Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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zu  dem  Stücklohnverzeichnis  —  abgedruckt  in  derselben  .Zeitschrift
vom  15.  März  1915,  Sp.  83  ff.
lieber  .Heimarbeit  und  Zwischenrneisterbetriebe  enthält  der
Reichstarifvertrag  folgende  Bestimmungen  unter  Nr.  5:
a)  Für  deutsche  Militärarbeit  dürfen  Unternehmer  unter  45
Jahren  als  Heimarbeiter  nicht  beschäftigt  werden.  Von
dieser  Bestimmung  sind  ausgenommen  körperlich  gebrechliche ­
  Personen,  denen  das  Arbeiten  in  dem  Geschäft  Beschwerden ­
  verursacht  oder  die  drirch  vorübergehende  Krankheit ­
  in  der  Familie  an  das  Haus  gebunden  sind,  desgleichen
Sattlermeifter,  die  eine  dreijährige  Meisterschaft  und  Selbständigkeit ­
  nachweisen  können,  in  der  Hauptsache  Privatarbeit ­
  herstellen  und  nicht  mehr  als  zwei  Gehilfen  beschäftigen. ­
  Die  Hilfskräfte  müssen  nach  tariflichen  Zeit-  und
Stücklöhnen  'bezahlt  werden.
b)  Heimarbeiter  erhalten  die  für  die  Werkstatt  geltenden  Stücklöhne. ­

c)  Werkstattarbeiter  und  -Arbeiterinnen  dürfen  weder  Arbeit
für  zu  Haufe  nehmen,  noch  darf  ihnen  Arbeit  fiir  zu  Hause
von:  Unternehmer  oder  seinem  Stellvertreter  angeboten
inerden.
ck)  Den  Arbeitgebern  ist  es  verboten,  Werkstattarbeiter  anderer
Betriebe  ftir  Heimarbeit  oder  nach  Feierabend,  oder  Sonntags ­
  in  der  Werkstatt  zu  beschäftigen.
e)  Zwischenmeister  dürfen  in  Friedenszeiten  für
deutsche  Militärarbeit  nicht  beschäftigt  werden.  Sofern  in
Kriegszeiten  sich  ein  BÄmrfnis  für  die  Beteiligung  geltend
macht,  kann  durch  die  im  Reichstarifvertrag  vorgesehene
Zentraltarifkommission  auf  Antrag  die  Beschäftigung  von
Zwischenmeistern  gestattet  werden.  Die  Hauptunternehmer
verpflichten  sich  die  Zwischenmeister  anzuhalten,  den  in
diesen  Betrieben  Beschäftigten  die  tariflichen  Zeit-  und
Stücklöhne  zu  zahlen.
            
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