Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Sind  Lei  einein  HausgeweMrerbenden  die  Beiträge  nicht  beitveibbar,
so  ist  jeder  Auftraggeber,  an  den  er  noch  eine  Lohnforderung  hat,  auf  Aufforderung ­
  der  Kasse  verpflichtet,  die  Beiträge  Lei  -der  nächsten  Lohnzahlung ­
  in  Zlbzug  zu  dringen  imd  an  die  Kaffe  abzuführen.  Tut  er  dies
nicht,  so  haftet  er  fiir  die  Beiträge  ebenso  wie  der  Schuldner.
X.
Zur  Deckung  der  Kosten  der  Krankenversicherung  der  Hausgewerbtreibenden
  müssen  die  Auftraggeber  Zuschüsse  leisten.
Jeder  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  ein  besonderes  Verzeichnis  der  für
ihn:  unmittelbar  im  Gemeindebezirt  arbeitenden  .Hausgewerbtreibenden
zu  führen,  aus  dem  Name,  Wohnung  und  Entgelt  dieser  Personen  hervorgeht. ­
  Er  hat  ferner  allmonatlich  innerhalb  der  ersten  zwei  Wochen  der
Krankenkasse  die  von  ihm  nach  Maßgabe  des  Verzeichnisses  gezahlte  Gesamtsumme ­
  mitzuteilen  und  gleichzeitig  %  vom  Hundert  dieser  Summe
aus  seinen  Mitteln  kostenfrei  an  die  Kasse  abzuführen.  Abzüge  irgendwelcher ­
  Art  (auch  für  Roh-  und  Hilfsstoffe)  find  nicht  statthaft.
Die  Kasse  kann  mit  dem  Auftraggeber  widerruflich  vereinbarem,  daß
die  Angabe  der'  gezahlten  Summen  und  die  Abführung  der:  Zuschüsse
vierteljährlich  erfolgt.
Die  Auftraggeber  sind  verpflichtet,  den  Kassen  auf  Erfordern  jederzeit ­
  Einsicht  in  die  Verzeichnisse  zu  -ermöglichen.
XI.
Zluftraggeber,  die  den  ihnen  in  Absatz  X  dieser  Satzung  miferlegten
Pflichten  nicht  nachkommen,  können  nach  §  530  der  Reichsverficherungsordnung
  mit  Geldstrafen  bis  zu  3OO  M.  bestraft  werden.  Mese  Strafen
verhängt  das  Berfichcrungsamt.  Auf  Beschiverde  entscheidet  das  Oberverficherungsamt
  endgültig.  Die  Bestimmungen  der  88  139  und  532  der
Reichsversicherungsordnung  finden  auf  die  durch  diese  Satzung  geregelten
Verhältnisse  entsprechende  Anwendieng.
XII.
Soweit  es  für  die  Ansprüche  auf  Unterstützungen  von  Bedeutung
ist,  gilt  für  die  vor  dem  4.  August  1914  versichert  gewesenen  Hausgewerbtreibenden
  die  Zeit  'bis  zum  Wiedereintritt  der  Versicherung  nicht  als
Unterbrechung  der  Mitgliedschaft.
XIII.
Für  Personen,  ivelche  denn  Inkrafttreten  dieser  Satzung  als  Hausgetverbtreibendc
  beschäftigt  werden,  beginnt  die  Bersichernngs-  rind
Meldepflicht  niit  diesem  Zeitpunkt.
Berlin,  den  31.  Dezember  1914.
            
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