Full text : Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz

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Beveland 14 )  gab,  nicht  aufgehôrt,  mit  Nachdruck  auf  die  Notwendigkeit
  einer  Verbesserung  der  Verbindungswege  zwischen
Schelde  und  Rhein  hinzuweisen.
Die  in  Deutschland  am  Rhein  ausgeführten  Arbeiten  haben
diese  Wasserstrafie  mehr  und  mehr  südwarts  vordringen  lassen;
zuerst  erreichte  sie  StraBburg  und  ElsaB-Lothringen  und  den
Osten  Frankreichs,  dann  die  Stadt  Basel,  wo  ein  groBer  Flufihafen
  gebaut  wurde.  Seit  vier  Jahren  kônnen  Kâhne  von
1000't  Tragfâhigkeit  den  Strom  in  ôstlicher  Richtung  auf  der
Grenze  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  bis  zur  Stadt  Rheinfeîden
  hinauffahren.  Da  die  erzielten  Ergebnisse  in  dieser
Gegend  der  Stromschnellen  vollkommen  befriedigt  haben,  sind
Arbeiten  vorauszusehen,  die  es  ermôglichen  werden,  den
Bodensee  zu  erreichen;  man  wird  dann  imstande  sein,  Güter
den  Rhein  hinauf  und  hinunterzubringen  zwischen  Bregenz  in
Ôsterreich  und  dem  Antwerpener  Hafen,  d.  i.  auf  einer  einzigen
Wasserstrafie  von  1200  km  Lange!
Hieraus  erklart  sich  die  stetig  zunehmende  Bedeutung,  die
der  Rhein  fur  unseren  Hafenverkehr  haben  kônnte,  wie  auch,
dafi  man  in  Anbetracht  der  Unzulânglichkeit  der  bestehenden
Verbindungswege  um  ihre  Vervollkommnung  besorgt  war.
Die  Idee,  Antwerpen  durch  einen  Kanal  mit  dem  Rhein
zu  verbinden,  ist  ait.  Zahlreiche  Plane  wurden  bereits  ausgearbeitet,
  doch  haben  die  zu  überwindenden  Schwierigkeiten,
die  Unkosten,  das  Hin-  und  Herschwariken  in  der  Wahl
zwischen  den  Projekten  und  mehrere  andere  Umstânde  die
Lôsung  der  Frage  stets  wieder  hintenangestellt.
Die  grôfite  Wegkürzung,  die  das  Projekt  des  geradesten
Weges,  von  Antwerpen  nach  Uerdingen  (zwischen  Düsseldorf
und  Ruhrort)  ergâbe,  ware  151  km  auf  die  336  km,  welchc  die
Schiffe  gegenwârtig  zurücklegen  müssen,  wenn  sie  unter  Be-M

 )  Dies  trotz  der  lebhaften  Proteste  von  Seiten  Belgiens;  Holland,  in
dessen  Intéressé  es  lag,  Belgien  nach  Môglichkeit  in  seiner  Bewegungsfreiheit
  zu  hemmen,  stützte  sich  auf  Art.  9  des  niederlândisch-belgischen
Vertrages  vom  19.  April  1839,  dessen  §  8  folgende  Bestimmung  enthalt:
„Wenn  natürliche  Ereignisse  oder  Kunstbauten  spaterhin  SchiffahrtsstraBen,
  die  im  gegenwartigen  Artikel  angedeutet  sind,  unbrauchbàr
machen  sollten,  wird  die  niederlândische  Regierung  der  belgischen  Schifffahrt,
  andere  Wege,  die  ebenso  sicher  und  ebenso  gut  und  bequem  sind,
als  Ersatz  für  die  genannten  unbrauchbar  gewordenen  Schiffahrtswege
anweisen,"
            
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