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Nur selten finden wir Bestimmungen, die von Annuitäten-Dar-
lehen auf Grundpfand handeln. Meist ist es auch da dem Schuldner frei
gestellt zu wählen, und es kann auf sein Verlangen ein Annuitätendarlehen
in ein gewöhnliches umgewandelt werden. Das Scheitern der auf verstärkte
Amortisation hinzielenden Tendenzen ist für die Schweiz eine bekannte
Tatsache. So spielt im allgemeinen die Amortisationshypothek wohl eine
bescheidene Rolle; zahlenmässig lässt sich darüber nichts feststellen. Der
Bericht der Bank in Langenthal pro 1912 erwähnt in dieser Hinsicht, dass
die Darlehen auf Grundpfand ausschliesslich nach dem Annuitätensystem
verzinst und abbezahlt werden und zwar meist mit 5 % (Zins -f Amortisa
tion) der ursprünglich ausgerichteten Summe.
Im übrigen möchten wir in dieser Arbeit nicht näher auf die Frage der
Amortisationshypothek, wie überhaupt auf die den Grundkredit speziell
berührenden Fragen eintreten; es wird dies auf Grund eines umfassenderen
Materials in einer andern, ebenfalls zur Darstellung des schweizerischen
Bankwesens dienenden Arbeit geschehen. So möchten wir auch die
Trage des Zinsfussmaximums für Hypothekardarlehen nur er
wähnen und nur mit einer Stelle aus der Festschrift der Creditanstalt
St. Gallen zeigen, dass ein solches Maximum für die Schuldner empfindliche
Nachteile haben kann. So schreibt die erwähnte Bank: „Wenn die regu
lären Betriebsmittel zu 3% % verzinst, und wenn während der Hälfte
des Jahres allfällige Bedürfnisse zu einem höhern Wechselsatz als 4 %
bestritten werden müssen, so ist ein Geschäftszweig, der im Maximum 4%
abwerfen kann, nicht mehr lebensfähig, er muss preisgegeben werden.“
Zur Illustration:
Creditanstalt St. Gallen:
Hypothekarkonto Ende 1897 10,2 Millionen Franken
,, 1899 1,2 ,, ,,
Seither hat nun allerdings auch St. Gallen in zwei Malen das Zinsfuss-
niaximum auf 5% erhöht. Dass aber auch damit den Verhältnissen noch
nicht genügend Rechnung getragen ist, zeigt eine Stelle aus dem Jahres
bericht der St. Gallischen Hypothekarkassa pro 1913, wo es heisst: „Neue
Barlehen wurden nur zum Zinsfuss von 5)4 bis 5)4% bewilligt und mussten
deshalb, trotzdem das Zinsfussgesetz erst vor Jahresfrist eine Revision im
Sinne einer Erhöhung des Maximalzinsfusses von 4)4 auf 5% erfahren hatte,
wieder in Faustpfandform abgeschlossen werden. Die Zinsschranke hat
s ich also abermals als völlig machtlos erwiesen.“
Im allgemeinen findet man über die Höhe der einzelnen Dar-
le hensposten gegen Grundpfand keine Auskunft, während dagegen