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Entscheidung eingelegte Berufung ist vom Landgericht I zurückgewiesen,
und zwar aus nachstehenden Gründen: Die Berufung
konnte keinen Erfolg haben; selbst wem: die zuständige Militärbehörde,
von 'der Beklagter die Arbeiten übernommen haben soll, bestimmte
Lohntarife den Arbeitgebern vorgeschrieben hätte, so würden
sich daraus nur rechtliche Beziehungen zwischen Beklagtem und
der Militärbehörde ergaben, und die letztere befugt sein, Beklagten
wegen Zuwiderhandlungen gegen vertragliche Vereinbarungen
haftbar 311 machen. Dem Kläger als Arbeiter, der mit der Beklagten
einen bestimmtenArbeitsvertrag vereinbart hatte, geben diese
für -die Arbeitgeber bestehenden Lohnvorschriften aber keinen Anspruch
auf Entlohnung nach dem Tarif. Dies würde nur daun
zutreffen, wenn dem Tarif vom Generalkommando gesetzliche, bindende
Wirkung beigelegt wäre, was Kläger selbst nicht behauptete.
Hiernach war dem ersten Richterspruch beizutreten und wie geschehen
311: erkennen.
Der Tarif für die Militärschneider ist also von beiden Gerichten
für nicht bindend erachtet. Nur die davon abweichenden Vereinbarungen
wurden als zu Recht bestehend anerkannt?)
Der Gegensatz von Gewerbegericht und Schlichtungskommission
und die infolgedessen sich mehrenden Abweichungen der Parteien
von den erlassenen Vorschriften beunruhigten allmählich das
Gewerbe.
Inzwischen hatte das Bekleidungsamt seine Lieferungsbedingungen
einer Musterung unterzogen, und zu Gunsten der Arbeiter
verschärft. Wie schon oben bemerkt, bestimmte das Amt, das; nur
eine Zwischenstelle zwischen Auftragnehmer des Amts und Arbeitnehmer
zulässig sei. Die Beteiligung von 75 % und 25 % wurde
als erprobt beibehalten.
halten, der die Bestimmungen des Bekleidungsamts nicht erfüllt. Das
Gericht entschied ferner, daß Arbeiter, die einem der vertragschließenden
Verbände nicht angehören, keine privatrechtliche Verpflichtung haben, die
Norm zu beachten, die andere für ihre Arbeitsvcrträge vereinbarten.
(Siehe „Einigungsamt" vom 15. September (915 Sp. 249 ff.)
*) Siehe hierzu Sinzheime r, Ein Arbeitstarifgeseh, 1916, S.
101 ff. (die Kraft der Tarifnormen), namentlich S. 104.