit 'bis zum Wiedereintritt der Versicherung nicht als 
Unterbrechung der Mitgliedschaft. 
XIII. 
Für Personen, ivelche denn Inkrafttreten dieser Satzung als Haus- 
getverbtreibendc beschäftigt werden, beginnt die Bersichernngs- rind 
Meldepflicht niit diesem Zeitpunkt. 
Berlin, den 31. Dezember 1914.
	        
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