Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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künftigen  Prozessen  das  Gewevbegericht  ausschalten  zu  wollen.
Wenn  dann  an  einem  bestimmten  Tage,  an  dem  eine  Anzahl  von
Fällen  erledigt  werden  soll,  nach  dem  Verhandlungslokal  Beisitzer
entsendet  werden,  wenn  ferner  Verbandsvertreter  bezw.  Parteien
zur  Verhandlung  sich  einfinden,  lund  Beisitzer  samt  Vorsitzenden
als  Schiedsgericht  annehmen,  so  kommt  durch  dieses  Verhalten  ein
Schiedsvertrag  zustande.  Die  Schiedsgerichte  tagen  bald  zivei
Jahve,  meistens  alle  Woche  einmal  in  ständiger  Verbindung  mit
Vertretern  des  Bekleidungsamts.  Neulich  wurde  ausgerechnet,  daß
es  auf  diese  Weise  möglich  geworden  ist,  den  Arbeitern  über
800  000  Mk.  zu  wenig  gewährter  Löhne  zu  retten.  Ein  schöner
Erfolg,  der  unbedingt  zu  einem  viel  größeren  sich  gestaltet  haben
würde,  wenn  alle  Arbeiter,  deren  Löhne  gedrückt  worden,  sich  bei
der  Schlichtungskomission  gemeldet  hätten.  Daß  dieses  nicht  geschah, ­
  steigt  daran,  daß  bei  den  Uebervorteilungen  fast  ausnahmslos
.Heimarbeiter  in  Betracht  kommen.
Die  Bemühungen  der  Schlichtungskommission,  Ordnung  zu
schaffen,  fanden  nicht  die  Unterstützung  des  Gewer-begerichts.  Die
Entscheidungen  des  Gerichts  vertraten  die  juristische  Auffassung,
daß  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  selbst  wenn  sie  Verbandsmitglieder
sind,  abweichend  vom  Tarifverträge  Arbeitsverträge  schließen  dürfen. ­
  Dagegen  wahrte  die  Kommission  ständig  ihren  Standpunkt,
daß  der  Tarifvertrag  strenge  inne  zu  halten  sei.
Es  handelt  sich  namentlich  um  zwei  Entscheidungen,  auf  welche
sich  die  tarisbrüchigen  Arbeitgeber  im  Laufe  der  Zeit  bei  ihrem  Vorgehen ­
  zu  stützen  pflegten,  nämlich  um  Urteile  des  Gewerbegerichts
vom  21.  April  1915  und  seiner  Berufungsinstanz  vom  31.  August
1915.  Die  Gewerbegerichtsentscheidung  gibt  folgenden  Tatbestand: ­
  Kläger  hat  fiir  die  beklagte  Firma  als  Heimarbeiter  i.  S.
des  Z  5  GGG.  Jnfanteriehosen  genäht,  und  in  der  Zeit  vom  2.  Februar ­
  bis  16.  März  d.  I.  insgesamt  645  Hosen  ordnungsmäßig  und
unbeanstandet  geliefert.  Er  hat  dafür  einen  Stücklohn  von  je
2,85  Mk.  erhalten  und  zwar  auf  Grund  einer  zwischen  den  Parteien ­
  getroffenen  Vereinbarung.  Nachdem  tm  Gewerbegericht  hierselbst
  eine  Kommission  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  des  Schnei-
            
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