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„Was Antwerpen anlangt, so ist dieses Eingreilen gerechî-
fertigt, weil das nationale Interesse es fordert." 2<i ) „Wenn es
sich um einen Hafen handelt, dessen wohltâtiger EinfluB sich
auf die Ailgemeinheit des Landes erstreckt, stoBt das staat-
liche Eingreilen auf keinen Widerspruch mehr; im Gegenteil,
es wird zur dringenden Pflicht." * 27 ) Er erkennt dem Staat
jedoch nicht das namliche Recht zu hinsichtlich der anderen
belgischen Hafen, insbesondere Gent und Zeebrugge, weil
„ein Hafen vom nationalen Standpunkt aus nur dann zulâssig
ist, wenn er dem Lande neuen Verkehr bringt," 28 29 ) was er
ihnen abspricht, da ,,man sagen kann, dai3 der groBte Teii des
Verkehrs, der die belgischen Konkurrenzhâfén unterhalt, Ant
werpen entzogen wird," ”) und dann andererseits ,,ailes, was
den Schiffahrtsverkehr Antwerpens verringert oder seiner
Entwickelung entgegenwirkt, zur Verringerung der Vorteile
beitragt, die Belgiens Industrie und Handel aus diesem Hafen
erwachsen", 30 )
Die nachstehende Tabelle beweist übrigens, daB es nôtig
ist, aile Krâfte des Landes auf einen einzigen Hafen zu kon-
zentrieren:
Tabelle XXIII.
Staatlidies Anlage-
Verkehr
Unkosten
Hafen
kapital
in 100000 Netto-
in Mill. Fr per
in Mill. Fr.
Reg.-Tonnen
100 000 f Verkehr
Antwerpen . .
350
175
20
Gent
73
18
40
Brügge ....
61
8
76
Ostende . . .
48
4
120
Nieuwport . .
42,5
0,8
53
Briissel. . . .
80
8,0
1000
20 ) De Leener, La politique des transports, p. 40.
27 ) Ibid., p. 21.
28 ) De Leener, La politique des transports, p. 258,
29 ) Ibid., p. 256.
•■>») Ibid., p. 260.