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Nachdem die Rückvergütung im Reichstage verschiedentlich, so in der
Sitzung vom 30. August 1883,*) behandelt worden war, erging endlich
von dem Reichsschatzamt die Aufforderung zu einer Enquete,**) welche
am 15. Marz 1887 begann und in welcher Kommissare aus den ver
schiedenen Reichsämtern und Ministerien, ein chemischer Sachverständiger,
der Geschäftsführer, der Vorsitzende, drei Verbandsmitglieder, sowie zwei
Fabrikanten außerhalb des Verbandes theilnahnien.
Es handelte sich hier, einen gangbaren Weg zu finden, auf welchem,
ohne Gefährdung zollfiskalischer Interessen, Fabrikaten, welche im freien
Verkehr erstanden waren, eine Zollrückvergütung zuzuwenden sein würde.
Im Allgemeinen glaubte man, daß die Interessen beider Theile gedeckt
sein würden, wenn man eine Rückvergütung von annähernd 4 /b des ver
auslagten Zolles in Aussicht nähme.
An eine Fabrikation in zollsicheren Räumen, durch welche die Er
legung jedes Zolles überflüssig wurde, dachte man damals noch nicht und
wurden wir daher durch den Beschluß des Bundesrathes vom 5. Juli 1888
überrascht, welcher die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigte:***)
„vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes und der erforderlichen
besonderen Kontrolmaßregeln, Gewerbtreibenden, welche in zoll
sicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueber-
wachung Kakaopräparate und Zuckerwaaren für den Export her
stellen, bei der Ausfuhr der hergestellten Waaren den Erlaß
des Zolls für den nachweislich verwendeten Kakao zu gewähren,
sowie für den nachweislich verwendeten inländischen vergütungs
fähigen Zucker die Materialsteuer nach dem betreffenden Ver
gütungssatze bezw. die entrichtete Verbrauchsabgabe zu erstatten."
Unterm 4. Juli 1889 folgte als Ausführungsbestimmung zu § 7 des
Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1887 eine Verordnung betreffend Rück
vergütung des in der Chokolade befindlichen Zuckers, fi) während in der
Reichstagssitzung vom 31. März 1892 folgender Gesetzentwurf Annahme
fandest)
„Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Her
stellung Kakao verwendet worden ist, oder der Mederlegung
solcher Waaren in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern
unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der voni
Bundesrathe erlassenen Bestimmungen der Zoll für die dein
Gehalt der Waaren von Kakao entsprechende Menge von rohem
Kakao in Bohnen ganz oder theilweise vergütet werden."
*) M. I. IV Nr. 2 S. 15.
**) M. I. VII Nr. 5 S. 51 it. f., Nr. 6 S. 57 n. f.
***) M. I. VIII Nr. 9 S. 92.
t) M. I. IX Nr. 4 S. 64.
tt) M- I. XII Nr. 5 S. 36.