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So hat sich aus der Praxis bereits die Form herauskristalli
siert, die sehr Wohl die Grundlage einer kommenden Gesetzesände-
rung bilden könnte. Wie verlautet, beabsichtigt die Reichs regierung,
die Ortssatzungen soweit möglich in Geltung zu lassen uird mit
reichsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär die noch vorhandenen
Lücken auszufüllen. Eine derartige Regelung hat, sofern minde
stens für größere einheitliche Wirtschaftsbezirke, also etwa für den
Wirkungsbereich eines Oberversichsrnngsamtes, Einheitlichkeit ge
währleistet wird, den Borzug größerer Beweglichkeit.
Reichsrechtlicher Regelung 'bedarf, um Kompetenzkonflikten
vorzubeugen, die Kasseuzugehörigkeit und die Feststellung der Pflich
ten und Rechte der Unternehmer, deren Betriebssitz sich nicht mit
dem Betriebssitz ihrer Hausgewerbtreibenden deckt. Heute ver
sichern nranche Kassen nur die Hausgewerbtreibenden, deren Arbeit
geber an: gleichen Ort oder im gleichen Bezirk (Regierungsbezirk,
Provinz) wohnt; es ist klar, daß eine solche Regelung manche Lücken
läßt, die nur durch Reichsrecht verhütet werden können. Auch
Bersucheli, die auswärtigen Arbeitgeber durch höhere Beiträge fern
zuhalten, muß vorgebeugt tverden, da sie das Interesse !der arbeit
suchenden Heimarbeiter schwer schädigen (Entwurf der Sonneberger
Ortskrankenkasse). Reichsrechtlich sind ferner gewisse Mindestforde
rungen inbezug auf das Verhältnis der Beiträge zu den Leistungen
aufzustellen; außerordentlich wünschenswert wäre es, weitn in die
ser Beziehung überhaupt völlige Gleichstellinig mit '-den übrigen
Versicherten erfolgte, entsprechend dein in der Zwangsversicherung
maßgebenden Griindsatz, die Leistitngsschwachen durch die Starken
tragen zu lassen. So zweckmäßige Bestiminungen wie die
Meldepflicht des iinmittelbaren Arbeitgebers, seine Pflicht, die
Beiträge einzuzahlen, die Haftbarmachuiig des Oberauftraggebers
für die vorn Zwischenmeister nicht entrichteten Beiträge wären min
destens als „Sollvorschriften" aufzuitehiiien, von denen nur unter
erschwerenden Bedingungen abzugehen ist.
Es ist zu hoffen, daß Parlament und Regierung auf Grund der
schlechten Erfahrungen mit den KZ 466 ff. RVO. und -der günsti
gen Ergebnisse der neuen Satzungen, deren Durchführung nirgends