Full text : Die Heimarbeit im Kriege

bcn  Mantel  sind  44,  für  die  Bluse  40,  für  die  Tuchhose  17,  für
die  Stiefelhose  20,  für  die  Reithose  25,  für  andere  Arbeiten  (Wäschestücke) ­
  2  bis  5  einzelne  Teilarbeiten  vorgesehen.  Diese  Teilstücklohntarife ­
  werden  von  jetzt  ab  den  einzelnen  Arbeitgebern  ausgehändigt, ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  nur  hiernach  arbeiten  nnd
zahlen  dürfen;  jede  Abweichung  ist  unzulässig.
Seitens  der  Bekleidungsämter  wird  die  Arbeit  nach  den
neueren  Vorschriften  nur  an  Handwerks-,  Handelskammern,  Innungen, ­
  Verbände  und  Genossenschaften  vergeben.  Diese  verteilen
die  Arbeit  an  ihre  Mitglieder  und  überwachen  die  Erfüllung  der
vertraglichen  Pflichten.  Für  die  Beschäftigung  kommen  in  erster
Linie  gelernte  Bernfsarbeiter  und  -Arbeiterinnen  ans  dem  Schneidergewerbe
  in  Frage.  Neben  diesen  können  Frauen  und  Mädchen
beschäftigt  tvestden,  die  auf  die  Beschäftigung  mit  Heeresnäharbeiten
als  einzige  Einnahmequelle  angewiesen  sind,  und  endlich  Frauen
und  Mädchen,  die  nur  mit  Hilfe  einer  solchen  Beschäftigung  einen
den  Zeitumständen  entsprechenden  bescheidenen  Lebensunterhalt  zu
erlangen  imstande  sind.
Während  des  Drucks  des  vorstehenden  Aufsatzes  ist  von  dem
Oberbefehlshaber  in  den  Marken,  Generaloberst  v.  Kessel,  unter
dem  11.  Januar  1917  folgende  Bekanntmachung  erlassen:
„Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestimme ­
  ich  für  das  Gebiet  der  Stadt  Berlin  und  der  Provinz  Brandenburg: ­

8  1.
Für  Heeresarbeiten,  die  von  Bekleidungscimtern  in  Auftrag  gegeben
und  in  Privatbetrieben  einschließlich  gemeinnütziger  Unternehmungen
auszuführen  sind,  dürfen  keine  Vereinbarungen  getroffen  werden,  die
von  den  Lohnbestimmungen  in  den  zur  Zeit  der  Auftragserteilung  maßgebenden, ­
  allgemeinen  und  besonderen  Vertragsbedingungen  des  zuständigen ­
  Kriegsbckle-idungsamts  abweichen.  ,
§  2-Zuständige
  K  riegsb  ekle  idu  n  g  s  äm  t  e  r  im  Sinne  des  8  1  sind:
a)  das  Kriegsbekleidungsamt  des  Gavdekorps  in  Berlin,  Lehrterstr.  57,
für  das  Gebiet  der  Städte  Berlin,  Chavlottcnburg,  Bevlin-Lichtenbcrg,
  Neukölln,  Berlin-Schöneberg,  Berlin-Wilmersdorf  und
            
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