Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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2.  Militärschneidergcwerbe.
Ursprünglich  hat  die  Heeresverwaltung  bei  Vergebung  von
Schneidevarbeiten  darauf  gehalten,  das;  den  Arbeitern  bestimmter
Lohn  zugesichert  wurde,  und  den  Unternehmer  durch  Vertrag  verpflichtet, ­
  ortsübliche  Löhne  31t  entrichten.  Später  ist  von  ihr
dann  selbst  ein  Tarif  aufgestellt,  und  dafiir  Sorge  getragen,
daß  die  reichlich  bemessenen  Teilstücklöhne  zwischen  Unternehmer ­
  und  Arbeiter  gerecht  verteilt  wurden.  Sie  schrieb  vor,  daß
75  %  der  Macherlöhne  den  wirklichen  Arbeitern  zustehen  sollten,
und  daß  der  oder  die  Unternehmer  die  verbleibenden  25  %  zu  erhalten ­
  hätten.  Me  Richtlinien,  welche  bei  dieser  Verteilung  maßgebend ­
  gewesen  sind,  hat  Herr  Major  von  Estorff  im  „Gewerbennd
  Kaufmannsgericht"  und  im  „Einigungsamt"  bekannt  gegeben.
Dem  wichtigen  Aufsätze  entnehmen  wir:  Das  Kriegsbekleidungsamt
des  Gavdekorps  schrieb  in  seinen  Lohnbedingungen  vor,  daß  von
den  seitens  !des  Amts  gezahlten  Stücklöhnen  n  i  ch  t  m  e  h  r  u  n  d
n  i  ch  t  w  e  n  i  g  e  r  als  75  °/ 0  für  die  gesamte  handwerksmäßige
Anfertigung  (einrichten,  nähen,  sticken,  bügeln  u.  dgl.)  den  hiermit
beschäftigten  Personen  gezahlt  werden  müssen.  Von  diesen  75  %
dürfen  keine  weiteren  Abzüge  gemacht  werden,  als  die  Selbstkosten
der  vom  Amt  zu  beziehenden  Nähmaterialien  und  die  gesetzlich  vorgesehenen ­
  Abzüge  für  Kranken-  und  Invalidenversicherung.  Tie
übrigen  25  %  verbleiben  dem  unmittelbaren  Auftragnehmer  des
Amts,  der  sie  gegebenenfallcs  mit  allen  zwischen  ihm  und  den
letzten  Arbeitern  befindlichen  Stellen  (z.  B.  Zwischenmeister  u.  dal.)
im  Verhältnis  ^der  Leistungen  zu  teilen  hat.
An  den  erstgenannten  75  %  ist  eine  Beteiligung  des  unmittelbaren ­
  Auftragnehmers  und  der  Zwischenstellen  nur  in  so  weit  gestattet, ­
  als  sic  selbst  bei  der  handwerksmäßigen  Herstellung  tätig  gewesm
  sind  —  natürlich  dürfen  sie  ihre  eigene  Arbeit  nicht  nach  einen: ­
  höhere::  Maßstabe  bemessen  als  diejenigen  der  Arbeiter.
Diese  schematische  Teilung  der  Stücklöhne  in  75  %  und  25  "/»
hat  sich  bisher  in  jeder  Hinsicht  durchaus  bewährt,  sie  hat  in  hohen:
Maße  ermöglicht,  daß
            
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