Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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Nachdem die Rückvergütung im Reichstage verschiedentlich, so in der 
Sitzung vom 30. August 1883,*) behandelt worden war, erging endlich 
von dem Reichsschatzamt die Aufforderung zu einer Enquete,**) welche 
am 15. Marz 1887 begann und in welcher Kommissare aus den ver 
schiedenen Reichsämtern und Ministerien, ein chemischer Sachverständiger, 
der Geschäftsführer, der Vorsitzende, drei Verbandsmitglieder, sowie zwei 
Fabrikanten außerhalb des Verbandes theilnahnien. 
Es handelte sich hier, einen gangbaren Weg zu finden, auf welchem, 
ohne Gefährdung zollfiskalischer Interessen, Fabrikaten, welche im freien 
Verkehr erstanden waren, eine Zollrückvergütung zuzuwenden sein würde. 
Im Allgemeinen glaubte man, daß die Interessen beider Theile gedeckt 
sein würden, wenn man eine Rückvergütung von annähernd 4 /b des ver 
auslagten Zolles in Aussicht nähme. 
An eine Fabrikation in zollsicheren Räumen, durch welche die Er 
legung jedes Zolles überflüssig wurde, dachte man damals noch nicht und 
wurden wir daher durch den Beschluß des Bundesrathes vom 5. Juli 1888 
überrascht, welcher die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigte:***) 
„vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes und der erforderlichen 
besonderen Kontrolmaßregeln, Gewerbtreibenden, welche in zoll 
sicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueber- 
wachung Kakaopräparate und Zuckerwaaren für den Export her 
stellen, bei der Ausfuhr der hergestellten Waaren den Erlaß 
des Zolls für den nachweislich verwendeten Kakao zu gewähren, 
sowie für den nachweislich verwendeten inländischen vergütungs 
fähigen Zucker die Materialsteuer nach dem betreffenden Ver 
gütungssatze bezw. die entrichtete Verbrauchsabgabe zu erstatten." 
Unterm 4. Juli 1889 folgte als Ausführungsbestimmung zu § 7 des 
Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1887 eine Verordnung betreffend Rück 
vergütung des in der Chokolade befindlichen Zuckers, fi) während in der 
Reichstagssitzung vom 31. März 1892 folgender Gesetzentwurf Annahme 
fandest) 
„Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Her 
stellung Kakao verwendet worden ist, oder der Mederlegung 
solcher Waaren in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern 
unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der voni 
Bundesrathe erlassenen Bestimmungen der Zoll für die dein 
Gehalt der Waaren von Kakao entsprechende Menge von rohem 
Kakao in Bohnen ganz oder theilweise vergütet werden." 
*) M. I. IV Nr. 2 S. 15. 
**) M. I. VII Nr. 5 S. 51 it. f., Nr. 6 S. 57 n. f. 
***) M. I. VIII Nr. 9 S. 92. 
t) M. I. IX Nr. 4 S. 64. 
tt) M- I. XII Nr. 5 S. 36.
	        
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