bcn Mantel sind 44, für die Bluse 40, für die Tuchhose 17, für
die Stiefelhose 20, für die Reithose 25, für andere Arbeiten (Wäsche
stücke) 2 bis 5 einzelne Teilarbeiten vorgesehen. Diese Teilstück
lohntarife werden von jetzt ab den einzelnen Arbeitgebern aus
gehändigt, mit der Maßgabe, daß sie nur hiernach arbeiten nnd
zahlen dürfen; jede Abweichung ist unzulässig.
Seitens der Bekleidungsämter wird die Arbeit nach den
neueren Vorschriften nur an Handwerks-, Handelskammern, In
nungen, Verbände und Genossenschaften vergeben. Diese verteilen
die Arbeit an ihre Mitglieder und überwachen die Erfüllung der
vertraglichen Pflichten. Für die Beschäftigung kommen in erster
Linie gelernte Bernfsarbeiter und -Arbeiterinnen ans dem Schnei-
dergewerbe in Frage. Neben diesen können Frauen und Mädchen
beschäftigt tvestden, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten
als einzige Einnahmequelle angewiesen sind, und endlich Frauen
und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen
den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt zu
erlangen imstande sind.
Während des Drucks des vorstehenden Aufsatzes ist von dem
Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst v. Kessel, unter
dem 11. Januar 1917 folgende Bekanntmachung erlassen:
„Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand be
stimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Branden
burg:
8 1.
Für Heeresarbeiten, die von Bekleidungscimtern in Auftrag gegeben
und in Privatbetrieben einschließlich gemeinnütziger Unternehmungen
auszuführen sind, dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die
von den Lohnbestimmungen in den zur Zeit der Auftragserteilung maß
gebenden, allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des zustän
digen Kriegsbckle-idungsamts abweichen. ,
§ 2-
Zuständige K riegsb ekle idu n g s äm t e r im Sinne des 8 1 sind:
a) das Kriegsbekleidungsamt des Gavdekorps in Berlin, Lehrterstr. 57,
für das Gebiet der Städte Berlin, Chavlottcnburg, Bevlin-Lich-
tenbcrg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf und