Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Entscheidung  eingelegte  Berufung  ist  vom  Landgericht  I  zurückgewiesen, ­
  und  zwar  aus  nachstehenden  Gründen:  Die  Berufung
konnte  keinen  Erfolg  haben;  selbst  wem:  die  zuständige  Militärbehörde, ­
  von  'der  Beklagter  die  Arbeiten  übernommen  haben  soll,  bestimmte ­
  Lohntarife  den  Arbeitgebern  vorgeschrieben  hätte,  so  würden
  sich  daraus  nur  rechtliche  Beziehungen  zwischen  Beklagtem  und
der  Militärbehörde  ergaben,  und  die  letztere  befugt  sein,  Beklagten
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  vertragliche  Vereinbarungen
haftbar  311  machen.  Dem  Kläger  als  Arbeiter,  der  mit  der  Beklagten ­
  einen  bestimmtenArbeitsvertrag  vereinbart  hatte,  geben  diese
für  -die  Arbeitgeber  bestehenden  Lohnvorschriften  aber  keinen  Anspruch ­
  auf  Entlohnung  nach  dem  Tarif.  Dies  würde  nur  daun
zutreffen,  wenn  dem  Tarif  vom  Generalkommando  gesetzliche,  bindende ­
  Wirkung  beigelegt  wäre,  was  Kläger  selbst  nicht  behauptete.
Hiernach  war  dem  ersten  Richterspruch  beizutreten  und  wie  geschehen ­
  311:  erkennen.
Der  Tarif  für  die  Militärschneider  ist  also  von  beiden  Gerichten ­
  für  nicht  bindend  erachtet.  Nur  die  davon  abweichenden  Vereinbarungen ­
  wurden  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt?)
Der  Gegensatz  von  Gewerbegericht  und  Schlichtungskommission ­
  und  die  infolgedessen  sich  mehrenden  Abweichungen  der  Parteien ­
  von  den  erlassenen  Vorschriften  beunruhigten  allmählich  das
Gewerbe.
Inzwischen  hatte  das  Bekleidungsamt  seine  Lieferungsbedingungen ­
  einer  Musterung  unterzogen,  und  zu  Gunsten  der  Arbeiter
verschärft.  Wie  schon  oben  bemerkt,  bestimmte  das  Amt,  das;  nur
eine  Zwischenstelle  zwischen  Auftragnehmer  des  Amts  und  Arbeitnehmer ­
  zulässig  sei.  Die  Beteiligung  von  75  %  und  25  %  wurde
als  erprobt  beibehalten.
halten,  der  die  Bestimmungen  des  Bekleidungsamts  nicht  erfüllt.  Das
Gericht  entschied  ferner,  daß  Arbeiter,  die  einem  der  vertragschließenden
Verbände  nicht  angehören,  keine  privatrechtliche  Verpflichtung  haben,  die
Norm  zu  beachten,  die  andere  für  ihre  Arbeitsvcrträge  vereinbarten.
(Siehe  „Einigungsamt"  vom  15.  September  (915  Sp.  249  ff.)
*)  Siehe  hierzu  Sinzheime  r,  Ein  Arbeitstarifgeseh,  1916,  S.
101  ff.  (die  Kraft  der  Tarifnormen),  namentlich  S.  104.
            
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