Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anni.  10.

157

geberin  oder  der  den  Unterricht  Ertheilenden,  anheimzugeben  sein,  die  für  das
Zutreffen  der  Versicherungspflicht  sprechenden  Thatsachen  geltend  zu  machen.
Selbstverständlich  ist  aber  durch  diese  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  erfolgte
Feststellung  das  Landes-Versicherungsamt  als  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  nicht  gehindert,  bei  etwaigen  Beschwerdeentscheidungen  sich  für  das
Vorliegen  der  Versicherungspslicht  auszusprechen.
Die  gleichen  Gesichtspunkte  kommen  unserer  Ansicht  nach  dafür  in  Betracht, ­
  daß  auch  die  mit  der  Leitung  des  Unterrichts  in  Haushaltungsund ­
  Kochschulen  betrauten  Lehrerinnen  als  im  Allgemeinen  von  der  Berstcherungspflicht
  ausgeschlossen  behandelt  werden,  obwohl  es  namemlich  bei
den  einfach  eingerichteten  Kochkursen  zuweilen  vorkommen  mag,  daß  Personen,
welche  mit  dem  Kochunterricht  und  insbesondere  mit  der  Hilfeleistung  bei  den
dem  Kochunterricht  dienenden  Arbeiten  betraut  sind,  sich  als  versicherunqspflichtige
  Arbeiter  oder  Gehilfen  darstellen."  („Hilfsdienste"  im  Bereiche
des  landmirthschaftlichen,  gewerblichen,  Arbeits-  und  Haushaltungsunterrichtes
zahlt  die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betreffend  die  Versicherung  der
von  den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  (Amtl.  Ausq.  f.  Baden
S.  138),  zu  den  Versicherungspflichtigen.)
Der  Erlaß  des  badischen  Landes-Versicherungsamtes  vom  4.  März  1891
(Arb.Vers.  VIII.  S.  205)  geht,  soweit  er  hier  in  Betracht  kommt,  dahin:  „Es
haben  sich  bei  einigen  Stellen  Zweifel  darüber  erhoben,  ob  und  unter  welchen
Voraussetzungen  die  von  Gemeinden,  Anstalten  oder  Vereinen  angestellten
Kinderpflegerinnen  der  Invalidenversicherung  unterliegen.  Da  von  einigen
Selten  das  Vorliegen  der  Versicherungspflicht  verneint  worden  ist,  während  die
Mehrzahl  der  in  Betracht  kommenden  Behörden  dieselben  bejahen,  so  scheint
es  uns,  vorbehaltlich  der  nach  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.  im  Einzelfalle  zu
treffenden  Entscheidung,  angezeigt  zu  sein,  über  die  Behandlung  der  Kinderpflegerinncn
  eine  allgemeine  Weisung  zu  geben.
An  sich  ist  die  Thätigkeit  der  Kinderpflege,  wie  sie  in  Kleinkinderpflege,
und  Bewahranstalten  Platz  greift,  im  Wesentlichen  körperlicher  und  mechanischer
hauptsächlich  in  der  Fürsorge  für  die  Bewahrung  und  das
körperliche  Wohlergehen  der  Kinder,  und  es  treten  die  damit  etiva  verbundenen
Einwirkungen  auf  die  Erziehung  und  das  geistige  Leben  der  Kinder  zurück:
es  sind  daher  die  Kinderpflegerinnen  nicht  den  von  der  Versicherungspflicht
ausgeschlossenen  Lehrerinnen,  sondern  den  Gehilfen  und  Dienstboten  gleich  zu
behandeln  und  daher,  sofern  die  Thätigkeit  in  einem  unselbstständigen  Dienstverhältniß
  und  nicht  lediglich  gegen  Gewährung  des  freien  Unterhalts  geleistet
wird,  der  Vcrsicherungspflicht  zu  unterwerfen."
(Wegen  des  Falles,  daß  Kindergärtnerinnen  der  vorbezeichneten  Art  ihre
Entschädigung  nicht  von  der  Gemeinde  oder  demjenigen  Vereine  erhalten  an
dessen  Anstalt  sie  beschäftigt  werden,  sondern  von  dem  Mutterhause,  dem  sie
angehören,  vergi.  VII  4.)
Einen  entgegengesetzten  Standpunkt  nimmt  das  König!,  sächsische
Ministerium  des  Innern  in  seiner  Verordnung  vom  21.  August  1891  (Arb.
Vers.  VIII  S.560)  in  Betreff  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  gewerblichen ­
  Schulen,  sowie  für  weibliche  Handarbeiten  ein:  „Es  kann
zwar  der  Entscheidung  dieser  Frage  im  einzelnen  Falle  nach  §.  122  des  Gesetzes ­
  nicht  vorgegriffen  werden,  und  zwar  um  so  weniger,  als  gerade  bei  den
erwähnten  Lehrern  und  Lehrerinnen  die  einzelnen  Fälle  sehr  bedeutungsvolle
Verschiedenheiten  aufweisen  werden,  sowohl  in  den  Aufgaben  und  der  Wirksamst' ­
  als  auch  in  der  Vorbildung  und  der  dienstlichen  und  gesellschaftlichen
Stelllmg  der  Betheiligten.  Unter  diesem  Vorbehalte  aber  hat  das  Ministerium
des  Innern  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  für  das  Königreich
Lachsen  als  seine  Ansicht  die  eröffnen  lassen,  daß  im  Allgemeinen  die  Lehrer
und  Lehrermnen  der  erwähnten  Art  für  versicherungspflichtig  zu  erachten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.