Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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So  hat  sich  aus  der  Praxis  bereits  die  Form  herauskristallisiert, ­
  die  sehr  Wohl  die  Grundlage  einer  kommenden  Gesetzesänderung
  bilden  könnte.  Wie  verlautet,  beabsichtigt  die  Reichs  regierung,
die  Ortssatzungen  soweit  möglich  in  Geltung  zu  lassen  uird  mit
reichsrechtlichen  Bestimmungen  nur  subsidiär  die  noch  vorhandenen
Lücken  auszufüllen.  Eine  derartige  Regelung  hat,  sofern  mindestens ­
  für  größere  einheitliche  Wirtschaftsbezirke,  also  etwa  für  den
Wirkungsbereich  eines  Oberversichsrnngsamtes,  Einheitlichkeit  gewährleistet ­
  wird,  den  Borzug  größerer  Beweglichkeit.
Reichsrechtlicher  Regelung  'bedarf,  um  Kompetenzkonflikten
vorzubeugen,  die  Kasseuzugehörigkeit  und  die  Feststellung  der  Pflichten ­
  und  Rechte  der  Unternehmer,  deren  Betriebssitz  sich  nicht  mit
dem  Betriebssitz  ihrer  Hausgewerbtreibenden  deckt.  Heute  versichern ­
  nranche  Kassen  nur  die  Hausgewerbtreibenden,  deren  Arbeitgeber ­
  an:  gleichen  Ort  oder  im  gleichen  Bezirk  (Regierungsbezirk,
Provinz)  wohnt;  es  ist  klar,  daß  eine  solche  Regelung  manche  Lücken
läßt,  die  nur  durch  Reichsrecht  verhütet  werden  können.  Auch
Bersucheli,  die  auswärtigen  Arbeitgeber  durch  höhere  Beiträge  fernzuhalten, ­
  muß  vorgebeugt  tverden,  da  sie  das  Interesse  !der  arbeitsuchenden ­
  Heimarbeiter  schwer  schädigen  (Entwurf  der  Sonneberger
Ortskrankenkasse).  Reichsrechtlich  sind  ferner  gewisse  Mindestforderungen ­
  inbezug  auf  das  Verhältnis  der  Beiträge  zu  den  Leistungen
aufzustellen;  außerordentlich  wünschenswert  wäre  es,  weitn  in  dieser ­
  Beziehung  überhaupt  völlige  Gleichstellinig  mit  '-den  übrigen
Versicherten  erfolgte,  entsprechend  dein  in  der  Zwangsversicherung
maßgebenden  Griindsatz,  die  Leistitngsschwachen  durch  die  Starken
tragen  zu  lassen.  So  zweckmäßige  Bestiminungen  wie  die
Meldepflicht  des  iinmittelbaren  Arbeitgebers,  seine  Pflicht,  die
Beiträge  einzuzahlen,  die  Haftbarmachuiig  des  Oberauftraggebers
für  die  vorn  Zwischenmeister  nicht  entrichteten  Beiträge  wären  mindestens ­
  als  „Sollvorschriften"  aufzuitehiiien,  von  denen  nur  unter
erschwerenden  Bedingungen  abzugehen  ist.
Es  ist  zu  hoffen,  daß  Parlament  und  Regierung  auf  Grund  der
schlechten  Erfahrungen  mit  den  KZ  466  ff.  RVO.  und  -der  günstigen ­
  Ergebnisse  der  neuen  Satzungen,  deren  Durchführung  nirgends
            
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