Metadata: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Nur selten finden wir Bestimmungen, die von Annuitäten-Dar- 
lehen auf Grundpfand handeln. Meist ist es auch da dem Schuldner frei 
gestellt zu wählen, und es kann auf sein Verlangen ein Annuitätendarlehen 
in ein gewöhnliches umgewandelt werden. Das Scheitern der auf verstärkte 
Amortisation hinzielenden Tendenzen ist für die Schweiz eine bekannte 
Tatsache. So spielt im allgemeinen die Amortisationshypothek wohl eine 
bescheidene Rolle; zahlenmässig lässt sich darüber nichts feststellen. Der 
Bericht der Bank in Langenthal pro 1912 erwähnt in dieser Hinsicht, dass 
die Darlehen auf Grundpfand ausschliesslich nach dem Annuitätensystem 
verzinst und abbezahlt werden und zwar meist mit 5 % (Zins -f Amortisa 
tion) der ursprünglich ausgerichteten Summe. 
Im übrigen möchten wir in dieser Arbeit nicht näher auf die Frage der 
Amortisationshypothek, wie überhaupt auf die den Grundkredit speziell 
berührenden Fragen eintreten; es wird dies auf Grund eines umfassenderen 
Materials in einer andern, ebenfalls zur Darstellung des schweizerischen 
Bankwesens dienenden Arbeit geschehen. So möchten wir auch die 
Trage des Zinsfussmaximums für Hypothekardarlehen nur er 
wähnen und nur mit einer Stelle aus der Festschrift der Creditanstalt 
St. Gallen zeigen, dass ein solches Maximum für die Schuldner empfindliche 
Nachteile haben kann. So schreibt die erwähnte Bank: „Wenn die regu 
lären Betriebsmittel zu 3% % verzinst, und wenn während der Hälfte 
des Jahres allfällige Bedürfnisse zu einem höhern Wechselsatz als 4 % 
bestritten werden müssen, so ist ein Geschäftszweig, der im Maximum 4% 
abwerfen kann, nicht mehr lebensfähig, er muss preisgegeben werden.“ 
Zur Illustration: 
Creditanstalt St. Gallen: 
Hypothekarkonto Ende 1897 10,2 Millionen Franken 
,, 1899 1,2 ,, ,, 
Seither hat nun allerdings auch St. Gallen in zwei Malen das Zinsfuss- 
niaximum auf 5% erhöht. Dass aber auch damit den Verhältnissen noch 
nicht genügend Rechnung getragen ist, zeigt eine Stelle aus dem Jahres 
bericht der St. Gallischen Hypothekarkassa pro 1913, wo es heisst: „Neue 
Barlehen wurden nur zum Zinsfuss von 5)4 bis 5)4% bewilligt und mussten 
deshalb, trotzdem das Zinsfussgesetz erst vor Jahresfrist eine Revision im 
Sinne einer Erhöhung des Maximalzinsfusses von 4)4 auf 5% erfahren hatte, 
wieder in Faustpfandform abgeschlossen werden. Die Zinsschranke hat 
s ich also abermals als völlig machtlos erwiesen.“ 
Im allgemeinen findet man über die Höhe der einzelnen Dar- 
le hensposten gegen Grundpfand keine Auskunft, während dagegen
	        
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