Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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So hat sich aus der Praxis bereits die Form herauskristalli 
siert, die sehr Wohl die Grundlage einer kommenden Gesetzesände- 
rung bilden könnte. Wie verlautet, beabsichtigt die Reichs regierung, 
die Ortssatzungen soweit möglich in Geltung zu lassen uird mit 
reichsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär die noch vorhandenen 
Lücken auszufüllen. Eine derartige Regelung hat, sofern minde 
stens für größere einheitliche Wirtschaftsbezirke, also etwa für den 
Wirkungsbereich eines Oberversichsrnngsamtes, Einheitlichkeit ge 
währleistet wird, den Borzug größerer Beweglichkeit. 
Reichsrechtlicher Regelung 'bedarf, um Kompetenzkonflikten 
vorzubeugen, die Kasseuzugehörigkeit und die Feststellung der Pflich 
ten und Rechte der Unternehmer, deren Betriebssitz sich nicht mit 
dem Betriebssitz ihrer Hausgewerbtreibenden deckt. Heute ver 
sichern nranche Kassen nur die Hausgewerbtreibenden, deren Arbeit 
geber an: gleichen Ort oder im gleichen Bezirk (Regierungsbezirk, 
Provinz) wohnt; es ist klar, daß eine solche Regelung manche Lücken 
läßt, die nur durch Reichsrecht verhütet werden können. Auch 
Bersucheli, die auswärtigen Arbeitgeber durch höhere Beiträge fern 
zuhalten, muß vorgebeugt tverden, da sie das Interesse !der arbeit 
suchenden Heimarbeiter schwer schädigen (Entwurf der Sonneberger 
Ortskrankenkasse). Reichsrechtlich sind ferner gewisse Mindestforde 
rungen inbezug auf das Verhältnis der Beiträge zu den Leistungen 
aufzustellen; außerordentlich wünschenswert wäre es, weitn in die 
ser Beziehung überhaupt völlige Gleichstellinig mit '-den übrigen 
Versicherten erfolgte, entsprechend dein in der Zwangsversicherung 
maßgebenden Griindsatz, die Leistitngsschwachen durch die Starken 
tragen zu lassen. So zweckmäßige Bestiminungen wie die 
Meldepflicht des iinmittelbaren Arbeitgebers, seine Pflicht, die 
Beiträge einzuzahlen, die Haftbarmachuiig des Oberauftraggebers 
für die vorn Zwischenmeister nicht entrichteten Beiträge wären min 
destens als „Sollvorschriften" aufzuitehiiien, von denen nur unter 
erschwerenden Bedingungen abzugehen ist. 
Es ist zu hoffen, daß Parlament und Regierung auf Grund der 
schlechten Erfahrungen mit den KZ 466 ff. RVO. und -der günsti 
gen Ergebnisse der neuen Satzungen, deren Durchführung nirgends
	        
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